Angestellte in Deutschland bekommen monatliche ein Arbeitsentgelt. Dieses wird umgangssprachlich auch als Lohn, Gehalt oder Vergütung bezeichnet. Für den Arbeitnehmer ist dabei entscheidend, wie viel Geld am Ende des Monats auf sein Konto überwiesen wird – der Nettolohn. Das ist jener Betrag, der dem Beschäftigten nach Abzug aller Steuern und Pflichtbeiträge zum Konsum zur Verfügung steht.
Um unseren Lesern eine Hilfe zur Berechnung des Nettogehalts zu geben, haben wir einen Nettolohnrechner entwickelt, der alle Rechenschritte übernimmt. Unser Nettolohnrechner zieht daher automatisch die entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung, wie Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung, ab. Ebenso berücksichtigt unser Nettolohnrechner den Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Nettolohn berechnen kostenlos
Unterscheidung von Brutto- und Nettolohn: Vom Nettogehalt unterschieden wird die Summe, die im Arbeitsvertrag fixiert ist. Diese wird Bruttolohn oder Bruttogehalt bezeichnet. Vom Bruttolohn müssen Steuern und Sozialabgaben – so genannte Lohnnebenkosten – abgezogen werden: In der Lohn- oder Gehaltsabrechnung sind die Abgaben, die geleistet werden müssen, genau aufgelistet. Diese setzen sich aus direkten Steuern und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung zusammen:
Direkte Steuern:
- Einkommenssteuer;
- Kirchensteuer bei Kirchenmitgliedern;
- Solidaritätszuschlag ab einem Einkommen von 16.956 Euro (bzw. 33.912 Euro bei Zusammenveranlagung).
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
- Beiträge zur Krankenversicherung (gesetzlich oder privat);
- Beiträge zur Pflegeversicherung (plus einen Kinderlosenzuschlag von 0,35 Prozent für Kinderlose);
- Beiträge zur Arbeitslosenversicherung;
- Beiträge zur Rentenversicherung.
Im Folgenden werden einige Grundlagen zu direkten Steuern und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung erklärt. Sie können aber auch einfach den Nettolohnrechner testen. Unser Nettolohnrechner steht Ihnen kostenlos online zur Verfügung. Zudem können Sie unseren Nettolohnrechner auf der eigenen Website einbauen. Dadurch wird eine höhere Kundenbindung und eine längere Verweildauer auf der Homepage erreicht.
Die direkten Steuern
Die direkten Steuern setzen sich aus der Einkommenssteuer, der Kirchensteuer für Kirchenmitglieder sowie aus dem Solidaritätszuschlag zusammen:
Die Einkommenssteuer
Die Höhe der Einkommenssteuer ist zunächst natürlich von der Einkommenshöhe abhängig – Grundlage hierfür ist der Einkommensteuertarif nach Paragraf 32a Einkommensteuergesetz (EStG). Dieser definiert den Grundfreibetrag, bis zu dem keine Steuern zu zahlen sind (2022 liegt er bei 9.984 Euro jährlich). Zudem gibt der Paragraf vier Einkommensbereiche mit verschiedenen Formeln vor, die zu progressiv steigenden Steuersätzen führen (Stand 2022).
