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Eine Private Haftpflichtversicherung (PHV) gehört zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt. Und das mit gutem Grund. Denn wer anderen Menschen vorsätzlich oder fahrlässig einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zufügt, der haftet für diesen Schaden unbegrenzt. Gesetzliche Grundlage ist Paragraf 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Weil das Bürgerliche Gesetzbuch die Haftung nicht beschränkt, haftet man mit seinem ganzen Vermögen. Man haftet aber auch sein ganzes Leben lang für einen zu begleichenden Schaden, falls man diesen nicht sofort begleichen kann – mit seinem Bankguthaben oder Lohn, mit seinem Haus und Grundbesitz und Erbe. Im Extremfall reicht die Haftung bis zum finanziellen Ruin.
Kleine Unachtsamkeiten können schlimme Folgen haben
Und kleine Unachtsamkeiten können schlimme Folgen haben – das wird am Beispiel eines Personenschadens besonders deutlich. Angenommen, ein Radfahrer hat es eilig und benutzt deswegen mal schnell den Gehweg. Wenn er dann den Sturz eines Fußgängers mit bleibenden Schäden verursacht, können mitunter sechs- bis siebenstellige Summen fällig werden. Reha, Medikamente, sogar der Ausfall der Arbeitskraft – für all das müsste der Verursacher des Unfalls haften.
Haftpflicht dient auch dem Opferschutz
Ein solcher Schaden würde einen Schadenverursacher schnell an die Grenzen der finanziellen Existenz bringen. Vor diesem Risiko kann eine Privathaftpflichtversicherung schützen. Sie dient aber auch dem Opferschutz. Denn häufig sind Verursacher eines hohen Schadens gar nicht in der Lage, den Schaden zu begleichen. Demnach würde das Opfer gar keine Leistungen erhalten, obwohl ihm ein Schadenersatz zusteht. Eine Haftpflichtversicherung hilft, Opfer auch dann zu entschädigen, wenn der Versicherungsnehmer über nur geringes Einkommen oder Vermögen verfügt.
Der passive Rechtsschutz der PHV
Die gesetzlichen Grundlagen zur Haftpflicht sind in den Paragrafen 100 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bis Paragraf 112 VVG vorgeschrieben. So umfasst die Haftpflichtversicherung auch eine passive Rechtsschutzfunktion:
- Unbegründete Ansprüche sind laut VVG durch die Haftpflichtversicherung juristisch abzuwehren. Der Versicherer steht hierbei für gerichtliche und außergerichtliche Kosten ein, die durch diese Abwehr entstehen (es sei denn, der Anspruch des Geschädigten wird vom Versicherer als begründet anerkannt).
- Wenn die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abgewendet werden kann, ist auch dies durch den Versicherer zu leisten.
Was die Privathaftpflichtversicherung (PHV) gemäß Musterbedingungen leistet
Durch die Privathaftpflichtversicherung ist explizit nur die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson versichert. Das bedeutet:
- Der Versicherungsschutz beinhaltet keine Haftpflicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.
- Zudem betrifft der Versicherungsschutz nur Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Demnach sind in der Regel behördliche Auflagen und andere öffentlich-rechtliche Haftungsbestimmungen vom Versicherungsschutz ausgenommen.
- Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind zudem rein vertragliche Haftungen (Nacherfüllung, Rücktritt, Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung etc.).
Auch sind gemäß Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft bestimmte Risiken nicht durch die Privathaftpflicht gedeckt, obwohl sie ein privates Haftpflichtrisiko betreffen – hierfür müssen zusätzliche Bausteine abgeschlossen werden:
- Private Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
- Private Hundehalterhaftpflichtversicherung
- Private Pferdehalterhaftpflichtversicherung
- Private Bauherrenhaftpflichtversicherung
- Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
- Private Wasserfahrzeughaftpflichtversicherung
Strukturreform erleichtert spartenübergreifenden Schutz
Eine Strukturreform der unverbindlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen aber erleichtert seit August 2014 das Bündeln spartenübergreifender Risiken – hierdurch können Produkte besser auf individuelle Bedürfnisse der Versicherungsnehmer zugeschnitten werden. Vor dieser Reform führten Aus- und Wiedereinschlüsse zu komplizierten Vertragswerken mit vielen Verweisen. Nun aber wurden thematisch neu geordnete Musterbedingungen für verschiedene private, dienstliche oder gewerbliche Risiken nebeneinander gestellt. Diese neuen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für verschiedene Haftpflichtprodukte enthalten jeweils zwei Teile:
- Teil A enthält Versicherungsbedingungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes des spezifischen Produkts (zum Beispiel Betriebshaftpflichtversicherung für Bauträger, Betriebshaftpflichtversicherung von Sicherheitsdienstleistern, Betriebshaftpflichtversicherung von Kfz-Dienstleistern etc.).
