Körperschaftssteuer-Rechner - Körperschaftssteuer berechnen

Die Körperschaftssteuer bezeichnet eine spezielle Art der Einkommensteuer, nämlich zum einen die für juristische Personen (zu diesen juristischen Personen zählen insbesondere Kapitalgesellschaften, wie AG und GmbH), außerdem für andere Personenvereinigungen (sofern diese nicht Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommenssteuergesetzes darstellen) und letztlich für Vermögensmassen.

Ebenso wie bei der Einkommenssteuer ist die Grundlage der Besteuerung jenes Einkommen, welches die Körperschaft während eines Kalenderjahrs generiert hat. Das Einkommenssteuergesetz legt dabei in Vorschriften genau fest, was als Einkommen zu rechnen ist und wie man es ermittelt.

Darüber hinaus liefert das Körperschaftssteuergesetz weitere besondere Vorschriften. Hier sind allen voran verdeckte Gewinnausschüttungen zu beachten. Da die Körperschaftssteuer ebenso wie die Einkommenssteuer zu den direkten Steuern gezählt wird und eine Personensteuer ist, kann sie nicht vom Einkommen abgezogen werden. Nebeneinander bestehen beide Steuern, die Körperschaftssteuer wie auch die Einkommenssteuer. Aus diesem Grund zählt ein von einer Kapitalgesellschaft erwirtschafteter Gewinn zur Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer der Kapitalgesellschaft. Für den Fall einer Weiterausschüttung rechnet dieser Gewinn gleichsam zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (natürliche Personen) bzw. Körperschaftsteuer (juristische Personen) des Anteilseigners.

Beim Körperschaftssteuergesetz wird genauso wie beim Einkommenssteuergesetz unterschieden zwischen einer unbeschränkten und einer beschränkten Steuerpflicht. Der Unterschied besteht darin, dass sich die unbeschränkte Körperschaftssteuerpflicht auf sämtliche Einkünfte erstreckt. Die unbeschränkte Steuerpflicht gilt deshalb für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Sitz oder deren Geschäftsleitung im Inland angemeldet sind. Es sind jeweils nur jene juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Steuersubjekte angesehen, die einen Betrieb gewerblichen Charakters unterhalten, das bedeutet, dass sie nur solange als Steuersubjekt gelten, wie sie sich privatwirtschaftlich betätigen.

Eine beschränkte Pflicht zur Körperschaftssteuer besteht unter anderem für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, welche weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, jedoch inländische Einkünfte erzielen.

Über die Höhe der Körperschaftssteuer entscheiden die seit dem Veranlagungszeitraum 2001 für einbehaltene und ausgeschüttete Gewinne einheitlich geltenden 15 Prozent. In jedem Fall wird auf die Ausschüttung eine Kapitalertragsteuer mit einem Steuersatz von 25 Prozent erhoben. Das Körperschaftssteuerverfahren führt zu einer Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne. Bisher hat man eine solche steuerliche Doppelbelastung der Ausschüttungen vermieden durch das Anrechnungsverfahren bzw. Halbeinkünfteverfahren. Mit der Steuerreform 2000 und 2008 sind beide Verfahren nicht länger reguläre Praxis.

Die Rechtsgrundlage des Körperschaftsteuerrechts bildet das Körperschaftsteuergesetz neben der Körperschaftsteuerdurchführungsverordnung. Erhoben wird die Steuer von den Ländern. Die steuerliche Erfassung der Kapitalgesellschaft geht auf die „Gründerzeit“ von 1871/73 zurück.

Wer nun die Körperschaftssteuer für sein Unternehmen berechnen will, kann dies mit dem Körperschaftssteuerrechner tun. Dazu gibt man im Rechner das zu versteuernde Einkommen ein, dieses muss nicht zwangsläufig mit dem Jahresüberschuss deckungsgleich sein, denn nichtabziehbare Aufwendungen, Bewertungsdifferenzen oder eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA ) können zu Abweichungen vom handelsbilanziellen Jahresüberschuss führen. 


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