Die Formeln der Lohnsteuersätze (Stand 2022)
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Bei einem zu versteuernden Einkommen von 9.985 Euro jährlich bis 14.926 Euro jährlich wird die Lohnsteuer nach der Formel berechnet:
(1.008,70 · y + 1.400) · y
Hierbei entspricht die Größe „y“ einem Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
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Bei einem zu versteuernden Einkommen von 14.927 Euro bis 58.596 Euro jährlich wird die Lohnsteuer nach der Formel berechnet:
(206,43 · z + 2.397) · z + 938,24
Hierbei entspricht die Größe „z“ einem Zehntausendstel des 14.926 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
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Bei einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro jährlich bis 277.825 Euro wird die Lohnsteuer nach der Formel berechnet:
0,42 · x – 9.267,53
Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
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Ab einem zu versteuernden Einkommen ab 277.826 Euro jährlich wird die Lohnsteuer nach der Formel berechnet:
0,45 · x – 17 602,28
Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
Der Progressionsvorbehalt
Kurzarbeitergeld, Elterngeld und andere Lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt nach Paragraf 32b EStG. Hierdurch will der Gesetzgeber verhindern, dass Menschen mit hohem, aber zum Teil steuerfreien Einkommen ihr übriges Einkommen mit einem Steuersatz für Geringverdiener versteuern.Beim Progressionsvorbehalt wird zunächst so getan, als wäre auch das steuerfreie Einkommen zu versteuern – Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), Krankengeld, Mutterschaftsgeld. Zu diesen Leistungen gehören auch Entschädigungen für Verdienstausfall gemäß Infektionsschutzgesetz. Diese eigentlich steuerfreien Einkommen werden dem zu versteuernden Einkommen zunächst zugerechnet.
Allerdings dient dieser Schritt nicht der Berechnung der tatsächlichen Einkommenssteuerhöhe, sondern nur der Berechnung eines realistischen Steuersatzes: Die Gesamtsumme bestimmt, zu welchem Steuersatz die Betroffenen ihr Einkommen besteuern müssen. In einem zweiten Schritt rechnet man die nicht steuerpflichtigen Einkommensarten wieder heraus.
Besteuert werden also tatsächlich nur jene Anteile des Lohns, die wirklich steuerpflichtig sind. Allerdings wendet man auf diese Einkommen einen höheren Steuersatz an – jenen, den man erhalten würde, wenn auch die nicht steuerpflichtigen Einkommen versteuert werden müssten.
Die Lohnsteuerklassen
Zunächst wirkt sich natürlich die Höhe der Einkommen auf die Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer aus (gemäß progressivem Steuersatz nach Paragraf 32a EStG). Auch ist wichtig, ob der Steuerzahler bestimmter Ausgaben („Sonderausgaben“) oder Vorsorgeaufwendungen oder außergewöhnlicher Belastungen absetzen kann (letzteres gemäß Paragraf 33 EStG). Die Steuerhöhe richtet sich aber auch nach Familienstand und Zahl der Kinder sowie der Zahl der Jobs.
Wesentlich für diese Einflussgrößen sind die Lohnsteuerklassen – sie dienen dazu, die Steuerhöhe gemäß verschiedener Lebensumstände zu regulieren und auch zur Entlastung von Eltern und Familien beizutragen. Denn unterschiedliche Steuerklassen definieren unterschiedliche Freibeträge. Folgende Lohnsteuerklassen werden unterschieden:
Lohnsteuerklasse I – die Steuerklasse für Singles (ledig, unverheiratet, geschieden oder verwitwet)
Die Lohnsteuerklasse I ist die ungünstige Lohnsteuerklasse für Singles, die allein leben – ledig, unverheiratet, geschieden oder verwitwet. Ledige mit Kindern, die nicht im eigenen Haushalt leben, werden ebenfalls der Steuerklasse I zugeordnet. Für die Lohnsteuerklasse gelten folgende Freibeträge (Stand 2022):
- Grundfreibetrag: 9.984 Euro;
- Werbungskostenpauschale: 1.000 Euro;
- Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro;
- Freibetrag für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder: 1464 Euro
- Kinderfreibetrag: 2.730 Euro.
Günstigerprüfung: Das Finanzamt entscheidet über Kinderfreibeträge
Nun könnte auch ein Single mit Kindern, die nicht bei ihm leben, beide Kinderfreibeträge geltend machen. Allerdings würde dies bei der Lohnsteuer (anders als beim Solidaritätszuschlag oder bei der Kirchensteuer) nur dann gehen, wenn das Kind kein Kindergeld bezieht – seit 1996 kann bei Bezug von Kindergeld der Freibetrag nicht mehr genutzt werden. Das gilt auch für das getrennt lebende Elternteil: Das Kindergeld steht stets beiden Elternteilen zu (obwohl es nur an jenes Elternteil ausgezahlt wird, in dessen Haushalt das Kind lebt).
