Mit unseren kostenlosen Vergleichsrechnern können Sie verschiedene Tarife in der Rechtsschutzversicherung vergleichen.
Die Rechtsschutzversicherung erfüllt eine wichtige soziale Funktion. Denn sie ermöglicht jedem Bürger die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen ohne Rücksicht auf das hiermit verbundene Kostenrisiko.
Und schon kleine Rechtsstreitigkeiten – zum Beispiel eine gekündigte Wohnung – können schnell vier- oder gar fünfstellige Beträge verschlingen. Gerade für Menschen mit geringem Einkommen ist somit eine Rechtsschutzversicherung ein „must have“- Produkt.
Bereiche der Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherungen funktionieren nach dem Baukasten-Prinzip: Der Versicherungsnehmer entscheidet, welche Bereiche er abgedeckt haben will. Die Verträge sind oft komplex und in verschiedene Teilbereiche unterteilt: etwa Berufs-, Privat- und Verkehrsrechtsschutz. Die Bereiche sind oft sehr genau definiert – nicht nur in dem, was sie abdecken, sondern auch in ihren Ausschlüssen. Deswegen sollte man sehr genau überlegen, welche Bausteine man abschließt zur Abdeckung aller Risiken, bei denen hohe Anwalts- und Gerichtskosten drohen.
Folgende Bereiche werden unterschieden:
- Privat-Rechtsschutz
- Cyber-Rechtsschutz als Ergänzung für den Privat-Rechtsschutz
- Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen
- Rechtsschutz für Vereine
- Rechtsschutz für Landwirte
- Berufs-Rechtsschutz
- Verkehrs-Rechtsschutz
- Fahrzeug-Rechtsschutz
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (WuG)
Der Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung
Wichtig ist die Höhe der Versicherungssumme – nur bis zu dieser übernehmen Rechtsschutzversicherer die Kosten. Die Deckungssumme sollte bei mindestens 500.000 Euro liegen.
Folgende Kosten übernehmen Rechtsschutzversicherer:
- In der Regel tragen Versicherer Kosten einer Meditation bis zu einer vertraglich vereinbarten Höhe – zum Teil halten es sich die Unternehmen vor, den Mediator selbst vorzuschlagen. Wenn aber nicht versicherte Dritte teilnehmen, werden die Kosten nur anteilig für den Versicherungsnehmer ersetzt. Die Kosten der Meditation werden oft nur im Inland übernommen.
- Die Versicherer tragen Kosten eines Schlichtungsverfahrens – allerdings oft nur bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden.
- Vom Versicherer getragen werden Kosten des Rechtsanwalts, der die Interessen des Versicherungsnehmers vertritt. Jedoch wird maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts bezahlt – diese orientiert sich am Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Auch Rechtsanwälte im Ausland werden nur bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung in Deutschland bezahlt.
- Bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung wird auch ein so genannter Verkehrsanwalt bezahlt – ein Anwalt, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt vor Gericht führt, sobald der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom Gericht entfernt wohnt.
- Kommt es zu einem Versicherungsfall im Ausland, übernimmt die Versicherung Übersetzungskosten für Unterlagen und Kosten eines Übersetzers für die Kommunikation.
- Eine Reise zu einem ausländischen Gericht wird getragen, wenn der Versicherungsnehmer als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen muss oder er durch Erscheinen vor einem ausländischen Gericht rechtliche Nachteile abwehren kann. Die Höhe der Reisekosten orientiert sich an der Höhe der Kosten für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte.
- Übernommen werden auch Kosten für einen Sachverständigen. Jedoch muss dieser von einer staatlichen Stelle bestellt oder von von einer akkreditierten Stelle zertifiziert sein. Wird der Sachverständige nicht vom Gericht bestellt, sollte man darauf achten, dass die Versicherung der Beauftragung eines Sachverständigen in Textform (Mail oder Brief) zugestimmt hat.
- Besteht Steuer-Rechtsschutz, werden auch Kosten eines Steuerberaters übernommen.
- In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht werden auch Kosten für einen Notar übernommen.
- Zudem übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Gerichtskosten (einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständigen, die vom Gericht herangezogen werden).
- Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten des Gerichtsvollziehers.
- Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die dem Versicherungsnehmer von der Behörde in Rechnung gestellt werden.
- Die Rechtsschutzversicherung übernimmt Anwalts- und Gerichtskosten des Prozessgegners, wenn der Versicherungsnehmer zur Erstattung dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet ist.
