Wohl kaum eine Situation hat den Nutzen des Kurzarbeitergelds so deutlich veranschaulicht wie die Corona-Pandemie 2021. Denn Corona-Zeit war auch Kurzarbeiter-Zeit: Lag der Jahresschnitt an Kurzarbeitern in den Jahren 2011 bis 2019 bei 142.976, stieg die Zahl der Kurzarbeiter während des ersten Lockdowns (vom 22. März bis 04. Mai 2020) kurzzeitig auf 6.006.765 Personen an. Durch Kurzarbeit konnten Kündigungswellen verhindert und soziale Verwerfungen abgefedert werden – Kurzarbeit ist ein wichtiges Kriseninstrument der sozialen Absicherung.
Wie hoch aber fällt Ihr Anspruch auf Kurzarbeitergeld aus, sobald Ihr Unternehmen darauf zurückgreifen muss? Antwort hierauf gibt unser Kurzarbeitergeld-Rechner.
Durch Kurzarbeit erhält der Arbeitnehmer einen anteiligen Ausgleich für seinen Verdienstausfall – und kann so laufende Kosten weiterhin bestreiten und seinen Lebensunterhalt weiterhin sichern. Selbst bei vorübergehend schlechter Auftragslage eines Unternehmens bleibt der Arbeitnehmer vor Kündigungen verschont. Auch bleibt er weiterhin in der Sozialversicherung und in der Rentenkasse abgesichert und erleidet nur vergleichsweise geringe Einbußen gegenüber einer möglichen Kündigungssituation. Aber auch der Arbeitgeber hat Vorteile durch das Kurzarbeitergeld.
Vorteile auch für den Arbeitgeber
Denn das Kurzarbeitergeld hilft, Notzeiten zu überbrücken, ohne die Geschäftsgrundlagen eines Unternehmens zu gefährden. Würden doch Kündigungen in einer Krisensituation einem Unternehmen oft nur versetzt Ersparnisse bringen – bis zum Auslaufen der Kündigungsfristen müsste der Arbeitgeber weiterhin den vollen Lohn zahlen.
Zudem liefe der Arbeitgeber Gefahr, eingearbeitetes Personal und insbesondere Fachpersonal zu verlieren – ein solcher Verlust würde die Krisensituation zusätzlich verschärfen. Die Belegschaft könnte kaum in der bisherigen Qualität gehalten werden. Kurzarbeitergeld schafft also auch für Arbeitgeber stabile Verhältnisse.
Durch Kurzarbeitergeld erhält ein betroffenes Unternehmen sehr schnelle finanzielle Hilfe. So kann das Geschäft – zum Beispiel nach verbesserter Auftragslage – wie bisher fortgeführt werden.
Wann wird Kurzarbeitergeld gewährt?
Kurzarbeitergeld wird – gemäß Paragraf 95 des Dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III) – dann gewährt, wenn "ein erheblicher Arbeitsausfall“ zum Verlust von Einkommen führt. Erheblich ist ein Arbeitsausfall nach Paragraf 96 SGB III, wenn er:
- auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
- er vorübergehend ist;
- er nicht vermeidbar ist und
- wenn im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.
Auf wirtschaftlichen Gründen beruht ein Arbeitsausfall aber nur dann, wenn eine Veränderung betrieblicher Strukturen durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist. Eine Informationsbroschüre der Bundesagentur für Arbeit (BA) nennt den Mangel an nötigen Rohstoffen als Beispiel, aber auch einen Absatzmangel.
Auf einem unabwendbaren Ereignis beruht ein Arbeitsausfall, wenn er z.B. durch ungewöhnliche Witterungsverhältnisse (z.B. Hochwasser) verursacht ist. Auch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat (z. B. behördliche Anordnungen aufgrund des Coronavirus), zählen zu den unabwendbaren Ereignissen.
Der Arbeitsausfall darf nur "vorübergehend" sein
Kurzarbeitergeld darf aber nur gewährt werden, wenn über den gesamten Zeitraum des Leistungsbezugs der Arbeitsausfall nur von vorübergehendem Charakter ist. Das heißt: Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit muss in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen sein.
Der Arbeitsausfall darf nicht vermeidbar sein
Es besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn der Arbeitsausfall vermeidbar ist. Wichtig ist: Damit Anspruch besteht, müssen Arbeitgeber und ggf. Betriebsrat zuvor alles getan haben, um Kurzarbeit zu vermeiden.