Ob aber Kindergeld gezahlt oder ob Kinderfreibeträge genutzt werden können, entscheidet das Finanzamt anhand einer sogenannten Günstigerprüfung. Nur, wenn die Eltern von den steuerlichen Kinderfreibeträgen mehr profitieren würden als vom Kindergeld, können diese Freibeträge auch für die Lohnsteuer genutzt werden.
Lohnsteuerklasse II – Entlastung für Alleinerziehende
Was für die Kinderfreibeträge gilt, gilt aber nicht für den Alleinerziehendenentlastungsbetrag in Höhe von 4.008 Euro in der Lohnsteuerklasse II – dieser wird auch bei Gewährung von Kindergeld gewährt, um Alleinerziehende zu entlasten. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen auch recht streng, wenn Alleinerziehende in Lohnsteuerklasse II eingruppiert werden wollen: Das Kind muss im Haushalt der oder des Steuerpflichtigen leben. Zudem darf keine Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren volljährigen Person bestehen – zum Beispiel darf kein neuer Partner mit im eigenen Haushalt leben.
Lohnsteuerklasse II ist für Alleinerziehende, Ledige, Verwitwete oder für Geschiedene mit Kindern.
Folgende Freibeträge gelten für Steuerklasse II:
- Grundfreibetrag: 9.984 Euro
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.000 Euro
- Sozialausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Kinderfreibetrag: 2.730 Euro;
- Freibetrag für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder: 1464 Euro
- Alleinerziehendenentlastungsbetrag(Entlastungsbetrag): 4.008 Euro für das erste Kind, zusätzlich 240 Euro für jedes weitere Kind.
Versteuert werden muss das, was über die Freibeträge hinaus reicht. Und auch hier gilt wieder: Ob die steuerlichen Kinderfreibeträge greifen oder ob stattdessen Kindergeld gezahlt wird, entscheidet das Finanzamt nach einer Günstigerprüfung.
Die Lohnsteuerklassen für Partner und Ehepaare
Die Lohnsteuerklassen III bis V sind nur für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften gedacht. Bei Heirat werden Paare zwar zunächst automatisch in Steuerklasse IV eingeordnet. Auf Antrag aber kann ein Partner in Steuerklasse III wechseln unter der Bedingung, dass der andere Partner die Steuerklasse V wählt.
Zusammenveranlagung lohnt sich
Ehepartner oder Paare in einer eingetragenen Partnerschaft werden zusammen veranlagt, solange nicht einer der Partner eine getrennte Veranlagung beantragt. In der Regel aber ist die Zusammenveranlagung von Vorteil: die tarifliche Einkommensteuer beträgt dann das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens ergibt (Splitting-Verfahren). Das heißt: Zunächst werden die Einkommen zusammengerechnet, dann halbiert. Und für diese Hälfte muss die doppelte Einkommenssteuer bezahlt werden.
Gerade bei weit auseinander driftenden Einkommen eines Paares sinken durch dieses Verfahren die Steuersätze: verdient zum Beispiel eine Partnerin oder ein Partner im Jahr 15.000 Euro und die oder der andere 45.000 Euro, lassen sich durch Zusammenveranlagung 939 Euro an Steuern im Jahr sparen, wie die Vereinte Lohnsteuerhilfe vorrechnet.
Wahl der Lohnsteuerklasse sollte gut gewählt sein
Die Wahl der Lohnsteuerklasse sollte bei Paaren gut überlegt werden – insbesondere die Kombination aus Steuerklasse III und V ist in die Kritik geraten. Denn 90 Prozent der Partner, die sich in die schlechtere Lohnsteuerklasse V einordnen lassen, sind Frauen. Für Frauen mit der Steuerklasse V erscheint deshalb die Aufnahme einer sozialversicherungs- und steuerpflichtigen Erwerbstätigkeit oft nicht lohnenswert, erklärt ein Schreiben des Familienministeriums Rheinland-Pfalz. Ein weiteres Problem: Das geringere Nettoeinkommen bei Lohnsteuerklasse V führt darüber hinaus zu geringeren Leistungen beim Bezug von Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld und Mutterschafts- und Elterngeld sowie beim Kurzarbeitsgeld.