- Zum Teil kann auch eine Kaution in Form eines zinslosen Darlehens gewährt werden durch den Versicherer. Zu bedenken ist hier aber, dass vorsätzliche Vergehen und Verbrechen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Die Bausteine der Rechtsschutzversicherung
Im Folgenden werden die Bausteine gemäß den Musterbedingungen der Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2021) vorgestellt. Wichtig ist aber: Tarife können wesentlich von diesen Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV) abweichen. Demnach muss stets im Einzelfall geprüft werden, was durch eine Rechtsschutzpolice und ihre Bausteine wirklich abgedeckt ist.
Privat-Rechtsschutzversicherung
Die Privat-Rechtsschutz versichert nur den privaten Bereich. Er beinhaltet eine (jedoch nur eingeschränkte) Schadenersatz-Rechtschutz sowie einen Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Allerdings darf sich der Rechtsanspruch nur auf ein privatrechtliches Schuldverhältnis oder auf dingliche Rechte (zum Beispiel die Herausgabe einer Sache) beziehen. Bei Verletzung eines Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wäre hingegen der zusätzliche Baustein des Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzes vonnöten.
Der Privat-Rechtsschutz beinhaltet auch einen Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, einen Sozialgerichts-Rechtsschutz, einen Straf-Rechtsschutz (allerdings nur für fahrlässige Vergehen – die drohende Strafe muss unterhalb von einem Jahr liegen und es darf kein Vorsatz vorliegen), einen Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, einen Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht, einen Opfer-Rechtsschutz (als Nebenkläger für eine öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht).
Was eine Privat-Rechtsschutzversicherung nicht enthält
Hingegen sind folgende Bereiche nicht in der Privat-Rechtsschutz enthalten (und müssen demnach extra abgeschlossen werden): Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen, Berufs-Rechtsschutz, Verkehrs-Rechtsschutz oder Fahrzeug-Rechtsschutz, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz. Auch rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit werden nicht durch die private Rechtsschutz abgedeckt.
Auch gibt es verschiedene inhaltliche Ausschlüsse: Ausgeschlossen ist jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit:
- dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll;
- der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das der Versicherungsnehmer erwerben möchte;
- der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich entweder bereits in Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser erwerben möchte.
Ausgeschlossen sind zudem:
- Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen.
- Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.
- Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht.
- Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen.
- Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang der Vergabe von Darlehen, Spiel oder Wettverträgen oder Gewinnzusagen.
- Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts – hier gibt es nur einen Beratungs-Rechtsschutz für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts.
Wer in der Privat-Rechtsschutz mitversichert ist
Mitversichert durch die Privat-Rechtsschutz sind die im Versicherungsschein genannten Lebenspartner, minderjährige Kinder und unverheiratete volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs. Volljährige Kinder genießen aber nur dann diesen Versicherungsschutz, wenn sie noch keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen und auch noch nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Rechtsschutzversicherung für Selbstständige oder Firmen
Dieser Baustein bietet Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit. Der Baustein enthält einen Schadenersatz-Rechtsschutz, einen Arbeits-Rechtsschutz, einen Sozialgerichts-Rechtsschutz, einen Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren – zum Beispiel bei Dienstvergehen von Beamten), einen Straf-Rechtsschutz für Vergehen mit drohendem Strafmaß von weniger als einem Jahr ohne Vorsatz, einen Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, einen Opfer-Rechtsschutz.
Was ein Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen nicht enthält
Allerdings werden rechtliche Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer bzw. Mieter oder Fahrer von Motorfahrzeugen und Anhängern nicht abgedeckt – hier müssen weitere Bausteine abgeschlossen werden. Außerdem gibt es beim Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten keinen Versicherungsschutz im Bereich Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen, sondern nur für den Privat- und den Berufsrechtsschutz.
Auch gibt es auch bei der Rechtsschutzversicherung für Selbstständige oder Firmen inhaltliche Ausschlüsse. Ausgeschlossen sind:
- Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (zum Beispiel das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben);
- Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
- Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht;
- Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen;
- Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen, Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen.
Wer beim Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen mitversichert ist
Mitversichert sind: beschäftigte Mitarbeiter, soweit sie beruflich für den Versicherungsnehmer im versicherten Betrieb tätig sind.
Rechtsschutzversicherung für Vereine
Der Rechtsschutz für Vereine bietet Versicherungsschutz für den im Versicherungsschein bezeichneten Verein.
Die Rechtsschutzversicherung für Vereine beinhaltet: Eine Schadenersatz-Rechtsschutz, solange der Rechtsstreit nicht auf einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruht oder solange keine Vertragsstreitigkeiten betroffen sind (so greift diese Rechtsschutz zwar bei Beschädigung eines Fernsehers, nicht aber bei fehlerhafter Reparatur); eine Arbeits-Rechtsschutz; eine Sozialgerichts-Rechtsschutz, eine Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, eine Strafrechtsschutz für fahrlässige Vergehen (mit Strafen unterhalb von einem Jahr und ohne Vorsatz), eine Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, eine Opfer-Rechtsschutz (als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht).
Was bei der Rechtsschutz für Vereine nicht mitversichert ist
Auch in der Rechtsschutz für Vereine sind rechtliche Interessen als Eigentümer oder beim Halten und Fahren von Motorfahrzeugen oder Anhängern nicht durch den Versicherungsschutz gedeckt. Einzig eine Schadenersatz-Rechtschutz für Opfer eines Verkehrsunfalls ist bei der Rechtsschutz für Vereine inbegriffen.
Für die Rechtsschutzversicherung für Vereine gelten zudem folgende inhaltlichen Ausschlüsse:
- Ausgeschlossen sind Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen
- Ausgeschlossen sind Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.
- Ausgeschlossen sind Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht.
- Ausgeschlossen sind Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen.
- Ausgeschlossen sind Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen, Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen.
Wer beim Rechtsschutz für Vereine mitversichert ist
Mitversichert sind die gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Mitglieder des Vereins im Rahmen der Aufgaben, die sie nach der Satzung zu erfüllen haben.
Rechtsschutzversicherung für Landwirte
Dieser Baustein bietet recht umfangreichen Versicherungsschutz. Denn abgesichert ist man:
- als Inhaber für den im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forst- wirtschaftlichen Betrieb;
- für den privaten Bereich;
- für die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten.
Zudem besteht laut Musterbedingungen Versicherungsschutz als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer bzw. Mieter von Motorfahrzeugen sowie Anhängern. Dies aber gilt nur für Pkw oder Kombiwagen, Krafträder oder land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge (solange keine forstwirtschaftlich genutzten Lkw betroffen sind). Als Fahrer und Mitfahrer besteht dieser Versicherungsschutz sogar unabhängig von der Fahrzeugart.
Die Rechtsschutzversicherung für Landwirte beinhaltet:
- Schadenersatz-Rechtsschutz – dieser greift aber nur, solange kein Vertragsrechtsschutz betroffen ist;
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke sowie Gebäude oder Gebäudeteile;
- Arbeits-Rechtsschutz;
- Sozialgerichts-Rechtsschutz;
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen;
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (beim Disziplinarrecht geht es z.B. um Dienstvergehen von Beamten, beim Standesrecht um berufsrechtliche Belange freier Berufe);
- Straf-Rechtsschutz für fahrlässige Vergehen (Mindestmaß der Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder Geldstrafe, kein Vorsatz);
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz;
- Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht;
- Opfer-Rechtsschutz.
Was eine Rechtsschutzversicherung für Landwirte nicht enthält
Nicht enthalten ist ein Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für Grundstücke sowie Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, zudem ein Vertragsrechtsschutz sowie Versicherungsschutz als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer bzw. Mieter von forstwirtschaftlich genutzten Lkw oder von Fahrzeugen wie einem privat genutzten Motorboot. Hierfür müssen eigene Bausteine abgeschlossen werden. Auch Tätigkeiten als Selbstständige müssen zusätzlich abgesichert werden.
Zudem: Ist die Liste der versicherten Leistungen in der Rechtsschutzversicherung für Landwirte lang, so ist es allerdings auch die Aufzählung inhaltlicher Ausschlüsse.
Ausgeschlossen ist Folgendes:
- Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (zum Beispiel das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen)
- Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen
- Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.
- Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen.
- Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht.
- Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen, Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen.
- Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts – hier gibt es nur einen Beratungs-Rechtsschutz für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts.
- Streitigkeiten in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
- Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.
- Ausgeschlossen ist auch die Kostenübernahme von Streitigkeiten, wenn ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes gegen den Versicherungsnehmer geführt wird.
- Ausgeschlossen ist jegliche Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
- Ausgeschlossen ist die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Teilnutzungsrechten an: Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen.
Nicht versichert sind außerdem rechtliche Interessen durch Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen (das sind Einwirkungen wie zum Beispiel Erschütterungen) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
Des Weiteren gibt es keinen Versicherungsschutz für Streitigkeiten wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen; ebenso nicht wegen der Bewertung von Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben.
