Förderung für Gründer auf Tiefststand
Empfänger von Sozialleistungen („Hartz-IV-Empfänger“), die sich selbstständig machen wollen, erhalten von den Jobcentern das Einstiegsgeld seltener als früher. Das ergibt sich aus Untersuchungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).
Gründungen von Hartz-IV-Empfängern können mit dem Einstiegsgeld über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren gefördert werden. Ziel des Einstiegsgelds ist es, den Hartz-IV-Bezug zu beenden. Die Förderung ist eine Kann-Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Sie setzt eine positive Prognose über die künftig erzielten Gewinne aus der Selbstständigkeit voraus.
Zu Beginn, im Jahr 2005, gab es mehr als 17.000 Zugänge in die Gründungsförderung durch das Einstiegsgeld. In den beiden darauffolgenden Jahren wurde dann mit jeweils mehr als 32.000 Neueintritten ein Höhepunkt bei den Förderzahlen erreicht. Seitdem ging die Zahl der neuen Förderfälle um drei Viertel zurück und belief sich im Jahr 2012 auf 8.000.
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Insgesamt bewegt sich die Zahl der mit dem Einstiegsgeld geförderten Gründer auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau. Vier von tausend arbeitslosen Hartz-IV-Beziehern traten 2012 in die Einstiegsgeld-Gründungsförderung ein. Im Jahr 2007 kamen noch knapp 13 Zugänge auf tausend arbeitslose Hartz-IV-Bezieher.
Männer und Ostdeutsche sind unter den Geförderten überproportional häufig zu finden: Rund 53 Prozent der arbeitslosen Hartz-IV-Bezieher sind Männer, unter den mit dem Einstiegsgeld geförderten Gründer stellen sie rund 60 Prozent. In Ostdeutschland lebt ein Drittel der arbeitslosen Hartz-IV-Empfänger, aber fast die Hälfte der mit dem Einstiegsgeld geförderten Gründer.
Bei einer qualitativen Befragung von 22 Jobcentern stellten die IAB-Forscher fest: Der Erfolg der Gründungen blieb oft hinter den Erwartungen der Jobcenter zurück. In den Jobcentern wurde daher ein stufenweiser Auswahlprozess entwickelt, um zum Beispiel die unternehmerische Eignung von Gründungswilligen zu prüfen. Dabei werden mittlerweile restriktivere Anforderungen an potenzielle Gründer formuliert als unmittelbar nach Einführung des SGB II.
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Bei der Bewertung von Gründungsprojekten kooperieren die Jobcenter mit Externen. Wenn eine Tragfähigkeitsbescheinigung von einer sogenannten „fachkundigen Stelle“ wie der IHK, der Handwerkskammer oder eines Gründungsberaters vorliegt, wird aber zumeist eine Einstiegsgeldförderung genehmigt.
Ein Problem sah ein Teil der befragten Fachkräfte in den Jobcentern darin, dass dasselbe Gründungsprojekt einen Single aus der Hilfebedürftigkeit führen könne, eine kinderreiche Bedarfsgemeinschaft jedoch eventuell nicht. Die Regelungen sehen zwar vor, dass für eine Übergangszeit auch nur eine Verringerung der Hilfebedürftigkeit geduldet werden kann. Es sei aber nicht klar, wie schnell die Hilfebedürftigkeit durch eine Neugründung beendet werden sollte.