Ampelkoalition plant Abschaffung der Steuerklassen III und V
Aus diesem Grund setzt sich der aktuelle Koalitionsvertrag der Ampelkoalition aus SPD, FDP und Grünen auch das Ziel, die Lohnsteuerklassen III und V abzuschaffen. In dem Papier ist zu lesen: „Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung werden wir die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen, das dann einfach und unbürokratisch anwendbar ist und mehr Fairness schafft.“
Lohnsteuerklasse III: Die besser-gestellte Lohnsteuerklasse nach dem Hauptverdiener-Modell
Die Lohnsteuerklasse III können nur Eheleute oder eingetragene Lebenspartnerschaften in Anspruch nehmen – allerdings zulasten des anderen Partners. Denn die Möglichkeit besteht nur, wenn sich die andere Partnerin oder der andere Partner in Lohnsteuerklasse V einträgt. Beide Steuerklassen bilden ein gegensätzliches Paar: Während Lohnsteuerklasse III von hohen Freibeträgen profitiert, gibt es für Lohnsteuerklasse V gar keine Freibeträge (nicht einmal einen Grundfreibetrag).
Folgende Freibeträge gelten in Steuerklasse III:
- Grundfreibetrag: 19.968 Euro
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.000 Euro
- Sozialausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Kinderfreibetrag: 5.460 Euro
- Freibetrag für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder: 2.928 Euro
Steuerklasse V: Die schlechter-gestellte Steuerklasse im Hauptverdiener-Modell
Steuerklasse V soll ermöglichen, dass Steuerklasse III weniger besteuert wird – sie ist also das Gegenstück und nimmt für die Vorteile von Steuerklasse III Nachteile in Kauf. So gibt es in Lohnsteuerklasse V nicht einmal einen Grundfreibetrag. Deswegen bietet sich diese Steuerklasse für einer Partnerin oder einen Partner mit geringerem Einkommen an – etwa 90 Prozent der Betroffenen sind Frauen.
Folgende Freibeträge gelten in Steuerklasse V:
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.000 Euro
- Sozialausgabenpauschbetrag: 36 Euro
Vorsicht bei Kombination von Steuerklasse III und V: Hohe Nachzahlungen drohen
Die Aufteilung in Steuerklasse III und V bietet sich zunächst an, wenn eine Hauptverdienerin oder ein Hauptverdiener wesentlich mehr verdient als der Partner. Denn dann greift der Vorteil des Splitting-Verfahrens sofort bei Auszahlung des Nettolohns, da die hohen Freibeträge greifen. Das Paar hat zunächst eine größere Nettosumme vom Lohn zur Verfügung, die monatliche Steuerzahlung vermindert sich. Aber Vorsicht.
Denn zum einen kann sich das Modell zum Nachteil der Person in Steuerklasse V entwickeln – das geringere Nettoeinkommen führt für diese Person zu geringeren Leistungen beim Bezug von Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Mutterschafts- und Elterngeld. Zum anderen vermindert die Aufteilung zwar in der Regel die laufende Steuerzahlung, nicht aber die auf das Jahr gerechnete Steuerschuld. Das Ergebnis: Hohe Nachzahlungen drohen.
Eine exemplarische Rechnung unseres Steuerklassenrechners veranschaulicht dies: Zwei kinderlose Angestellte in Sachsen verdienen zusammen 96.000 Euro als Bruttogehalt: Ein Partner 72.000 Euro (er nutzt Lohnsteuerklasse III) und ein Partner 24.000 Euro (er nutzt Lohnsteuerklasse V). Die voraussichtlich zu zahlende Lohnsteuer für das Jahr ergibt eine Summe von 15.270 Euro. Jedoch: Besonders die laufenden monatlichen Zahlungen des Partners mit weniger Lohn (Lohnsteuerklasse V) sind zu niedrig.
