Heimpflege beendet nicht Bedarfsgemeinschaft
Erwerbslose können nicht automatisch Hartz IV beanspruchen, wenn der Ehepartner ins Wachkoma fällt und deshalb in einem Pflegeheim versorgt werden muss. Das Einkommen des Geschädigten ist bei der Berechnung der Grundsicherungsleistung weiter zu berücksichtigen, selbst wenn es für Pflegeleistungen gebraucht wird, betonte das Bundessozialgericht Kassel (BSG) in einem am Freitag veröffentlichten Urteil (Az: B 14 AS 71/12 R).
Im konkreten Rechtsstreit fiel ein Ehemann 2007 nach einem Herzinfarkt ins Wachkoma und musste in einem Pflegeheim untergebracht werden. Die erwerbslose Frau beantragte daraufhin Hartz IV. Schließlich wohne ihr Ehemann nicht mehr mit ihr zusammen, begründete die Gattin diesen Schritt.
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Aber das Bundessozialgericht entschied, dass der Mann auch weiterhin mit seinem Einkommen für die Ehefrau einstehen muss. Sein Umzug ins Heim löse die „Bedarfsgemeinschaft“ nach Hartz IV-Gesetzgebung nicht auf, argumentierten die Richter. Getrennte Wohnungen seien bei Ehepaaren nicht allein entscheidend, solange nicht ein Partner ausdrücklich die Trennung erklärt habe.
Daher darf das Jobcenter die Einkünfte des Mannes berücksichtigen, entschieden die Richter laut einem Bericht der Nachrichtenagentur AFP. Allerdings sei bei den Berechnungen für die Frau von einem vollen Regelsatz für Alleinstehende auszugehen, weil sie „nicht mehr aus einem Topf“ mit ihrem Mann wirtschaften könne. Die schadensmindernden Unterkunftskosten des Mannes seien hierbei nach den Bestimmungen der Sozialhilfe zu berechnen, so dass pflegebedingt höhere Unterhaltungskosten veranschlagt werden können.
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Für die Frau ist das Urteil mehr als bitter, denn die Altersbezüge des Mannes wurden für die Unterkunfts- und Pflegekosten im Heim in Rechnung gestellt. Im Jahr 2011 verstarb schließlich ihr Ehepartner. Ob sie dennoch in der Pflegezeit des Mannes Anspruch auf Hartz IV-Leistungen hatte, soll nun das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg berechnen.
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