Vorstrafen eines Fondsverwalters unterliegen der Offenbarungspflicht
Will ein Anleger sich an einem Objekt finanziell beteiligen, muss ihm ein vollständiges Bild für seine Entscheidung vermittelt werden. Dazu gehören auch Informationen über Vorstrafen des Fondsverwalters - insbesondere, wenn diese Vorstrafen frühere Vermögensdelikte betreffen.
Potentielle Investoren müssen im offiziellen Prospekt eines Fonds darüber informiert werden, wenn der Verwalter des Vermögens einer Anlagegesellschaft vorbestraft ist. Zumindest dann, wenn zu erwarten ist, dass die die Straftaten wegen ihrer Art und Schwere das Vertrauen der Anleger in die Zuverlässigkeit des Kapitalverwalters erschüttern würden. Angesichts der großen Zahl von Vorstrafen steht das Resozialisierungsinteresse des Betroffenen nicht der allgemeinen Offenbarungspflicht entgegen. Darauf hat jetzt der Bundesgerichtshof bestanden (Az. II ZR 9/12).
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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, tauchte der Vorstandsvorsitzende und zugleich Geschäftsführer einer Verwaltungs-GmbH gleich 23 Mal im Bundeszentralregister auf. Der Mann war wegen Eigentumsdelikten, mehrfachen Betruges, Meineids, mehrfacher Beitragsvorenthaltung und Insolvenzverschleppung verurteilt worden. Tatsachen, auf die die Anleger weder im Emissionsprospekt noch auf andere Weise von der Fonds-Betreiberin hingewiesen wurden.
Deshalb muss sie nun nach den Grundsätzen der Prospekthaftung Schadensersatz für das verlorene Geld der Einleger leisten. "Sie haftet bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlagegesellschaftern wie ein Gründungsgesellschafter", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Karlsruher Entscheidung.
Denn nach ständiger oberster Rechtsprechung muss einem Anleger ein vollständiges Bild für seine Entscheidung vermittelt werden, sich an einem Objekt finanziell zu beteiligen. Das schließt alle Umstände ein, die für ihn von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können - auch und gerade solche, die geeignet wären, den Vertragszweck zu vereiteln.
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Dazu gehören zweifellos die zur Debatte stehenden Verurteilungen, die ja alle frühere Vermögensdelikte des Verwalters betrafen. Wobei dieser sich offensichtlich schon in der Vergangenheit immer wieder trotz abgesessener Freiheitsstrafen nicht von neuen Straftaten abhalten ließ.