Finanzanlagenvermittler riskieren Berufshaftpflichtschutz durch AIFM-Umsetzungsgesetz
Das AIFM-Umsetzungsgesetz hat für Initiatoren von alternativen Investmentfonds als auch für Finanzberater Konsequenzen. Finanzanlagenvermittler müssen prüfen, ob der eigene Berufshaftpflichtversicherer die Änderungen mitträgt.
Das AIFM-Umsetzungsgesetz dient dazu, die EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Fund Manager, AIFM) zu realisieren. Es gilt seit dem 22. Juli 2013. Mit der Regelung wurde das Investmentgesetz aufgehoben und durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ersetzt. Im Zuge dessen wurden diverse Verordnungen, etwa zu Prüfberichten oder Derivaten geändert.
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Wesentliche Änderungen für Finanzanlagenvermittler
Für die Produktkategorien des Erlaubnistatbestands „Finanzanlagenvermittler“ nach § 34f GewO gibt es aber nicht nur redaktionelle, sondern vor allem inhaltliche Änderungen, teilt die IHK für München und Oberbayern mit.
Die Einteilung von Anlagen in die Produktkategorien hat sich geändert: Die Produktkategorie nach Nummer 2 umfasst künftig alle Arten von geschlossenen Fonds, wenn diese die Voraussetzungen des KAGB erfüllen. Unter § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO fallen damit nicht mehr nur öffentlich angebotene Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft. So ist für die Vermittlung von Anteilen geschlossener Fonds i.d.R. eine Erlaubnis nach Nummer 2, nicht mehr nach Nummer 3 erforderlich. Bisher fielen die geschlossenen Fonds zumeist als Vermögensanlage unter Nummer 3.
Die Produktkategorie nach Nummer 3 umfasst als Auffangtatbestand wie bisher Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 VermAnlG, also insbesondere Anteile an Genossenschaften, nicht verbriefte Genussrechte und Namensschuldverschreibungen. Hierunter fallen noch solche geschlossene Fonds, die nicht als geschlossenes Investmentvermögen i. S. d. KAGB zu qualifizieren sind.
Neue Anforderungen an Berufshaftpflichtschutz
Damit erlaubt ist, nach § 34f Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung (GewO) zu Finanzanlagen zu vermitteln, muss eine Berufshaftpflichtversicherung vorliegen. Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz ergeben sich neue Anforderungen an den diesen Versicherungsnachweis. Der Versicherer des Finanzanlagenvermittlers muss bestätigen, dass Versicherungsschutz für die jeweilige Produktkategorie des § 34f GewO in der Fassung 22.07.2013 besteht, so die IHK.
Versicherungsbestätigungen, die vor dem 22.07.2013 ausgestellt wurden, müssen also die Änderungen durch das AIFM-Umsetzungsgesetz nicht zwangsläufig mittragen. Als Nachweis werden daher nur Bestätigugen von Versicherern anerkannt, die eine Globalerklärung abgegeben haben.
Nach Angaben der IHK für München und Oberbayern haben folgende Versicherer eine solche Globalerklärung abgegeben:
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- ALLCURA Versicherungs-AG
- Allianz Versicherungs-AG
- Alte Leipziger Versicherung AG
- AXA Versicherung AG
- Basler Securitas Versicherungs-AG
- Bayerischer Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft
- Die Continentale Sachversicherung AG
- ERGO Versicherung AG
- Gothaer Allgemeine Versicherung AG
- HDI Versicherung AG
- HDI-Gerling Industrie Versicherung AG
- Liberty Mutual Insurance Europe Ltd., Direktion für Deutschland
- LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.
- Nürnberger Versicherungsgruppe
- R+V Allgemeine Versicherung AG
- Signal Iduna Allgemeine Versicherung AG
- Torus Insurance (Europe) AG, Niederlassung für Deutschland
- VHV Allgemeine Versicherung AG
- Westfälische Provinzial Versicherung AG
- Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.
- Zurich Insurance plc
Vermittler, deren Berufshaftpflichtversicherer diese Globalerklärung nicht unterzeichnet hat, müssen sich um einen angemessenen Versicherungsschutz kümmern und innerhalb einer angemessenen Frist eine entsprechend neue Versicherungsbestätigung vorlegen. Es genügt hierbei auch nicht, im Erlaubnisverfahren nach § 34d/e GewO bereits eine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen zu haben.