Das Dritte Sozialgesetzbuch definiert in Paragraf 96 zudem sehr genau, wann ein Arbeitsausfall als vermeidbar gilt. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld:
- Als vermeidbar gilt ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist;
- als vermeidbar gilt ein Arbeitsausfall, der ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht;
- als vermeidbar gilt ein Arbeitsausfall, der durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann (zumindest gilt dies dann, wenn vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen);
- als vermeidbar gilt ein Arbeitsausfall, der durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann.
Saison-Kurzarbeitergeld als Sonderfall: Kurzarbeitergeld für saisonbedingten Arbeitsausfall
Das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) hat zum Ziel, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit abzusichern sowie die Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren. Bezogen werden kann Saison-Kurzarbeitergeld ausschließlich in der Schlechtwetterzeit von Dezember bis einschließlich März – und zwar nur durch Betriebe des Baugewerbes sowie durch Betriebe, die regelmäßig saisonbedingt von Arbeitsausfall betroffen sind.
Saison-Kurzarbeitergeld nur, wenn Arbeitszeitguthaben nicht reichen
Allerdings gibt es für den Bezug von saisonalem Kurzarbeitergeld strenge Voraussetzungen: Auch bei Saison-Kurzarbeitergeld besteht nur dann Anspruch, wenn der Betrieb vergeblich versucht hat, den Arbeitsausfall abzuwenden oder einzuschränken. Denn grundsätzlich gilt: Lohnausfall in der Schlechtwetterzeit muss durch Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden. Für Saisonbetriebe sind die Guthaben verpflichtend.
Eine Broschüre der Bundesagentur erklärt hierzu: Wurden seit der letzten Schlechtwetterzeit Arbeitszeitguthaben mit Bestandsdauer von weniger als einem Jahr zu anderen Zwecken aufgelöst als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn, zum Ausgleich für witterungsbedingten Arbeitsausfall oder für Qualifizierungsmaßnahmen, gelten Arbeitsausfälle im Umfang der aufgelösten Guthaben als vermeidbar. Für die aufgelöste Zeit wird dann kein Saison-Kurzarbeitergeld gezahlt.
Wie kommen Arbeitnehmer zu Kurzarbeitergeld?
Beantragt werden muss Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber. Auch ist er in der Pflicht, die Leistung kostenlos zu errechnen und "vorzuschießen". Anschließend stellt der Arbeitgeber einen Erstattungsantrag bei der Bundesagentur für Arbeit – und erhält das gezahlte Geld umgehend erstattet.
Die betrieblichen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld sind laut Paragraf 97 SGB III bereits erfüllt, wenn „in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist“.
Eingebüßt werden müssen zudem mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts. Jedoch leistet die Arbeitslosenversicherung auch, sobald das Einkommen ganz wegfällt – zum Beispiel durch die so genannte „Kurzarbeit Null“.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Die Höhe des Kurzarbeitergelds hängt vom Gehalt ab – errechnet nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben (man spricht auch vom so genannten „Nettoentgelt“). Nach Maßgabe von Paragraf 105 des Dritten Sozialgesetzbuchs erhält ein Arbeitnehmer mit Kind dann 67 Prozent des Nettolohns, der ihm innerhalb des Zeitraums der Kurzarbeit entgangen ist. Kinderlose hingegen erhalten 60 Prozent dieses Nettolohns, der ihnen entgangen ist. Sonderzahlungen werden bei Berechnung des Anspruchs nicht berücksichtigt.
Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt längstens zwölf Monate. Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann aber die Bezugsdauer durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bis auf 24 Monate verlängert werden.
Darf man bei Bezug von Kurzarbeitergeld durch Nebenbeschäftigungen hinzuverdienen?
Normalerweise gilt: Verdienen Angestellte während der Zeit der Kurzarbeit hinzu – zum Beispiel durch eine Nebenbeschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit –, reduziert sich das Kurzarbeitergeld. Bedingungen definiert Paragraf 106 SGB III: Dieser dient der Berechnung der so genannten „Nettoentgeltdifferenz“ – des Werts, auf den die Prozente des Kurzarbeitergelds gezahlt werden.
In dem Paragrafen ist zu lesen: „Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen.“
Der Hinzuverdienst wird demnach beim so genannten „Ist-Entgelt“ – dem während der Kurzarbeit erzielten Einkommen – angerechnet. Damit reduziert sich die Differenz zum Soll-Entgelt – und damit die Differenz zu jenem Verdienst, der normalerweise ohne Arbeitsausfall durch den Arbeitnehmer erzielt werden würde. Und auf just jene nun um den Hinzuverdienst reduzierte Differenz werden dann die 67 Prozent oder 60 Prozent Kurzarbeitergeld gezahlt.