Denn zusammen zahlt das Paar als laufende monatliche Lohnsteuer nur 14.685 Euro (9.990 Euro und 4.695 Euro). Eine Lohnsteuererklärung ist in der Kombination der Lohnsteuerklasse III und V Pflicht – das Paar muss 585 Euro nachzahlen.
Lohnsteuerklasse IV: Die Lohnsteuerklasse nach dem Doppelverdiener-Modell
Diese Lohnsteuerklasse können ebenfalls nur verheiratete Paare oder Paare in eingetragener Lebenspartnerschaft nutzen, sie ist sogar als „Normalfall“ vorgesehen: In Lohnsteuerklasse IV landen Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften automatisch. Nur ein Antrag beim Bundesfinanzministerium ermöglicht, in die andere Kombination aus Lohnsteuerklasse III und Lohnsteuerklasse V zu wechseln.
Es gelten in Lohnsteuerklasse IV folgende Freibeträge (Stand 2022):
- Grundfreibetrag: 19.968 Euro (9.984 Euro pro Partner)
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.000 Euro
- Sozialausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Kinderfreibetrag: 2.730 Euro
- Freibetrag für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder: 2.928 Euro
Auch hier entscheidet wieder die Günstigerprüfung des Finanzamts, ob ein Paar mit Kindern Kindergeld erhält oder stattdessen die Steuerfreibeträge für die Kinder nutzen kann.
Was sollten Paare wählen: Steuerklasse III/ V oder Steuerklasse IV/IV?
Obwohl viele Paare auf Steuerklasse III und V zurückgreifen, sobald die Einkommen stark auseinander streben, bietet sich oft eher die Steuerklasse IV an – die jährliche Steuerschuld ist häufig bei beiden Kombinationen gleich. Das zeigt eine exemplarische Rechnung mit unserem Steuerklassenrechner:
Eine exemplarische Musterfamilie aus Sachsen hat zusammen erneut ein jährliches Bruttoeinkommen in Höhe von 96.000 Euro. Wählt das Paar Steuerklasse IV/IV, sind die Freibeträge gleich verteilt. Dann bezahlt der Partner mit höherem Einkommen rund 1321,75 Euro im Monat. Der Partner mit geringeren Einkommen zahlt rund 158,83 Euro Steuern im Monat.
In der Summe zahlt das Paar im Voraus 17.767 Euro – und bekommt nach Abgabe der Steuererklärung 2.497 Euro zurück. Der Nachteil der Wahl: Man zahlt mehr laufende Lohnsteuer. Der Vorteil: Man vermeidet hohe Nachzahlungen.
Am Genauesten: Das Splittingverfahren
Bei der Lohnsteuerklasse IV/IV zahlt man zunächst zu viele Steuern – Vorteile des Splittingverfahrens greifen hier erst verzögert mit Abgabe der Lohnsteuererklärung. Allerdings erhält man das zu viel gezahlte Geld nach Abgabe der Lohnsteuererklärung zurück. Freilich kann das Leisten eines ständigen „Vorschusses“ auch zum Nachteil sein. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in 2010 das Faktorverfahren eingeführt.
Das Faktorverfahren muss mit zweijährigen Abstand immer neu beim Finanzamt beantragt werden– dann ermittelt das Finanzamt einen Faktor, der die steuermindernde Wirkung des Splittingtarifs bereits beim Lohnsteuerabzug bedenkt und zugleich die tatsächlichen Anteile von Einkommen und Steuerlast auf die Eheleute verteilt. Demnach bezahlt das Paar weniger monatliche Lohnsteuern als bei Steuerklasse IV/IV – die vorgezogene Steuerlast ist nicht so hoch. Freilich bekommt das Paar aber nach Abgabe der Steuererklärung auch weniger oder nichts zurück.
