VHV optimiert Betriebshaftpflicht für Baugewerbe
Die VHV hat ihre Betriebshaftpflichtversicherung optimiert. So können zusätzliche Betriebe aus dem Bauhauptgewerbe nun Nachbesserungsbegleitschäden versichern. Zudem gibt es Neuregelungen in der Mitversicherung von Aus- und Einbaukosten bei Verwendung mangelhafter Materialien und für Schäden an bauseits gestelltem Material.
Die VHV Allgemeine Versicherung AG verspricht mit ihrer Betriebshaftpflichtversicherung „BAUPROTECT“ eine zeigtgemäße Absicherung der Haftpflichtansprüche an Unternehmen. Zum 1. Juli 2013 hat der Versicherer einige Deckungserweiterungen vorgenommen.
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Deckung von Nachbesserungsbegleitschäden für zusätzliche Betriebe im Bauhauptgewerbe
Die VHV erweitert u.a. die Deckung von Nachbesserungsbegleitschäden auf weitere Betriebsarten im Bauhauptgewerbe. Bisher waren lediglich Dachdecker- und Zimmereibetriebe versicherbar. Im Rahmen eines Neuabschlusses können weitere Betriebe zuschlagsfrei Nachbesserungsbegleitschäden absichern.
Alle Kosten, die entstehen, um ein mangelhaftes Werk zu finden und freizulegen, sind im Tarif versichert. Dies betrifft beispielsweise Grabarbeiten oder das Aufschlagen von Wänden. Weiterhin wird auch das erneute Verfüllen, Vermauern oder Verputze - also die Wiederherstellung des Ursprungszustandes - gezahlt. Die maximale Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro.
Aus- und Einbaukosten bei mangelhaften Baustoffen versicherbar
Wurden mangelhafte Materialien durch den Baubetrieb zugekauft und beim Kunden eingebaut, kann dies hohe Kosten verursachen. Werden beispielsweise fehlerhafte Fliesen verlegt, muss der Fliesenlegerbetrieb für den Ausbau und die erneute Verlegung haften. In nur wenigen Fällen kann der Baustoffhändler belangt werden, etwa, wenn dieser bereits den Mangel an den Baustoffen hätte feststellen können. Diese Aus- und Einbaukosten können bei der VHV bis zu 150.000 Euro mitversichert werden.
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Schäden an bauseits gestelltem Material mitversichert
Unternehmen sind beim Einbau von bauseits gestelltem Material insgesamt unsicher, spätestens dann, wenn dort Schäden auftreten. Die VHV behandelt solche Schäden als Bearbeitungsschaden statt als Erfüllungsschäden. Damit ist Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags vorhanden und den Kunden werden langwierige Aufklärungsprozesse erspart.