Ab dem 01. Januar 2014 sollen alle gesetzlich Versicherten die neue Gesundheitskarte (eGK) nutzen. Die auffälligste Neuerung: Sie wird das Foto des Versicherten enthalten, damit Personen nicht unbefugt Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen können. Aber nicht bei jedem findet das Dokument Zuspruch. Datenschützer befürchten etwa, dass der Diebstahl sensibler Gesundheitsdaten leichter wird, wenn sie erst einmal auf der Karte hinterlegt werden können.

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Am Montag hat nun das Landgericht (LG) Berlin bestätigt, dass die Gesundheitskarte verfassungsgemäß ist. Mehr noch: Versicherte sind laut dem Beschluss der Richter sogar verpflichtet, die Gesundheitskarte als Nachweis ihres Versicherungsschutzes zu nutzen. Es besteht kein Anspruch gegen die Krankenkassen auf Ausstellung eines anderweitigen Versicherungsnachweises. Damit sind Kassenpatienten auch gezwungen, ihrer Versicherung ein Passfoto zuzuschicken. Sie dürfen das geforderte Foto nicht verweigern (Az.: S 81 KR 2176/13 ER).

Keine Verletzung der „informationellen Selbstbestimmung“

Wie das Sozialgericht bekannt gab, hatte ein Berliner gegen die eGK geklagt. Dieser war noch im Besitz einer alten Karte, die aber zum 30. September 2013 ungültig wurde. Der Kläger wollte alternativ zur Gesundheitskarte eine Versicherungsbescheinigung erhalten, die beim Arztbesuch anstelle der eGK vorgelegt werden kann.

Seine Abneigung gegen die Gesundheitskarte begründete der Berliner mit dem darauf befindlichen Speicherchip, dessen Datencontainer das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung verletze. Außerdem gefährde die eGK wegen des aufgebrachten Fotos das Sozialgeheimnis.

Die Richter sahen dies freilich anders. Das Interesse der Solidargemeinschaft an einer effektiven Abrechnung der Behandlungskosten überwiege, begründete das Sozialgericht die Zurückweisung des Antrages. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung müsse hingenommen werden. Das deutsche Versicherungssystem könne nur funktionieren, wenn sich die Versicherten beim Arztbesuch oder bei der Inanspruchnahme von Leistungen ausweisen können.

Datenschutzrechtliche Bedenken zunächst zurückgewiesen

Zudem wies das Gericht datenschutzrechtliche Bedenken zurück. Denn erst nach Zustimmung des Patienten dürfen sensible Daten überhaupt auf der Karte gespeichert werden. In der Urteilsbegründung heißt es: „Indem das Gesetz darauf abstellt, dass der Versicherte mit der Verwendung der freiwilligen Daten einverstanden sein muss, hat der Antragsteller es in der Hand, bereits das Erheben seiner Daten zu verhindern." Die zwingend anzugebenden Personaldaten würden hingegen keine höchstpersönlichen oder sensiblen Verhältnisse betreffen.

Allerdings hat dies auch damit zu tun, dass die Gesundheitskarte derzeit weniger kann als ursprünglich vorgesehen – technische Probleme bei der Einführung lassen nur eine eingeschränkte Nutzung zu. Ursprünglich war die Gesundheitskarte als eine Art „elektronische Patientenakte“ gedacht, die neben Krankheitsdiagnosen auch Rezeptverschreibungen an den Versicherten speichern sollte.

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Die Idee einer umfassenden Speicherung von Patientendaten ist aktuell noch nicht vom Tisch, so dass Datenschützer vor einem zukünftigen Datenleck warnen, sollten die Funktionen noch ausgebaut werden. Nicht jeder darf schließlich wissen, ob ein Patient sich regelmäßig in Behandlung eines Psychologen befindet oder an einer Krankheit wie Aids leidet. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, wollen Gegner der Gesundheitskarte wie das Aktionsbündnis "Stoppt die E-Card" weiter gegen die Einführung vorgehen.