Streit kommt in den besten Familien vor. Und wenn sich Eltern und Kinder im schlimmsten Fall dauerhaft entzweien, wollen viele die andere Seite möglichst komplett vom Erbe ausschließen. Doch so einfach ist das nicht, da nahen Angehörigen ein gesetzlicher Pflichtteil an der Erbschaft zusteht. Es gibt allerdings Ausnahmen.

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Enterben - Pflichtanteil steht Erben dennoch zu

Zwar können Erblasser potentielle Erben enterben. Jedoch steht ihnen auch dann noch die Hälfte der Summe zu, die sie erhalten würden, wenn der Verstorbene sie nicht vom Erbe ausgeschlossen hätte. Die Höhe hängt dabei vom Verwandtschaftsverhältnis und der Zahl der Pflichtteilsberechtigten ab.

Beispiel: Eine Witwe hinterlässt ein Erbe im Wert von 100.000 Euro. Sie hat zwei Töchter, von denen sie die eine zur Alleinerbin eingesetzt hat. Laut gesetzlicher Erbfolge steht jedem der beiden Kinder ein Erbteil von 50.000 Euro zu. Der Pflichtteil, den das enterbte Kind bekommt, liegt also bei 25.000 Euro. Der Rest des Erbes, 75.000 Euro, geht an die Schwester.

Fast jeder Dritte in Deutschland (30 Prozent) ist dafür diese Regelung zu kippen und den gesetzlich festgelegten Pflichtteil für Erbschaften abzuschaffen. Das zeigt eine aktuelle Allensbach-Studie im Auftrag der Postbank. Nur 61 Prozent der Befragten halten den Pflichtteil für richtig, neun Prozent sind unentschieden. Anspruch darauf haben laut Gesetz Kinder, Kindeskinder, Eltern, Ehe- und gleichgeschlechtliche Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, wenn sie im Testament enterbt wurden.

Anordnung auf Entziehung des Pflichtanteilsanspruchs

"Wünscht der Erblasser aber, dass ein Pflichtanteilsberechtigter überhaupt nichts erhält, muss er ihn nicht nur enterben, sondern in seinem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich eine Anordnung auf Entziehung des Pflichtanteilsanspruchs stellen und den Grund dafür angeben", erklärt Anja Maultzsch von der Postbank.

Ein Entzug ist allerdings nur dann gesetzlich möglich, wenn der Berechtigte ein schweres Vergehen gegenüber dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person begangen hat. Dazu zählen etwa Tätlichkeiten, körperliche Misshandlung, aber auch die Verweigerung des Unterhalts. Auch wenn der potenzielle Erbe zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde, kann ihn dies den Pflichtteil kosten.

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Hat sich der Erbe jedoch nichts zuschulden kommen lassen, bleibt nur noch diese Option: "Der Erblasser kann sich mit den Pflichtteilsberechtigten auf einen Verzicht einigen und diesen von einem Notar vertraglich fixieren lassen", so die Expertin der Postbank. In der Regel zahlt dann der Erblasser zu Lebzeiten einen vereinbarten Betrag an die Angehörigen, und im Gegenzug verzichten diese für sich und ihre Nachkommen auf jegliche Forderungen.

Postbank