- Teil B hingegen enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die in allen Musterbedingungen gleich sind.
So können nun verschiedene Haftpflicht-Produkte nach einem Baukastensystem individuell kombiniert werden – auch spartenübergreifend, so dass Bausteine des privaten Haftpflichtschutzes mit dienstlichen und gewerblichen Risiken zusammen abgeschlossen werden können. Alle Musterbedingungen zu den Haftpflicht-Produkten sind auf den Seiten des GDV verfügbar.
Die drei Funktionen der Haftpflichtversicherung
Sobald ein Bereich durch den Versicherungsschutz gedeckt ist, leistet die Haftpflicht Folgendes:
- die Prüfung der Haftpflichtfrage;
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche (passiver Rechtsschutz) sowie
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen (Befriedigungsfunktion, Schadenersatzfunktion).
Versicherte Bereiche: Was deckt die Privathaftpflicht ab?
Im Folgenden werden die Bereiche aufgezählt, die von einer Privathaftpflicht abgedeckt werden. Wichtig ist aber, auf die eingeschränkte Reichweite des privaten Schutzes zu achten. Für einen umfassenden Haftpflichtschutz in den genannten Bereichen sind oft zusätzliche Bausteine notwendig.
Versicherungsschutz für Familie, Haushalt, Ehrenamt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige) sowie als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligentätigkeit.
Welches Haftpflichtrisiko bei Haus- und Grundbesitz versichert ist
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen einschließlich der Ferienwohnung, eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses oder eines im Inland gelegenen Wochenend- oder Ferienhauses einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Wichtige Bedingung ist aber: Der versicherte Haus- und Grundbesitz muss vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden.
Man sollte dringend beachten: Der Versicherungsschutz umfasst nicht Leistungen der privaten Bauherrenhaftpflichtversicherung (Private BauherrenHV) oder der privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (Private HuG HV) – beides muss gesondert abgeschlossen werden. Ebenfalls die gewerbliche Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (HuG HV).
Versicherte Umweltrisiken
Versichert durch die private Haftpflicht sind Schäden durch Umwelteinwirkungen, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Wichtig ist aber: Nur Abwässerschäden durch Abwässer aus dem privaten Haushalt sind durch die private Haftpflicht gedeckt, nicht aber andere Gewässerschäden und auch keine Schäden nach dem Umnweltschadensgesetz. Demnach ist hier der Versicherungsschutz sehr eingeschränkt.
Ein nicht versicherter Schaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist:
- eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen;
- eine Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser;
- eine Schädigung des Bodens.
Für solche Schäden kann der Versicherungsschutz ergänzt werden durch eine private Gewässerschadenhaftpflichtversicherung (Private GewässerschadenHV), eine Umweltrisikoversicherung oder eine Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung.
Versicherte Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Auch bei Mietschäden ist der Deckungsumfang der Privathaftpflicht eingeschränkt … versichert sind Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.
Zudem werden bestimmte Mietschäden explizit ausgeschlossen:
- Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
- Schäden infolge von Schimmelbildung.
Greift die Privathaftpflicht beim Sport?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers auch bei der Ausübung von Sport. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind allerdings Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen. Und auch für die Jagd bietet die Privathaftpflicht keinen Versicherungsschutz – hierfür muss eine Jagdhaftpflichtversicherung (JagdHV) abgeschlossen werden.
Waffen und Munition
Die Privathaftpflicht bietet jedoch Versicherungsschutz für den erlaubten privaten Besitz und den Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen. Allerdings gilt dies nicht für Jagdzwecke. Zudem sind strafbare Handlungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Für welche Haustiere besteht Versicherungsschutz?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. Allerdings fallen folgende Tiere nicht unter den Versicherungsschutz: Hunde, Rinder, Pferde, sonstige Reit- und Zugtiere. Hierfür gibt es die Private Hundehalterhaftpflichtversicherung sowie die Private Pferdehalterhaftpflichtversicherung. Auch wilde Tiere sowie Tiere, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, sind nicht vom Versicherungsschutz der Privathaftpflicht gedeckt.