Und ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Streitigkeiten in Enteignungs-, Planfeststellungs-, und Flurbereinigungs-Angelegenheiten und in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Wer bei der Rechtsschutzversicherung für Landwirte mitversichert ist
Mitversichert sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind. Mitversichert durch den Rechtsschutz für Landwirte sind aber auch eheliche/ eingetragene Lebenspartner, im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner, minderjährigen Kinder und unverheiratete volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs. Die volljährigen Kinder aber dürfen keinem Beruf mit eigenen Einkommen nachgehen oder dürfen in keiner eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft leben.
Den Verkehrs-Rechtsschutz gemäß Rechtsschutz für Landwirte gibt es zudem nur, sofern das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls auf den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Lebenspartner oder Kinder zugelassen oder zum vorübergehenden Gebrauch angemietet ist. Zudem fallen volljährige Kinder aus diesem Versicherungsschutz als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer bzw. Mieter oder Fahrer von Kraft- bzw. Motorfahrzeugen und Anhängern heraus.
Berufs-Rechtsschutzversicherung
Dieser Baustein bietet Versicherungsschutz für die berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter). Der Berufsrechtsschutz beinhaltet einen Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz sowie einen Arbeits-Rechtsschutz.
Was bei der Rechtsschutz für Vereine nicht mitversichert ist
Allerdings greift hier kein Verkehrs-Rechtsschutz – das Halten und Fahren eines Fahrzeugs muss mit einem Zusatzbaustein abgesichert werden. Zudem gibt es folgenden inhaltlichen Ausschlüsse:
- Ausgeschlossen sind Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (zum Beispiel das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen).
- Ausgeschlossen sind Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen.
- Ausgeschlossen sind Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.
- Ausgeschlossen sind Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen, Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen.
- Ausgeschlossen ist ist jegliche Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Wer bei der Berufs-Rechtsschutzversicherung mitversichert ist
Mitversichert durch den Berufs-Rechtsschutz sind eheliche/ eingetragene Lebenspartner, im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner, minderjährigen Kinder und unverheiratete volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs. Auch hier aber dürfen die Kinder noch keinem Beruf mit eigenen Einkommen nachgehen oder in keiner eigenen eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft leben.
Verkehrs-Rechtsschutz
Der Verkehrs-Rechtsschutz schützt den Versicherungsnehmer in dessen Funktion als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer bzw. Mieter und Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern. Wichtig ist aber: Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder bei Vertragsabschluss oder der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer zugelassen sein oder zum vorübergehenden Gebrauch vom Versicherungsnehmer gemietet sein.
Einzig als Fahrer oder Mitfahrer genießt man auch fürs Fahren fremder Kraftfahrzeuge und Motorfahrzeuge (auch auf dem Wasser oder in der Luft) Versicherungsschutz. Durch den Baustein erhält man aber auch Rechtsschutz als Fahrgast, Radfahrer oder Fußgänger.
Die Verkehrs-Rechtsschutz beinhaltet:
Die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung beinhaltet einen Schadenersatz-Rechtsschutz; einen Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, der allerdings Schäden dann ausschliesst, wenn man Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr ist (z.B. greift er nicht beim Streit um eine Taxirechnung), er beinhaltet einen Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, einen Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen, einen Straf-Rechtsschutz für geringe Vergehen ohne Vorsatz sowie einen Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz.
Was bei der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nicht versichert ist:
- Nicht versichert sind Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes.
- Nicht versichert sind Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.
- Nicht versichert ist jegliche Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit (es sei denn, dies wird ausdrücklich im Versicherungsschein zugestanden).
Wer bei einer Verkehrs-Rechtsschutz mitversichert ist
Mitversichert sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder Mitfahrer des Kraftfahrzeugs – die Berechtigung erfolgt durch Einverständnis des Versicherungsnehmers, das Auto zu fahren und zu nutzen. Allerdings kann der Versicherungsnehmer auch widersprechen, wenn ein Mitversicherter Versicherungsschutz verlangt – ausgenommen von einem solchen Widerspruch ist aber der eingetragene oder eheliche Lebenspartner.
Wird ein Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter verletzt oder getötet, besteht ebenfalls Versicherungsschutz – diesen können dann zum Beispiel die Verwandten geltend machen.
Fahrzeug-Rechtschutz
Der Versicherungsschutz gilt für die im Versicherungsschein genannten Kraftfahrzeuge, Motorfahrzeuge zu Wasser oder in der Luft sowie für Anhänger.
