Unister muss Auskunft geben - Sächsischer Datenschutzbeauftragte bekommt Recht
Der Streit zwischen dem Sächsischen Datenschutzbeauftragte und dem Leipziger Internet-Unternehmen Unister wurde jetzt vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen ausgefochten. Unister hatte sich geweigert, der Aufforderung des sächsischen Datenschutzbeauftragten zur Erteilung umfangreicher Auskünfte Folge zu leisten. Das Sächsische OVG entschied jetzt zu Gunsten des Datenschutzbeauftragten.
Dass das OVG gerne zu Gunsten der sächsischen Verwaltung urteilt ist sicher kein Geheimnis, dennoch ging die Unister Holding GmbH den mutigen Schritt, und stellte zwei Eilanträge vor dem OVG gegen das Auskunftverlangen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten. Das OVG stellte jedoch fest, dass die Auskünfte zurecht verlangt werden und Unister dem Folge leisten muss.
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Das seit 2009 gültige Bundesdatenschutzgesetz(BDSG) ermächtigt den Sächsischen Datenschutzbeauftragten zur Einhohlung umfassender Auskünfte über die Erhebung, Nutzung und zur weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Angaben, die Unister bisher erteilt hat, sind nicht ausreichend, das bestätigen die Richter des OVG. Unister kann sich nicht darauf beziehen, dass der Aufwand unverhältnismässig ist. Das Gericht stellt auch fest, dass das Auskunftserlangen bestimmt genug formuliert ist. Das Auskunftsverlangen muss sofort vollziehbar sein, das sonst die Arbeit des Sächsischen Datenschutzbeauftragten behindert wird.
Als Konsequenz kann Unister die Herausgabe der Informationen nicht weiter verzögern. Die Urteile sind nicht anfechtbar. Der Datenschutzbeauftragte hat die sofortige Vollziehbarkeit des Auskunftsverlangens angeordnet. Bei jeder nicht erteilten Auskunft droht ein Zwangsgeld von 5.000 Euro.
Im Januar 2013 hatte Unister auf die Androhung von Strafgeldern durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten reagiert, und Herrn Frank Hillmer als neuen Datenschutzbeauftragten eingesetzt. Der vorherige Datenschutzbeauftragte, Daniel Kirchhof, stand in der Kritik, als Mitgesellschafter von Unister befangen zu sein. Das Bundesdatenschutzgesetz formuliert den Sachverhalt nicht eindeutig, fordert aber, dass eine neutrale Person den Datenschutz in einer Firme inne haben soll.
Die aktuellen Entscheidung des OVG reiht sich in die jüngsten Niederlagen, die das Leipziger Internet-Unternehmen hinnehmen muss. Begonnen hatte die Teufelskette mit einer Untersuchung der sächlichen Antikurruptionseinheit INES wegen des von der BaFin untersagten Vertriebs eines Stornoservices. Firmengründer Thomas Wagner zog deshalb die Konsequenzen und zog sich aus der Firmenleitung zurück. Den Vorsitz der Geschäftsleitung hat ab September der ehemalige thüringische Regierungssprecher Peter Zimmermann.
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