PKV - Gericht verbietet doppelte Selbstbeteiligungen
Doppelte Selbstbeteiligungen in privaten Krankenversicherungen (PKV) sind verboten. Wie das Amtsgericht München nun entschied, ist sowohl eine Kombination als auch eine Aneinanderreihung zweier Selbstbeteiligungen nicht zulässig. Tausende privat Krankenversicherte haben damit die Möglichkeit diese Zahlungen jetzt zurückzufordern.
Tausende privat Krankenversicherte haben aufgrund doppelter Selbstbeteiligungen jahrelang zu viel an ihre Versicherungsgesellschaften gezahlt. Laut der aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts München ist sowohl eine Kombination als auch eine Aneinanderreihung zweier Selbstbeteiligungen nicht zulässig.
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Versicherten können Zahlungen zurückfordern
"Dank des Urteils können die Versicherten diese Zahlungen jetzt zurückfordern", weiß Ozan Sözeri, Gründer und Geschäftsführer der WIDGE.de GmbH.
Im konkreten Fall hatte ein Versicherter geklagt, der innerhalb seiner Gesellschaft den Tarif wechselte. Das Problem: Während im alten Tarif eine jährliche Selbstbeteiligung in Höhe von 2.300 Euro veranschlagt war, wurde im neuen eine Fallpauschale verlangt. Bei der fallbezogenen Selbstbeteiligung muss der Versicherte bis zu einem bestimmten Betrag die Kosten für jeden einzelnen Arztbesuch und alle Medikamente übernehmen.
PKV: Aneinanderreihung zweier Selbstbeteiligungen nicht zulässig
Darin sah die Versicherungsgesellschaft eine Mehrleistung und verlangte, dass der Kunde nach dem Wechsel beide Selbstbeteiligungen übernehmen sollte. Der neue Tarif beinhaltete somit behandlungsbezogene Selbstbehalte von 10 Euro pro Tag, Arzt und Arzneimittel, sowie die absolute Selbstbeteiligung von 2.300 Euro.
Bereits am 12. September letzten Jahres entschied der Bundesgerichtshof zugunsten des Klägers und erklärte die Kombination zweier Selbstbeteiligungen für ungültig. So erklärten die Richter seinerzeit, dass Versicherten einer privaten Krankenversicherung (PKV) bei einem Wechsel in einen anderen Tarif der bisherigen Gesellschaft keine Nachteile entstehen dürften.
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Daraufhin forderte die betroffene Versicherungsgesellschaft den Kläger auf, erst die jährliche Selbstbeteiligung auszuschöpfen und anschließend die fallbezogene zu zahlen. Dies war jedoch nicht im Sinne des Klägers, woraufhin dieser erneut juristische Schritte einleitete.