Anders als bei der Verkehrs-Rechtsschutz ist bei der Fahrzeug-Rechtsschutz nicht relevant, ob das Fahrzeug auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist. Wichtig ist aber, dass das Fahrzeug im Versicherungsschein genannt wird.
Der Fahrzeug-Rechtsschutz beinhaltet:
Der Fahrzeug-Rechtsschutz beinhaltet eine Schadenersatz-Rechtsschutz; einen Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, der allerdings Schäden dann ausschliesst, wenn man Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr ist (z.B. greift er nicht beim Streit um eine Taxirechnung), er beinhaltet einen Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, einen Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen, einen Straf-Rechtsschutz für geringe Vergehen ohne Vorsatz sowie einen Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz.
Was bei der Fahrzeug-Rechtsschutz nicht versichert ist:
- Nicht versichert sind Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes.
- Nicht versichert sind Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.
- Nicht versichert ist jegliche Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit (es sei denn, dies wird ausdrücklich im Versicherungsschein zugestanden).
Wer bei einer Fahrzeug-Rechtsschutz mitversichert ist
Mitversichert sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder Mitfahrer des Kraftfahrzeugs – die Berechtigung erfolgt durch Einverständnis des Versicherungsnehmers, das Auto zu fahren und zu nutzen. Allerdings kann der Versicherungsnehmer auch widersprechen, wenn ein Mitversicherter Versicherungsschutz verlangt – ausgenommen von einem solchen Widerspruch ist aber der eingetragene oder eheliche Lebenspartner.
Wird ein Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter verletzt oder getötet, besteht ebenfalls Versicherungsschutz – diesen können dann zum Beispiel die Verwandten geltend machen.
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
Für Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile besteht Versicherungsschutz als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder sonstiger Nutzungsberechtigter. Die Eigenschaften und das Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil müssen im Versicherungsschein angegeben sein. Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz gilt zudem:
- um rechtliche Interessen wahrzunehmen aus Miet- und Pachtverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeiten wegen Mieterhöhung);
- für Rechtsstreitigkeiten zu sonstigen Nutzungsverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeit um ein Wohnrecht);
- für Rechtsstreitigkeiten zu dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen (zum Beispiel Streitigkeit um den Verlauf der Grundstücksgrenze).
- Zudem beinhaltet der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz einen Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (aber erst ab dem gerichtlichen Verfahren).
Was bei der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz nicht versichert ist
Nicht versichert sind rechtliche Interessen durch Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen (das sind Einwirkungen wie zum Beispiel Erschütterungen) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
Nicht versichert ist jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit:
- dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll;
- der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser erwerben oder in Besitz nehmen möchten;
- der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser erwerben möchte.
Des Weiteren gibt es keinen Versicherungsschutz für Streitigkeiten wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen; ebenso nicht wegen der Bewertung von Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben.
Und ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Streitigkeiten in Enteignungs-, Planfeststellungs-, und Flurbereinigungs-Angelegenheiten und in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Allgemeine Regeln für die Rechtsschutzversicherung
Wann kann ich die Rechtsschutzversicherung kündigen? Gibt es ein Sonderkündigungsrecht in der Rechtsschutzversicherung? Und was ist, wenn die Versicherung den Versicherungsschutz für einen Rechtsstreit ablehnt, wie kann sich der Versicherungsnehmer dagegen wehren? Antworten auf diese Frage geben ebenfalls die Musterbedingungen des GDV. Wichtig aber ist: Tarife sollten auf abweichende Regeln überprüft werden.
Der richtige Zeitpunkt zur Kündigung
Der Vertrag wird für eine bestimmte Laufzeit geschlossen – zum Beispiel ein Jahr. Kündigt ihn der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Jahres bei der Versicherung eingehen.
Kündigung nach Versicherungsfall: ab zwei Fällen jährlich kann der Versicherungsnehmer kündigen – aber auch das Versicherungsunternehmen
Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen. Freilich: Die Motivation dazu ist meist gar nicht gegeben. Allerdings können zwei Fälle innerhalb von zwölf Monaten auch zum Problem werden – denn auch das Versicherungsunternehmen kann dann den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Dies kann natürlich zum Nachteil des Versicherungsnehmers sein. Aus diesem Grund hat der Versicherungsnehmer auch die Möglichkeit, den Kreis der Mitversicherten einzuschränken: Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, kann der Versicherungsnehmer dem widersprechen. Mit einer Ausnahme: bei ehelichen/eingetragenen Lebenspartnern kann nicht widersprochen werden – gehören Ehepartner in den Kreis der Mitversicherten, sind sie automatisch auch stets versichert, wenn sie den Versicherungsschutz verlangen.