Besteht auch PHV-Versicherungsschutz für Fahrzeuge?
Egal, ob Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Wasserfahrzeuge: Der Versicherungsschutz der Privathaftpflicht deckt nur Fahrzeuge ab, für die keine Versicherungspflicht besteht. Hierzu gehören Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit oder Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze. Versichert sind aber auch Schäden, die durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen erzeugt werden (Modellfahrzeuge für die Luft werden hingegen nicht in den Muster-AVB genannt).
Welche Schäden im Ausland sind durch die Privathaftpflicht versichert?
Die Privathaftpflicht leistet dann für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind.
Ebenfalls versichert sind Schäden bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten. Hierfür beschränken die Policen die Dauer des Aufenthalts in unterschiedlichem Maße.
Ein Sonderfall ist die Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern gemäß Paragraf 110 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Auch die vorübergehende Benutzung oder Anmietung von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern ist durch die Privathaftpflicht gedeckt.
Bei Vermögensschäden: Privathaftpflicht hat viele Lücken
Vermögensschäden werden nur in einem begrenzten Maße durch die Privathaftpflicht abgesichert. Denn versichert sind nur Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. Hingegen gibt es viele Ausschlüsse:
- Nicht versichert sind Vermögensschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen – diese fallen schon in den gewerblichen Bereich.
- Nicht versichert sind Vermögensschäden aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit.
- Nicht versichert sind Vermögensschäden aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen.
- Nicht versichert sind Vermögensschäden aus Vermittlungsgeschäften aller Art.
- Nicht versichert sind Vermögensschäden aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung.
- Nicht versichert sind Vermögensschäden aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften.
- Nicht versichert sind Vermögensschäden aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung.
- Nicht versichert sind Vermögensschäden aus Rationalisierung und Automatisierung.
- aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie Verletzungen des Kartell- oder Wettbewerbsrechts.
- Nicht versichert sind Vermögensschäden aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen oder aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien im Zusammenhang stehen.
- Nicht versichert sind Vermögensschäden aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
- Nicht versichert sind Vermögensschäden aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
- Nicht versichert sind Vermögensschäden aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Viele dieser Schäden lassen sich aber durch gewerbliche Haftpflichtpolicen oder Zusatzprodukte abdecken. So gibt es zum Beispiel eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (D&O).
Welche Cyber-Risiken sind durch die Privathaftpflicht gedeckt?
Immer wichtiger werden Versicherungen gegen Cyber-Risiken. In diesem Kontext besteht häufig Unwissen über die Frage, was bereits die Haftpflichtversicherung abdeckt und wann eine (zu vermeidende) Mehrfachversicherung vorliegt. Zumindest aber die Privathaftpflicht ist in ihrem Deckungsumfang der Cybergefahren begrenzt.
Denn Versicherungsschutz besteht hier einzig für Schäden, die durch Übertragung elektronischer Daten verursacht sind – durch Austausch, Übermittlung oder Bereitstellung elektronischer Daten im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Die Schäden müssen durch Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder durch Veränderung von Daten bei Dritten entstehen – ausgelöst z.B. durch Computer-Viren oder andere Schadprogramme.
Wichtig ist aber auch, für was kein Versicherungsschutz durch eine Privathaftpflicht besteht. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege
- Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing
- Betrieb von Datenbanken.
Für derartige Risiken braucht es eine entsprechende Cyberversicherung. Auch sind Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), nicht versichert. Und auch Dateien, mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen (z. B. Cookies), sind nicht durch den Versicherungsschutz der Privathaftpflicht gedeckt.
Allgemeine Ausschlüsse:
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
- Vorsätzlich herbeigeführte Schäden;
- Schäden bei voriger Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen;
- Ansprüche der Mitversicherten einer Police oder eines versicherten Haushalts untereinander;
- Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen;
- Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind;
- Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen;
- Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
- Ansprüche wegen Schäden durch Gentechnik;
- Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen;
- Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung.
Ansprüche wegen Personenschäden aus Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers bestehen nur dann, wenn bewiesen werden kann, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Dasselbe gilt für Ansprüche wegen Sachschäden durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere.