Unterstützen Maklerpools "LEGALEN BETRUG"?
Kapitalbildende Lebensversicherungen dürfen als "LEGALER BETRUG" bezeichnet werden. So hatte es vor etlichen Jahren das LG Hamburg in einem vom Bund der Versicherten (BdV) und der Verbraucherzentrale Hamburg erstrittenen Urteil (Az 74 O 47/83) entschieden.
Zur Erinnerung ein Auszug aus der Urteilsbegründung des LG Hamburg in Sachen „LEGALER BETRUG“: "Die streitige Äußerung(*) dient der Aufklärung der Verbraucher über das Wesen der Lebensversicherung zur Altersversorgung. Durch die Einstufung dieser Versicherung als „Legaler Betrug“ wird von dem Abschluss solcher Verträge abgeraten."
(*) Anmerkung durch den Verfasser: Gemeint ist hier die Bezeichnung einer kapitalbildenden Lebensversicherung als „LEGALER BETRUG“.
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Sehr aufschlussreich in diesem Zusammenhang ist auch eine Tabelle aus dem Web, die zum vorstehenden Zitat aus dem Urteil ein paar erschreckende Zahlen liefert. Wer sich tiefer in diese Materie hineinreiten will, dem sei mein erster Einwurf empfohlen.
Nunmehr steht ein anderes Thema zur Diskussion, nämlich wieviel Provisionen für die Vermittlung von legalem Betrug demnächst noch gezahlt werden soll. Im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) wird dem Vernehmen nach diskutiert, ob wohl 40 Promille bei 10 Jahren Stornohaftung oder 20 Promille bei 5 Jahren Stornohaftung für die Vermittlung von „LEGALEM BETRUG“ angemessen sind.
Diese Diskussion rief nun wiederum auch Maklerpools auf den Plan. Und so trafen sich besorgte Poolfürsten auf Einladung des AfW-Bundesverband Finanzdienstleistung am 11.09.2013, um letztlich eine - in Sachen gezillmerter, kapitalisierender Lebensversicherung - doch eher nichtssagende "Berliner Erklärung" zu verabschieden.
Doch was wollen die Pools damit eigentlich sagen? Dass man dort weiterhin Provisionen für legalen Betrug vereinnahmen möchte? Dass man Provisionen für „LEGALEN BETRUG“ lieber selbst mit den entsprechenden Produktanbietern aushandeln möchte? An wirklich klaren Bekenntnissen in Sachen „LEGALER BETRUG“, wie eines echten Maklerpools würdig, fehlt es dagegen schlichtweg.
Wie könnte wohl ein klares Bekenntnis der Maklerpools aussehen? Immerhin sind die Kunden eines Maklerpools eben die mit dem Pool kooperierenden Makler, welche ihrerseits wiederum Sachwalter und Interessenvertreter ihrer Mandanten sind. Unter diesen Voraussetzungen stelle ich mir ein klares Bekenntnis in Sachen „LEGALER BETRUG“ wie folgt vor:
1. Es ist eines Maklers, der Sachwalter und Interessenvertreter seiner Mandanten ist, unwürdig, seinen Mandanten „LEGALEN BETRUG“ zu verkaufen. Wir Maklerpools werden daher „LEGALEN BETRUG“ nicht aktiv bewerben und setzen uns dafür ein, dass Zillmerung im Bereich kapitalisierender Versicherungsprodukte vollständig verboten wird. Dies beinhaltet sowohl die Zillmerung jeglicher Provision (gleich für welchen Vertriebsweg) wie auch jegliche Zillmerung von Vertragskosten, gleich welcher Art. Folglich müssen kapitalisierende Versicherungsprodukte „Null gezillmert“ sein.
2. Wir Maklerpools setzen uns dafür ein, dass der Gesetzgeber endlich erkennen möge, dass es einen bedeutenden Unterschied zwischen gezillmerten, kapitalisierenden Lebensversicherungen (z. B. KLV, FLV, Rentenversicherungen, bAV, Riester, Rürup etc.) und „Null“ gezillmerten kapitalisierenden Lebensversicherungen sowie rein biometrischen, mithin ausschließlich auf Risikoprämien basierenden Lebensversicherungen gibt. Zu Letzteren gehören u.a. bestimmte Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-, Pflegezusatz- und Risikolebensversicherungen, aber auch Absicherungen im Falle schwerer Krankheiten etc..
3. Der Gesetzgeber möge endlich verstehen, dass im Bereich der auf reinen Risikoprämien basierenden Lebensversicherungen die Zillmerung keine Rolle spielt, da es sich hier um ein reines Preismodell handelt, der Kunde mithin tatsächliche Preise vergleichen kann – dies mit der Folge, dass hier allein der Wettbewerb entscheiden möge. Dem folgend hat der Gesetzgeber zu erkennen, dass Maklerpools/Makler hierzu sowohl Courtagen wie auch Stornohaftzeiten mit den Versicherern frei aushandeln können.
4. Sind kapitalisierende Lebensversicherungen tatsächlich „Null gezillmert“, so müssen Maklerpools/Makler selbstverständlich auch hier ihre Courtagen frei mit Versicherern aushandeln können. Stornohaftzeiten haben bei „Null gezillmerten“, kapitalisierenden Lebensversicherungen zu entfallen.
5. Maklerpools, die gegenüber Maklern weiterhin „LEGALEN BETRUG“, also gezillmerte, kapitalisierende Lebensversicherungen, aktiv bewerben, den Makler in der Vermittlung solcher Produkte bestärken und nicht davor warnen, sind zu Schadenersatz verpflichtet, insofern der vermittelnde, dem Pool angeschlossene Makler die Schadenersatzansprüche seiner Mandanten nicht befriedigen kann. Makler und Maklerpool haften sodann beide gesamtschuldnerisch gegenüber den betroffenen Mandanten des Maklers.
6. Wir Maklerpools raten Maklern von der Vermittlung gezillmerter, kapitalisierender Lebensversicherungen dringend ab. Makler sind dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie Kunden gezillmerte, kapitalisierende Lebensversicherungen vermitteln, ohne in der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation - für einen Laien verständlich - auf die Folgen der Zillmerung hingewiesen zu haben und es versäumt haben, im ebenfalls gesetzlich geforderten Rat zu erwähnen, eine gezillmerte, kapitalisierende Lebensversicherung besser nicht abzuschließen.
7. Wir Maklerpools raten Maklern von der Vermittlung einer kapitalisierenden Lebensversicherung gegen sogenannte Kostenausgleichsvereinbarung (etc.) dringend ab. Makler sind dann zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet, wenn sie mit Kunden eine Kostenausgleichsvereinbarung vereinbaren, ohne in der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation - einem Laien verständlich - auf die Folgen einer Kostenausgleichsvereinbarung deutlich hingewiesen zu haben und es versäumt haben, im ebenfalls gesetzlich gefordertem Rat zu erwähnen, eine kapitalisierende Lebensversicherung im Zusammenhang mit einer Kostenausgleichsvereinbarung besser nicht abzuschließen. Die so geschlossene Kostenausgleichsvereinbarung ist nichtig.8. Der Gesetzgeber möge Maklern im gleichen Zuge die Erlaubnis erteilen, sowohl mit Nichtverbrauchern als auch mit Verbrauchern im eigenen Namen und nach freiem Ermessen Honorarvereinbarungen zu schließen, zumindest in den Bereichen substitutive Krankenversicherung, Altersvorsorge, Kapitalanlagen im Bereich offener Investmentfonds sowie Kapitalanlagen in Festgeldern, die durch den Einlagensicherungsfonds der Banken und Sparkassen vollumfänglich geschützt sind. Diese Erlaubnis hat die Genehmigung zu enthalten, Dritte, die weder dem Lager eines Versicherers noch dem Lager eines anderen Produktgebers zuzurechnen sind, z.B. Maklerpools, zu beauftragen die entsprechenden Honorare für den Makler zu berechnen und bei dessen Mandanten einzuholen. Die Honorare sollen den Abschlussaufwendungen des Maklerpools/Maklers dienen und dürfen neben der mit den Produktgebern ausgehandelten laufenden Betreuungscourtage berechnet und bezogen werden.
Ja, ich gebe zu, dass wohl kaum ein Maklerpool eine solche Erklärung unterzeichnen würde. Die Frage muss jedoch erlaubt sein, warum dies so ist.
Etwas klarer wird dies, wenn man schaut, wer zu den Unterzeichnern der „Berliner Erklärung“ gehört. Zu finden sind da zumindest zwei Pools, an welchen in erheblichem Maße Versicherer beteiligt sind, die ihrerseits wohl wiederum großes Interesse daran haben, dass „legaler Betrug“ weiterhin verkauft wird. Im Weiteren findet sich bei den Unterzeichnern ein Pool, der vornehmlich Produkte des grauen Kapitalmarktes verkauft. Zwei der unterzeichnenden Pools dürften direkt oder zumindest indirekt Ärger in Sachen S&K haben, mindestens drei Pools haben die Anlagen der S&K gar aktiv beworben und ggf. auch vermittelt. Dabei ist zu beachten, dass jene S&K-Produkte solche waren, die nach meinen Erkenntnissen nicht einmal mehr als „LEGALER BETRUG“ bezeichnet werden können – immerhin gab es eine Großrazzia und die Staatsanwaltschaft ermittelt. Andere unterzeichnende Pools wiederum bewerben „LEGALEN BETRUG“ vermutlich aus Provisionsinteresse oder um die Produktgeber nicht zu verärgern - augenscheinlich unter Weglassen des Aufzeigens der Gefahren undifferenzierter Vermittlung für die kooperierenden Makler und der Nachteile für deren Mandanten.
Nun, wenn ich ein Makler wäre, der tatsächlicher Interessenvertreter seiner Kunden ist, dann würde ich die Maklerpools fragen, ob sie eine solche Erklärung unterzeichnen würden…
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Was aber tun Sie, wenn Sie Makler sind? – fragt sich Ihr
Freddy Morgengrauen