Sonderkündigungsrecht für den Versicherungsnehmer
Aber auch der Versicherungsnehmer hat Möglichkeiten, vorzeitig zu kündigen. Das gilt dann, wenn die Versicherung den Versicherungsschutz für einen Fall ablehnt, obwohl sie dazu verpflichtet ist (wie zum Beispiel ein Schiedsgutachterverfahren zeigen kann).
Wann die Versicherung den Versicherungsschutz ablehnen darf
Wann darf die Rechtsschutzversicherung den Versicherungsschutz ablehnen? Dies ist immer möglich bei mangelnden Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit.
Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussichten
Die Versicherung kann bei mangelnden Erfolgsaussichten den Versicherungsschutz ablehnen. Dann muss die Versicherung dies unverzüglich (das heißt: ohne schuldhaftes Zögern) dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilen – und zwar mit einer ausreichenden Begründung. Dies ist vonnöten, wenn ein Rechtsanwalt in der Folge die die Ablehnung prüfen soll.
Wann Mutwilligkeit vorliegt
Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall muss das Versicherungsunternehmen nicht zahlen, da die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden. Auch bei unterstellter Mutwilligkeit muss eine schriftliche Begründung an den Versicherungsnehmer unverzüglich erfolgen.
Was tun, wenn die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme ablehnt?
Was aber ist zu tun, wenn die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme eines Rechtsstreits ablehnt? Dann kann der Versicherungsnehmer die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen. Die Versicherung ist verpflichtet, auf diese Möglichkeit und die Kosten hinzuweisen. Zudem ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, bei Verlangen eines Schiedsgutachterverfahrens durch den Versicherungsnehmer dieses Verfahren innerhalb eines Monats einzuleiten.
Das Schiedsgutachterverfahren
Das Schiedsgutachterverfahren wird durch das Versicherungsunternehmen eingeleitet – dies muss innerhalb von einem Monat geschehen. Versäumt das Versicherungsunternehmen die Einleitung des Verfahrens innerhalb von einem Monat, muss es den Versicherungsschutz im beantragten Umfang gewähren.
Das Versicherungsunternehmen muss auch die Kosten tragen, sobald zur Durchsetzung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers Fristen zu wahren sind (z.B. bei der drohenden Verjährung von Ansprüchen). Dies ist unabhängig vom Ausgang des Schiedsverfahrens.
Der Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt. Er wird vom Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt. Das Versicherungsunternehmen muss dem Schiedsgutachter alle vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind. Der Schiedsgutachter entscheidet schriftlich, ob Versicherungsschutz besteht. Diese Entscheidung ist für den Rechtsschutzversicherer verbindlich.
Wer die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens trägt
Über die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens muss die Versicherung den Versicherungsnehmer im Voraus hinweisen. Wer die Kosten trägt, hängt vom Ausgang des Schiedsgutachterverfahrens ab:
- Die Leistungsverweigerung des Versicherungsunternehmens war ganz oder teilweise unberechtigt: War die Leistungsverweigerung des Versicherungsunternehmens ganz oder teilweise unberechtigt, trägt das Versicherungsunternehmen die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens.
- Die Leistungsverweigerung war berechtigt: War die Leistungsverweigerung des Versicherungsunternehmens berechtigt, trägt der Versicherungsnehmer die Kosten des Schiedsgutachters und des Verfahrens. Allerdings muss er nicht für die Kosten einstehen, die dem Versicherungsunternehmen während des Verfahrens entstanden sind.
Gutachten des eigenen Rechtsanwalts kann ebenfalls helfen
Es besteht aber auch noch eine weitere Möglichkeit, sobald die Versicherung ihre Einstandspflicht für einen Rechtsfall wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit ablehnt. Denn der Versicherungsnehmer kann dann auch den für ihn tätigen oder zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben. Diese muss Folgendes beinhalten:
- Eine Begründung, warum Aussicht auf hinreichenden Erfolg besteht; oder
- eine Begründung, warum die Durchsetzung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
Das Versicherungsunternehmen übernimmt die Kosten der Stellungnahme. Allerdings ist die Stellungnahme keineswegs so verbindlich wie die Stellungnahme des Schiedsgutachters. Denn zwar heißt es in den Versicherungsbedingungen: „Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und uns bindend“, dies wird aber eingeschränkt durch den Nachsatz: „es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.“