Ein großer Vorteil des Verfahrens ist die gerechtere Verteilung der Steuerlast – besonders die geringer verdienende Person erhält ein höheres Nettogehalt. Sie ist damit auch eher motiviert, eine Arbeit anzunehmen. Zudem sichert das höhere Nettogehalt auch höhere Entgeltersatzleistungen für den Partner mit niedrigem Einkommen.
Auch liegt die monatlich geleistete Steuersumme sehr nah an der tatsächlichen jährlichen Steuerschuld. Das zeigt auch unsere exemplarische Rechnung: Erneut geht das Beispiel davon aus, dass zwei Angestellte mit Kindern zusammen 96.000 Euro Euro verdienen: 72.000 der erste und 24.000 der zweite Partner.
Statt 1.321,75 Euro im Monat aber bezahlt der besser verdienende Partner nun rund 1.135,33 Euro im Monat. Und Partner zwei mit dem geringeren Gehalt zahlt statt 158,83 Euro im Monat die leicht geringere Summe von rund 136,42 Euro. Zusammen leistet das Paar demnach 15.261 Euro Lohnsteuer: Nur neun Euro weniger, als in dem Jahr tatsächlich zu leisten ist.
Lohnsteuerklasse VI: Die Lohnsteuerklasse für den Zweitjob
Lohnsteuerklasse VI ist die ungünstigste Lohnsteuerklasse – nicht einmal der Arbeitnehmerpauschbetrag oder der Sozialausgabenpauschbetrag aus der ungünstigen Steuerklasse V kann hier genutzt werden. Auch Freibeträge für Paare oder Kinder gibt es nicht – Steuerklasse VI ist schlicht die Steuerklasse ohne Freibeträge.Der Grund: Lohnsteuer VI ist die Lohnsteuerklasse für den Zweitjob. Der Gesetzgeber geht von einem zusätzlichen Einkommen zum Ersteinkommen aus – und nimmt zugleich an, dies rechtfertige eine höhere Besteuerung des Zweitjobs.
Unabhängig davon, ob diese Annahme berechtigt ist, fällt jeder Zweitjob immer in die ungünstige Lohnsteuerklasse VI. Für den Erstjob greift hingegen die günstigere Lohnsteuerklasse – je nach Eingruppierung. Da Erst- und Zweitjob unterschiedlich besteuert werden, braucht man auch eine zusätzliche Lohnsteuerkarte.
Kirchensteuer
Kirchenmitglieder zahlen Kirchensteuer – gesetzliche Grundlage ist Artikel 140 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 137 GG ( „Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben“).
In Bayern und Baden-Württemberg beträgt die Kirchensteuer acht Prozent des zu versteuernden Einkommens (nach Abzug der Kinderfreibeträge), in allen übrigen Bundesländern beträgt sie neun Prozent (nach Abzug der Kinderfreibeträge). Ausschlaggebend ist der Ort, an dem der Arbeitgeber ansässig ist (und nicht der Wohnort des Arbeitgebers). Die Steuer – Mitglieder der katholischen Kirchen zahlen laut Handelsblatt durchschnittlich 291 Euro im Jahr und Mitglieder der Protestanten 278 Euro – wird zur zahlenden Lohnsteuer hinzugerechnet.
Kinderfreibeträge werden bei Kirchensteuer gewährt
Anders als bei der Lohnsteuer werden bei der Kirchensteuer die Kinderfreibeträge auch dann den Eltern gewährt, wenn Kindergeld gezahlt wird. Hierzu rechnet das Finanzamt mit einem fiktiven Betrag: Nicht das tatsächlich zu versteuernde Einkommen – das Einkommen ohne Freibeträge bei Bezug von Kindergeld – dient als Rechengrundlage. Stattdessen werden für die Kirchensteuer die Kinderfreibeträge hinzugerechnet. Erst das darüber hinaus reichende Einkommen wird mit dem Kirchensteuersatz versteuert.