Durch Corona: Ausnahmeregel beim Zuverdienst
Während der Corona-Pandemie aber gab es eine Ausnahme von dieser Regel: „Systemrelevante“ Nebeneinkünfte wurden nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Möglich gemacht hat dies Paragraf 421c SGB III – eine „vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit“, die im Zuge des „Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung“ aufgrund der Corona-Krise verabschiedet wurde.
Demnach konnte insbesondere in Gesundheitsberufen hinzuverdient werden, ohne dass dies das Kurzarbeitergeld verringert hätte (Versicherungsbote berichtete). Allerdings ist die Regel zum 30. Juni 2022 ausgelaufen.
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Bezieher von Kurzarbeitsgeld
Um die Regeln für die Renten- und Sozialversicherungsbeiträge zu verstehen, ist es wichtig, zwei Größen zu unterscheiden:
- Ist-Entgelt: Das Ist-Entgelt ist das in einem Kalendermonat tatsächlich erzielte Brutto-Entgelt (auch "Kurzlohn" genannt). Die Einbuße des Ist-Entgelts gegenüber dem normalen Bruttogehalt muss mindestens zehn Prozent betragen, damit Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht. Das Ist-Entgelt kann aber auch bei Null liegen – dann spricht man von „Kurzarbeit Null“.
- Soll-Entgelt: Das Soll-Entgelt ist das Brutto-Entgelt, das der Arbeitnehmer unter normalen Bedingungen verdienen würde, sobald er die volle Zeit arbeiten könnte.
Wird die Höhe des Kurzarbeitergelds errechnet, wird jedoch nicht mit Brutto- sondern mit Nettowerten gerechnet. Deswegen bildet man zunächst das pauschalisierte Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt ebenso wie das pauschalisierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt und subtrahiert beide Werte. Soll-Nettoentgelt minus Ist-Nettoentgelt bilden die Nettoentgeltdifferenz. Auf diese Nettoentgeltdifferenz werden dann 60 Prozent Kurzarbeitergeld (bei Kinderlosen) oder 68 Prozent Kurzarbeitergeld (bei Arbeitnehmern mit Kindern) gewährt.
Für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung allerdings muss wieder mit Bruttowerten gerechnet werden. Zwei Werte sind hier ausschlaggebend: Zum einen das Ist-Entgelt (und demnach der tatsächlich erarbeitete Lohn bzw. "Kurzlohn"), zum anderen die Bruttoentgeltdifferenz – die Differenz aus dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt.
Die Beiträge setzen sich zusammen aus den Beiträgen für das Ist-Entgelt und Beiträgen für die Bruttoentgeltdifferenz. Beides aber wird verschieden verbeitragt:
Verbeitragung des Ist-Entgelts
- Das Ist-Entgelt wird verbeitragt wie der normale Lohn. Das bedeutet: Beiträge zur Kranken- Pflege und Rentenversicherung (derzeit 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens plus Zusatzbeitrag für die Krankenversicherung/ 3,05 Prozent für die Pflegeversicherung sowie 18,6 Prozent in 2022 zur Rentenversicherung) werden paritätisch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmer aufgeteilt. Einzig der Kinderlosen-Zuschlag der Pflegeversicherung ist durch den Arbeitnehmer allein zu tragen. In Sachsen gilt zudem für die Soziale Pflegeversicherung ein reduzierter Arbeitgeberanteil: Hier tragen die Arbeitgeber 1,025 Prozent des Pflegeversicherungsbeitrags und die Arbeitnehmer 2,025 Prozent.
Verbeitragung der Bruttoentgeltdifferenz
- Für die Bruttoentgeltdifferenz aus Soll-Entgelt und Ist-Entgelt gelten hingegen besondere Regeln: Wie auch für die Nettoentgeltdifferenz zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes werden auch von der Bruttoentgeltdifferenz zunächst 80 Prozent angesetzt – 80 Prozent der Bruttoentgeltdifferenz sind beitragspflichtig. Die Beiträge zu den normalen Sätzen (derzeit 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens plus Zusatzbeitrag für die Krankenversicherung/ 3,05 Prozent für die Pflegeversicherung sowie 18,6 Prozent in 2022 zur Rentenversicherung) trägt der Arbeitgeber auf diese Bruttoentgeltdifferenz allein.
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