Hundehalterhaftpflichtversicherung im Vergleich - Einfach online berechnen

Hundehalterhaftpflichtversicherung: ein "Must-have"-Produkt

Viele Regelungen für Hunde und ihre Halter sind Ländersache – Gesetze und Verordnungen der Bundesländer sind hierfür ausschlaggebend. So ist in nur sechs Bundesländern die Hundehalterhaftpflicht eine Pflichtversicherung – in Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

In den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen besteht hingegen eine Versicherungspflicht nur für so genannte Listenhunde (und damit für Hunderassen, die durch das Bundesland als gefährlich eingestuft werden). Das Land Mecklenburg-Vorpommern kennt sogar gar keine Pflichtversicherung für Hundehalter.

Dennoch sollte aber jeder Hundehalter dringend eine Haftpflichtversicherung für seinen Hund abschließen.

Denn für Hundehalter gilt das Prinzip der Gefährdungshaftung – Rechtsgrundlage ist Paragraf 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach müssen Frauchen oder Herrchen für einen Schaden haften, den der Hund verursacht hat. Schadensummen durch Hunde aber können enorm sein.

Wenn der Hund zum Beispiel ein Kind anfällt und es beißt, führen bleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen schnell zu Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe. Selbst ein kleiner Schoßhund kann einen Menschen ernsthaft verletzen, so niedlich und harmlos er auch aussehen mag – etwa, wenn er einen Passanten mit seinem Gebell erschreckt, so dass der Passant zurückweicht und unglücklich stürzt. Oder wenn sich der Hund beim Gassi-Gehen von der Leine losreißt, über die Straße rennt und einen Verkehrsunfall verursacht. Solche Szenarien können zu extrem hohen Schadenforderungen führen.

Somit droht Hundebesitzern stets der finanzielle Ruin und eine Verschuldung auf Lebenszeit. Einzig die Hundehalterhaftpflicht kann hiervor schützen. Demnach ist die Hundehalterhaftpflicht für jeden Hundehalter ein "Must-have"-Produkt.

Eine Pflichtversicherung ist die Hundehalterhaftpflicht in den Ländern:

  • Berlin
  • Hamburg
  • Niedersachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

Bei Haltung von als gefährlich eingestuften Hunderassen gilt in folgenden Bundesländern eine Versicherungspflicht:

  • Baden-Württemberg
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hessen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen

In Bayern muss die Haltung von Listen- bzw. Rassehunden durch die Gemeinde genehmigt werden. Hierbei darf die Gemeinde auch den Abschluss einer Hundehalterhaftpflicht fordern.

Folgende Mindestdeckungssummen sind per Länderrecht vorgegeben:

Versicherungspflicht für alle Hunde:

  • Berlin: eine Million Euro für Personen- und Sachschäden;
  • Hamburg: eine Million Euro;
  • Niedersachsen: 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden;
  • Sachsen-Anhalt: eine Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden;
  • Schleswig-Holstein: 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden;
  • Thüringen: 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden.

Versicherungspflicht für Listenhunde:

  • Nordrhein-Westfalen: 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden;
  • Rheinland-Pfalz: 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden;
  • Saarland: einer Million Euro für Personenschäden und 500.000 Euro für Sachschäden.

Die Mindestdeckungssummen, die per Länderrecht festgeschrieben werden, stellen absolute Minimalwerte dar. Die Versicherungssumme sollte aber wesentlich höher liegen. Denn gerade bleibende Personenschäden führen schnell zu Schadenforderungen in Millionenhöhe.

Demnach schlagen Experten eine Mindestsumme von drei Millionen Euro vor. Auf dem Markt sind aber Deckungen mit fünf Millionen Euro, zehn Millionen Euro oder 15 Millionen Euro häufig. Je höher die Deckungssumme, desto sicherer ist das "Risiko Hund" versichert.

Das Wichtigste, das eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abdecken muss, sind natürlich Personenschäden – aus gutem Grund definieren hier die Ländergesetze auch die höchsten Mindestdeckungssummen. Doch auch Weiteres sollte durch die Hundehalterhaftpflicht abgedeckt sein:

  • Mietsachschäden: Sichern den Fall, dass der Hund Schäden an der Mietwohnung verursacht, indem er zum Beispiel Türen durch Kratzen beschädigt oder die Tapete abnagt:
  • Fremdhüten: Falls der Hund zeitweise von Familienmitgliedern, Freunden oder Nachbarn gehütet wird, greift dieser Versicherungsschutz. Fremdhüten durch einen gewerblichen Hundesitter ist hiervon jedoch meist ausgeschlossen.
  • Auslandsaufenthalt: Wer gern verreist, sollte darauf achten, dass auch außerhalb Deutschlands Versicherungsschutz besteht. Manche Verträge begrenzen den Auslandschutz auf Europa und die EU, in anderen Policen gilt er weltweit.
  • Deckschäden: Wenn der Hund sich zum Beispiel beim Spielen mit einem Artgenossen paart, ist dies ein ungewollter Deckakt. Die hieraus entstehenden Kosten sind in der Regel nicht unerheblich, etwa wenn Mischlingswelpen versorgt werden müssen, bevor sie verkauft werden können.
  • Leinen- und Maulkorbpflicht: Der Hundehalter sollte darauf achten, dass der Versicherungsschutz nicht eingeschränkt ist, wenn der Hund ohne Leine oder Maulkorb Schäden verursacht. Dies gilt insbesondere bei entsprechenden Vorschriften wie etwa der Leinenpflicht in einer öffentlichen Grünanlage.

Gesetze und Verordnungen als Ländersache führen bundesweit zu einer Vielzahl unterschiedlicher Regeln für Hundehalter. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Regeln den Versicherungsschutz gefährdet. Empfehlenswert sind demnach natürlich Policen, die ganz ohne Ausschlussklauseln daher kommen – und auch uneingeschränkt leisten bei einer Pflichtverletzung.

Hat man aber ein Produkt mit Ausschlussklauseln abgeschlossen, gilt: Sobald eine bewusste Pflichtverletzung des Hundehalters nachweisbar ist, muss die Versicherung nicht mehr zahlen – die Versicherten tragen dann den kompletten Schaden selbst. Dies zeigt zum Beispiel ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 7 U 47/19). Das Urteil zeigt aber auch, dass der Versicherer bei unbewussten Pflichtverletzungen dennoch in der Leistungspflicht ist. Hundehalter sollten sich trotz des Urteils jedoch gut mit den gesetzlichen Bestimmungen ihres Bundeslands vertraut machen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

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