Der Solidaritätszuschlag
Der auch als „Soli“ bezeichnete Zuschlag von 5,5 Prozent wird als Plus zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Seine Einführung 1993 durch das „Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms – FKPG“ diente der Finanzierung der deutschen Einheit. Obwohl das Gesetz keine konkrete Laufzeit für den „Soli“ definierte, hat er den Status einer befristeten Ergänzungsabgabe – angelegt auf jene Dauer, bis die Kosten der Einheit gestemmt sind.
Zwar gibt es noch strukturelle Differenzen zwischen Ost und West, denn insbesondere ländliche Gebiete in Ostdeutschland sind von Abwanderung und einer alternden Gesellschaft betroffen. Allerdings können diese Probleme nicht mehr auf die Einheit zurückgeführt werden (zumal es in Ostdeutschland auch neue „Leuchtturm-Regionen“ wie Jena oder Leipzig gibt). Die Kosten der Einheit sind längst abgezahlt – und die Abschaffung des jetzigen Solidaritätszuschlags, der sich auf das Gesetz von 1993 bezieht, ist unumgänglich. Ein neuer Solidaritätszuschlag mit anderen Zielen (aktuell aufgrund des Ukraine-Kriegs von Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann vorgeschlagen) bräuchte ein neues Gesetzgebungsverfahren.
Bereits ab Januar 2021 für fast alle abgeschafft
Schon jetzt aber sind nur noch wenige von der Zahlung des Solidaritätszuschlags betroffen: Die Große Koalition der zurückliegenden Legislaturperiode hat ihn für fast alle Bürgerinnen und Bürger abgeschafft. Seit Januar 2021 sind rund 90 Prozent aller Steuerzahler vom „Soli“ befreit – wurden die Freigrenzen doch von 972 Euro oder 1.944 Euro (Zusammenveranlagung) auf 16.956 Euro beziehungsweise 33.912 Euro (Zusammenveranlagung) angehoben. Das bedeutet: Der Solidaritätszuschlag entfällt für alle, deren zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 Euro beziehungsweise 33.912 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) liegt.
Erst ab einer zu zahlenden Lohnsteuer von 16.956 Euro oder 33.912 Euro muss also überhaupt noch der Solidaritätszuschlag gezahlt werden. Zudem greift – anders als noch bis 2021 – nicht gleich die volle Höhe von 5,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Der Steuersatz steigt stattdessen stufenweise an. Die vollen 5,5 Prozent werden erst fällig, sobald das zu versteuernde Einkommen über 96.820 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 193.641 Euro (Verheiratete) liegt.
Auch beim Solidaritätszuschlag werden die Kinderfreibeträge gewährt
Hinzu kommt: Auch beim Solidaritätszuschlag werden die Kinderfreibeträge gewährt – und auch hier gilt das selbst dann, wenn Kindergeld gezahlt wird. Demnach ist es noch einfacher, unterhalb der Freigrenzen zu landen – werden Kinderfreibeträge doch vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung beinhalten: Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), Beiträge zur Sozialen Pflegeversicherung (SPV), Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Angestellte können sich natürlich auch privat krankenversichern. Möglich ist dies aber erst, wenn die Versicherungspflichtgrenze überschritten wird.
Die Versicherungspflichtgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze dient im Versicherungsrecht als Orientierung für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers. Abhängig Beschäftigte müssen sich bis zu dieser Grenze über die gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Sobald der Bruttolohn aber die Pflichtgrenze übersteigt, darf der Arbeitnehmer wählen, ob er weiterhin die gesetzliche Krankenversicherung bevorzugt, oder ob er lieber in die private Krankenversicherung wechseln will. Der Wechsel in die Private Krankenversicherung (PKV) ist 2022 möglich ab einem Einkommen von 64.350 Euro.
Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung
Seit dem 1. Januar 2015 gilt ein allgemeiner Beitragssatz als verbindlich für alle gesetzlichen Krankenkassen. Der Gesetzgeber erlaubt es aber, einen Zusatzbeitrag zur Deckung der Kosten zu erheben. Sowohl der Krankenkassenbeitrag als auch der Zusatzbeitrag werden „paritätisch“ von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen.
Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt 2022 bei 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Der durchschnittliche Krankenkassen-Zusatzbeitrag, der vom Bundesministerium für Gesundheit ermittelt wird, liegt 2022 bei 1,3 Prozent. Jedoch dient dieser Durchschnittswert nur zur Orientierung und ist nicht bindend. Die Krankenkassen dürfen selbst bestimmen, in welcher Höhe sie ihren Zusatzbeitrag festlegen. Mitversicherte Kinder und Partnerinnen oder Partner in der Familienversicherung zahlen keinen Zusatzbeitrag.
Beiträge in der Sozialen Pflegeversicherung
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung liegt 2022 bei 3,05 Prozent. Hinzu kommt ein Zuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,35 Prozent (diese zahlen demnach 3,4 Prozent Beitrag für ihre Pflegeversicherung). Die Hälfte des Beitrags, jedoch ohne den Kinderlosenzuschlag, zahlt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Arbeitgeber.
Für Sachsen als Ausnahme gilt allerdings ein geringerer Arbeitgeberanteil: Hier zahlen Arbeitgeber nur 1,025 Prozent des Beitrages zur Pflegeversicherung (erneut ohne Kinderlosenzuschlag), so dass der Arbeitnehmer 2,025 Prozent (und zusätzlich den Kinderlosenzuschlag) zahlen muss. Der höhere Beitrag für Arbeitnehmer in Sachsen ist in der Beibehaltung des Buß- und Bettages begründet – für günstigere Pflegeversicherungsbeiträge haben andere Bundesländer den Feiertag abgeschafft.
Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung
Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze sowohl in der Kranken- als auch der Pflegeversicherung liegt in 2022 bei monatlich 4.837,50 Euro (jährlich: 58.050 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welcher Höhe die Einkommen belastet werden auf Grundlage des Beitragssatzes. Übersteigt das Einkommen die Bemessungsgrenze, steigt der Beitrag nicht mehr weiter. Die an der Bemessungsgrenze errechnete Beitragshöhe gibt also zugleich den Maximalwert vor, bei dem die Beiträge für Gutverdiener gedeckelt werden.
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung liegen in 2022 bei 2,4 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Beiträge gemeinsam – jeder also mit 1,2 Prozent.
Beiträge zur Rentenversicherung: Bald komplett steuerlich absetzbar
Der Brutto-Beitrag, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam zur Rentenversicherung zahlen müssen, liegt aktuell bei 18,6 Prozent (der Arbeitnehmer zahlt also selber 9,3 Prozent). Aber ein großer Teil des Arbeitnehmeranteils kann schon jetzt steuerlich als Sonderausgabe abgesetzt werden: 94 Prozent. Grund ist der Übergang zur so genannten „nachgelagerten Rentenbesteuerung“ – im Gegenzug muss ein immer größerer Teil der Renten versteuert werden.
Der volle Abzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben wäre eigentlich erst 2025 möglich geworden. Das Bundesfinanzministerium unter Christian Lindner zieht nach eigener Aussage aber diesen Schritt vor.
Demnach soll es schon 2023 möglich sein, dass der Arbeitnehmer seinen vollen Anteil an RV-Beiträgen als Sonderausgabe absetzen kann. Dadurch möchte die Ampelkoalition zugleich die oft befürchtete Doppelbesteuerung von Renten verhindern (Versicherungsbote berichtete). Aktuell beträgt der Besteuerungsanteil der Renten 82 Prozent – ab 2040 muss die gesamte Rente besteuert werden.
Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
Ebenso wie die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung gibt die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung den Höchstwert an, bis zu dem das Einkommen belastet wird.
Für die neuen und alten Bundesländer unterscheiden sich aber die Bemessungsgrenzen. Die BBG West liegt 2022 bei 7.050 Euro im Monat; die BBG Ost bei 6.750 Euro im Monat. Auch hier gilt: Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber hinaus ist beitragsfrei. Renten- und Arbeitslosenversicherung haben die gleiche Bemessungsgrenze.
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