Heidrun Fink, Prüfleiterin bei der BAM, hat 167 Feuerwerkskörper auf ihre Sicherheit überprüft: „Bei einem geprüften Knallkörper, der in der Hand angezündet wird, kommt es zu ein paar Verbrennungen. Der illegale Knallkörper enthält oft nicht nur Schwarzpulver, sondern ist auch mit einem viel stärkeren Blitzknallsatz gefüllt. Deshalb kann man schwere Verletzungen erleiden und durchaus einige Finger verlieren.“

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In Deutschland geprüfte Feuerwerkskörper erkennt man an einer sogenannten BAM-Identifikationsnummer, zum Beispiel „BAM-F2-0001“. Zusätzlich enthalten die Produkte ein CE-Kennzeichen, dessen vierstellige Nummer die Prüfstelle ausweist; die 0589 steht für die BAM.

Neben der Registernummer ist insbesondere die Angabe der Kategorie wichtig. Knallkörper, Feuerwerksrohrbatterien, Raketen und Fontänen haben die Kategorie 2 (KAT.2). In der Kategorie 1 (KAT.1) finden sich Artikel wie Knallerbsen, Tischfeuerwerk, Knallbonbons, Bodenfeuerwirbel und Wunderkerzen.

Oft vergessen: Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen nur von Personen ab dem Alter von 18 Jahren gezündet werden - sie gehören nicht in Kinderhände. Bei Schäden mit den Feuerwerkskörpern haften auch die Eltern für auftretende Schäden. So entschieden verschiedene Gerichte in der Vergangenheit über Schmerzensgeldzahlungen an die Geschädigten.

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Das Abbrennen von illegalen Feuerwerkskörpern ist nicht nur gefährlich, sondern stellt auch eine Straftat nach § 40 Sprengstoffgesetz dar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (oder Geldstrafe) geahndet werden. Händler, die wissentlich nicht zugelassene Feuerwerkskörper verkaufen, können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren belangt werden.