Grob verkehrswidriges Verhalten - kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Fahrradfahrer, die trotz Verbot in der Fußgängerzone fahren und sich dabei verletzen, haben keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor (Az. 10 U 2020/13).
Auf dem Ingolstädter Theatervorplatz das Radfahren nicht erlaubt - dennoch fuhr ein Ehepaar mit dem Rad über den Platz und dabei rechts an einem Fußgänger vorbei.
Als dieser einen Schritt zur Seite trat, bemerkte er die von hinten kommenden Radfahrer nicht und die Ehefrau kam zu Sturz. Vor dem Amtsgericht Ingolstadt wollte die Verletzte ein Schmerzensgeld vom Fußgänger durchsetzen. Er habe fahrlässig gehandelt, da er sich ohne umzusehen in die Fahrbahn der Klägerin begeben hatte. Die Ingolstädter Richter aber gaben beiden Parteien je zur Hälfte Schuld am Unfall. Beide legten gegen diese Entscheidung Berufung ein.
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Das Oberlandesgericht München aber konnte kein Fehlverhalten des Fußgängers feststellen. Auch wenn er sich nicht umgesehen hatte, als er einen Schritt zur Seite machte, habe er in einer Fußgängerzone nicht mit einem Fahrradfahrer zu rechnen. Noch zudem mit einem, der einen zu geringen Seitenabstand hält. Davon sind hier die Oberlandesrichter überzeugt, denn andernfalls wäre es nicht zu einer Kollision der beiden gekommen. "Jeglicher Schmerzensgeldanspruch ist dadurch verwirkt, indem sich die Fahrradfahrerin grob verkehrswidrig verhalten hat", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das habe sie nicht nur mit ihrem unstrittig verbotenem Fahrradfahren in der Fußgängerzone getan. Auch weil sie sich von hinten dem Fußgänger näherte, hätte sie besonders Rücksicht nehmen müssen.