Viele Deutsche wechseln regelmäßig ihre Kfz-Versicherung. Versicherungsbote stellte dem Vergleichsportal Verivox einige Praxisfragen.

Anzeige

Wie kann man die bestmögliche Zweitwageneinstufung finden?

Wer bereits ein Auto auf den eigenen Namen versichert hat, kann für das weitere Fahrzeug von der Zweitwagenregelung profitieren. Fährt der Versicherte mit dem Erstfahrzeug mindestens in der SF-Klasse ½, kann in der Regel auch der Zweitwagen in der SF-Klasse ½ versichert werden.
Unter engen Voraussetzungen ist sogar die Einstufung in die SF-Klasse 2 bzw. 3 oder gar in die gleiche SF-Klasse, in der sich das Erstfahrzeug befindet, möglich. Das knüpfen Versicherer jedoch oftmals an verschiedene Bedingungen – etwa die jährliche Fahrleistung, das Alter der Fahrzeugführer oder die erreichte SF-Klasse für den Erstwagen. Darüber hinaus darf das Fahrzeug oftmals nicht für Gewerbezwecke, sondern ausschließlich privat genutzt werden. Auch die Dauer des Führerscheinbesitzes kann bei der Einstufung des Zweitwagens eine Rolle spielen.

Wie sollten Fahranfänger eingestuft werden? Auf was ist zu achten?

Normalerweise werden Fahranfänger in die SF-Klasse 0 eingestuft und müssen so in der Kfz-Versicherung hohe Prämien zahlen. Der Grund ist einfach: Sie sind unerfahren und verursachen statistisch gesehen häufiger Unfälle. Dennoch gibt es Wege zu einer besseren Einstufung:

  • Sparen mit der Zweitwagenregelung
    Wer mit den Eltern gemeinsame Sache macht, kann in der Kfz-Versicherung kräftig sparen. Denn melden Fahranfänger ihr Auto als Zweitwagen auf den Namen des Vaters oder der Mutter an, stuft die Versicherung das Fahrzeug in der Regel in die SF-Klasse ½ ein. Der Beitragssatz in der Kfz-Haftpflicht sinkt so ganz schnell um 20 Prozent, in der Vollkasko immerhin um 5 Prozent. Einige Versicherungen bieten unter bestimmten Voraussetzungen sogar noch bessere Konditionen an. Gegenüber der SF-Klasse 0 lassen sich also viele hunderte Euro im Jahr sparen.
  • Von der Eltern-Kind-Regelung profitieren
    Führerscheinneulinge, die ihr Fahrzeug auf den eigenen Namen anmelden möchten, können ebenfalls in die Schadenfreiheitsklasse ½ oder besser rutschen, wenn sie von der Eltern-Kind-Regelung Gebrauch machen. Dabei muss das Auto beim gleichen Versicherer versichert werden wie das der Eltern.
  • Die Schadenfreiheitsklasse von der Oma übernehmen
    Auch durch die Übernahme der Schadenfreiheitsklasse kann die Höhe der Prämie kräftig gesenkt werden. Voraussetzung ist, dass der Fahranfänger das Fahrzeug regelmäßig gefahren hat und ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades oder eine häusliche Gemeinschaft besteht. Wenn die Oma also nicht mehr Auto fahren möchte, kann sie ihrem Enkel die erreichte SF-Klasse schenken. Allerdings können SF-Klassen nur in der Höhe übernommen werden, die der Fahranfänger mit der Dauer seines Führerscheinbesitzes selbst hätte „erfahren“ können. Wer also ein Jahr den Führerschein besitzt, kann maximal die -SF-Klasse 1 geltend machen – auch wenn die Oma in SF-Klasse 20 eingestuft ist. Alle restlichen SF-Klassen verfallen.

Kann eine Gesellschaft den Antrag auch ablehnen? Was sind mögliche Gründe dafür?
Das kommt darauf an, ob es sich um die Kfz-Haftpflicht oder eine Kaskoversicherung handelt. Die Kfz-Haftpflicht ist per Gesetz eine Pflichtversicherung. Jeder, der ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen bewegen will, muss sie vorweisen können. Deshalb unterliegen die Versicherer einem Kontrahierungszwang (Annahmezwang). Sie müssen also jedem Antragsteller (bis auf wenige Ausnahmen) den Abschluss einer Kfz-Haftpflicht gewähren. Der Annahmezwang besteht jedoch lediglich bis zur gesetzlichen Mindestdeckung und auch nur für Krafträder und Pkw bis zu einer maximalen Nutzlast von 1 Tonne.
Der Versicherer kann den Antragsteller nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen (§ 5 Abs. 4 PflVG):
„Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens dem Abschluss des Vertrags entgegenstehen oder wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherungsunternehmen versichert war und das Versicherungsunternehmen

  1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat,
  2. vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nichtzahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist oder
  3. den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzugs oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt hat.“

Bei den Kaskoversicherungen herrscht Vertragsfreiheit. Ein Annahmezwang besteht nicht. Sowohl Kunde als auch Versicherer können ihren Vertragspartner frei wählen. Lehnt der Versicherer den Antrag auf eine Kaskoversicherung ab, hat das in der Regel einen Grund: das Schadensrisiko ist ihm zu hoch (hohe Schadenshäufigkeit beim zu versichernden Fahrzeugmodell; hohe Diebstahlhäufigkeit; Fahrzeugalter; viele Schäden bei der Vorversicherung). Versicherungen sind gewinnorientierte Unternehmen, die ihre Entscheidungen auf Grundlage von Risikoabschätzungen treffen. Liegt das Risiko über einem für die Assekuranz akzeptablem Maß, kann sie ohne Konsequenzen den Vertrag ablehnen.

Was passiert, wenn im Vertrag ein alleiniger Nutzer angegeben wurde und jemand anders fährt mit dem Auto?
Autofahrer haben gegenüber ihrer Versicherung nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten, im Versicherungsjargon „Obliegenheiten“ genannt. Eine davon ist die vorvertragliche Anzeigepflicht, die sich aus § 19 VVG ergibt.
Um den Kfz-Versicherungsbeitrag zu verringern, schränken Autofahrer häufig den Fahrerkreis ein. Die Police greift aber auch, wenn ein nicht eingetragener Fahrer denn Unfall verursacht. In diesem Fall bleiben sowohl Haftpflicht- als auch Kaskoschutz trotzdem bestehen.
Der Versicherungsnehmer müsse allerdings mit einer rückwirkenden Beitragserhöhung oder unter Umständen sogar einer Vertragsstrafe rechnen. Einzelheiten seien in den jeweiligen Versicherungsverträgen geregelt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, eine Erweiterung des Fahrerkreises der Versicherung mitzuteilen.

Anzeige

Wie verhalten sich Kfz-Versicherungen bei der Übertragung von SF-Klassen bei nicht-ehelichen Lebenspartnerschaften?
Ein Schadensverlauf kann unter folgenden Voraussetzungen übertragen werden:

  • Es handelt sich um: einen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner, Eltern oder Kinder,
  • Lebenspartner, Großeltern, Enkel oder Geschwister, mit denen ein gemeinsamer Haushalt geführt wird oder den Arbeitgeber.
  • Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde glaubhaft; hierzu gehört insbesondere eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person. Außerdem wird benötigt: die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren.
  • die andere Person ist mit der gemeinsamen Übertragung ihres Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf.
  • die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als 12 Monate zurück.