Im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers einer Riester-Rentenversicherung kann der Insolvenzverwalter den Versicherungsvertrag kündigen und die Auszahlung des dem Versicherungsnehmer zustehenden Betrages an die Insolvenzmasse verlangen.

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Dies ist jedoch nur möglich, solange noch keine staatlichen Förderzulagen geflossen sind. Die Möglichkeit einer späteren Förderung reicht nicht aus, um eine Unpfändbarkeit anzunehmen. Das entschied das Amtsgericht München (AZ 273 C 8790/11).

Im betreffenden Fall hatte eine Berlinerin Anfang 2010 Privatinsolvenz beantragt. Zu ihrem Privatvermögen gehörte eine Riester-Rentenversicherung. Der Insolvenzverwalter kündigte diesen Versicherungsvertrag und forderte die Versicherung auf, den Rückkaufwert mitzuteilen und an die Insolvenzmasse auszuzahlen, um daraus dann die Gläubiger zu befriedigen.

Die Versicherung weigerte sich mit dem Verweis darauf, dass der Riester-Rentenversicherungsvertrag unpfändbar sein und daher auch nicht vom Insolvenzverwalter gekündigt werden könne. Der Insolvenzverwalter strengte daraufhin eine Klage vor dem Amtsgericht München an.

Riester-Rente ohne Förderung ist pfändbar

Die zuständige Richterin gab dem Insolvenzverwalter Recht und verwies darauf, dass der Versicherungsvertrag wirksam gekündigt wurde. Die Richterin erklärte weiter: Ein Ausschluss des Kündigungsrechts liege nicht vor. Ein solcher sei bei unpfändbaren Forderungen gegeben. Eine solche sei hier allerdings nicht anzunehmen. Unpfändbar seien nur geförderte Altersvorsorgevermögen, die bloße Möglichkeit einer späteren Förderung sei dabei nicht ausreichend.

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Vorliegend sei jedoch eine Förderung in Form von staatlichen Zulagen auf das Kapital noch nicht erfolgt. Die Versicherungsnehmerin habe die gezahlten Beiträge auch nicht bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht.

Amtsgericht München

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