Bewährt sich das Modell der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer?
Für Selbstständige gibt es keine gesetzliche Absicherung gegen Arbeitslosigkeit. Doch seit 2006 gibt es für Existenzgründer die Möglichkeit, freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu verbleiben. Eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat nun untersucht, wie sich das Modell entwickelt hat. Ein Ergbenis: Die die Zahl der Neuanträge sank von gut 95.000 im Jahr 2010 auf rund 26.000 im Jahr 2012.
Seit 2006 können Existenzgründer freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung bleiben. Wer das „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ nutzen will, innerhalb der zwei Jahre vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zwölf Monate pflichtversichert gewesen sein oder unmittelbar vor ihrer Existenzgründung Arbeitslosengeld bezogen haben.
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Die Versicherten zahlen in Westdeutschland pauschal 80,85 Euro monatlich und in Ostdeutschland 68,25 Euro. In den ersten zwei Jahren ist lediglich die Hälfte dieser Summe fällig. Das Arbeitslosengeld beträgt je nach Qualifikation und Region (Ost- oder Westdeutschland) zwischen 638,40 und 1.337,40 Euro. Bei Aufgabe der Selbstständigkeit muss sich der Versicherte bemühen, die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden. Er muss also auch bereit sein, wieder eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen.
Zwischen fünf und sieben Prozent der Versicherten nehmen jährlich die Leistungen der freiwilligen Weiterversicherung für Selbstständige in Anspruch. Mehr als die Hälfte der Leistungsbezieher bezieht dabei weniger als sechs Monate Arbeitslosengeld.
7,5 Prozent der Leistungsbezieher haben mehr als zweimal Leistungen bezogen. „Insgesamt scheinen Selbstständige die freiwillige Weiterversicherung eher selten dazu zu nutzen, kurzfristige Auftragsrückgänge abzufangen“, schreiben die IAB-Forscherinnen Elke Jahn und Angelina Springer.
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Mehr als zweimal Leistungen aus dem gleichen Anspruch zu beziehen, war nur bis zur gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2011 möglich. Der Bundesrechnungshof hat vor Missbrauch gewarnt, da die Versicherten die Möglichkeit hatten, bei einer Geschäftsflaute wiederkehrend Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen. Um möglichen Missbrauch entgegenzutreten, wurde die Inanspruchnahme auf einen zweimaligen Bezug beschränkt. Danach ist eine erneute Absicherung der gleichen Selbstständigkeit nicht mehr möglich.
Etwa ein Viertel der vormals selbstständigen Leistungsbezieher nimmt nach der Arbeitslosigkeit eine abhängige Beschäftigung auf. Andere üben wieder eine selbstständige Tätigkeit aus oder ziehen sich aus dem Erwerbsleben zurück - beides ist allerdings statistisch nicht eindeutig erfasst. Nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldanspruchs sind zunächst 18 Prozent der vormals selbstständigen Arbeitslosengeldbezieher auf Arbeitslosengeld II angewiesen. Nach zwölf Monaten hat sich deren Anteil auf zehn Prozent reduziert.