Sicherheitstraining im nichtöffentlichen Verkehrsraum - Wer haftet?
Bei einem freiwilligen Fahrsicherheitstraining ereignete sich ein Unfall. Der Veranstalter hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Haftungsausschluss verankert, auf den sich einer der Unfallfahrer berief. Dieser Argumentation konnte sich das Oberlandesgericht Brandenburg nicht anschließen. Denn ein derartiger Haftungsausschluss sei eine „überraschende Klausel“ und deshalb unwirksam (Az. 12 U 55/13).
bei einem Fahrsicherheitstraining fuhren zwei Motorräder dicht hintereinander. Und als das vordere in einer engen Linkskurve zu Fall kam, wurde auch das hintere mitgerissen. Obwohl der Fahrer des zweiten Motorrads insofern eine offensichtliche Mitschuld am Unfall trägt, als dass er viel zu eng aufgefahren war, wollte seine Versicherung bei der Haftungsverteilung hauptsächlich den Fahrer des ersten Rades für den Schadens aufkommen lassen. Dessen Sturz sei nämlich ursächlich für den Unfall der Maschine hinter ihm gewesen - oder die nun mit dem anderen Motorrad kollidiert sei oder erst infolge der eigenen Notbremsung zu Fall kam.
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Dem verweigerte sich allerdings der vorneweg gestürzte Motorradfahrer. Ein derartige Haftung seinerseits käme hier prinzipiell nicht in Frage. Denn das private Fahrsicherheitstraining für Motorradfahrer fand auf dem Gelände eines stillgelegten Flugplatzes statt, also außerhalb des öffentlichen Verkehrsraum, wo die Betriebshaftung nicht gelte. Und außerdem habe der Veranstalter im Anmeldeformular jegliche Haftung der Beteiligten untereinander ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine Argumentation, der das Gericht jedoch nicht folgen wollte. Der umstrittene Haftungsausschluss sei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters zwar tatsächlich enthalten. "Doch ein Haftungsausschluss für Körperverletzungen und Gesundheitsbeschädigungen, selbst wenn diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen laut Bürgerlichem Gesetzbuch gar nicht zulässig", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (Deutsche Anwaltshotline/ telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Und die Betriebs-Haftung eines Kraftfahrzeuges setze keinesfalls eine öffentliche Verkehrsfläche voraus. Somit sei der Sturz des zweiten Motorrads zu Recht dem Betrieb des erste Motorrades zuzurechnen.
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Da jedoch der Unfall auf einer nichtöffentlichen Fläche stattfand und mithin die Regelungen der Straßenverkehrsordnung nicht unmittelbar anwendbar sind, erlangt hier das Gebot zu strikter Vorsicht und Rücksichtnahme besondere Bedeutung. Danach ist es untersagt, andere zu schädigen, zu gefährden, vermeidbar zu behindern oder zu belästigen. Der zweite Fahrer war aber mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h in die Kurve gefahren und hatte das Tempo auf der geraden Strecken noch erhöht. Dabei hätte er wissen und sich darauf einrichten müssen, dass es gerade im Kurvenbereich jederzeit zu Stürzen kommen kann. Womit laut Richterspruch dessen Versicherung den eigentlichen Unfallverursacher zwar in Regress nehmen kann, aber nur mit 60 Prozent des Gesamtschadens.