Unfallopfer dürfen keine zusätzliche Vollkaskoversicherung für Mietwagen abschließen
Opfer eines Autounfalls dürfen keine zusätzliche Vollkaskoversicherung für einen Ersatzmietwagen abschließen. Denn im Normaltarif von Autovermietern ist die Vollkaskoversicherung bereits enthalten.
Ist nach einem Autounfall das eigene Gefährt nicht mehr fahrbereit, darf man für die Zeit der Reparatur auf einen Mietwagen zurückgreifen. Die Aufwendungen für das Ersatzfahrzeug hat dabei der Unfallverursacher zu begleichen. Das erstreckt sich aber nicht auf die Kosten einer dabei zusätzlich abgeschlossenen Vollkaskoversicherung. Die sind nämlich laut Feststellung des Landgerichts Bonn (Az. 8 S 267/12) in der Regel längst im abzurechnenden Normaltarif des Ersatzautovermieters eingepreist.
Anzeige
Mietwagenkosten: Zuschläge für Haftungsbefreiung sind in Schwacke-Liste enthalten
Im konkreten Fall wurde für den Ersatzmietwagen ein Selbstbehalt von 500 Euro pro Schadensfall vereinbart. Die zusätzlich aufgeführten Kosten in Höhe von 308 Euro für diese vereinbarte Haftungsreduzierung waren aber aus der Luft gegriffen. Denn etwaige Zuschläge für eine Haftungsbefreiung sind in der aktuellen Schwacke-Liste bereits in den Normaltarif eingerechnet. Zumindest bei einem vereinbarten Selbstbehalt von 500 Euro und höher. Sie dürfen also nicht noch ein zweites Mal gesondert in die Schadensberechnung eingestellt werden.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte das zuständige Amtsgericht in erster Instanz die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten festgestellt und sie zu Recht in üblicher Weise auf der Grundlage der so genannten Schwacke-Liste geschätzt.
Anzeige
"Ein Geschädigter kann vom Schädiger als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand immer den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten dürfte", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer diese ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Er hat sich dabei nur an das Wirtschaftlichkeitsgebot zu halten und im Rahmen des ihm Zumutbaren gegebenenfalls von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen.