SEPA - Ohne Gläubiger-Identifikationsnummer keine Lastschriften ab Februar
Wer das Lastschriftenverfahren zum Einzug von Geldern nutzt und noch keine Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID) besitzt, sollte diese schnellstmöglich bei der Bundesbank beantragen. Die Gläubiger-ID ist bei der Erteilung von Lastschriften nach dem SEPA-Verfahren, das ab 1. Feburar im Euro-Raum verbindlich wird, eine notwendige Angabe des Gläubigers.
Mit der Gläubiger-ID soll der Gläubiger bei Lastschriften eindeutig gekennzeichnet werden. Zusammen mit der Mandatsreferenznummer wird die Gläubiger-ID über den gesamten Buchungsprozess bis zum Zahlungspflichtigen im SEPA-Datensatz weitergereicht. Somit wird es zukünftig leichter für alle im Zahlungsprozess Beteiligten, die Quelle einer Lastschrift zu verfolgen und auf den Widerspruch eines Bankkunden auf die Lastschrift zu reagieren.
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Mit der SEPA-Einführung haben Bankkunden bessere Möglichkeiten einer Lastschrift zu widersprechen. Der Widerspruch auf eine Lastschrift kann zukünftig bis zu acht Wochen erfolgen. Liegt keine gültiges SEPA-Mandat des Gläubigers vor, sind es sogar 12 Monate. Ein SEPA-Mandat muss vor Ausführung der Lastschrift vorliegen und es muss neben IBAN und BIC auch die Gläubiger-ID und eine Mandatsreferenz ausweisen.
Die Gläubiger-ID muss bis zum Februar dem eigenen Zahlungsdienstleister, in der Regel der Hausbank, mitgeteilt werden. Eine Gläubiger-ID beantragt man bei der Deutschen Bundesbank über deren Webseite. Dort steht ein Online-Formular zu Verfügung über das der Antragsprozeß gestartet wird:
Nach Beantragung muss noch eine E-Mail von der Deutschen Bundesbank bestätigt werden. Die Zusendung der Gläubiger-ID erfolgt dann in der Regel innerhalb weniger Tage per E-Mail. In der E-Mail findet man ein signiertes PDF, das die Gläubiger-ID enthält. Ändert sich später die Geschäftsadresse, dann muss man dies nicht der Bundesbank mitteilen.
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Die Gläubiger-ID in Deutschland besteht aus 18 Stellen und beginnt immer mit dem ISO-Ländercode für Deutschland DE. Danach folgt eine 2-stellige Prüfziffer. Interessant sind die folgenden drei Stellen, die von der Bundesbank mit den drei Buchstaben ZZZ gefüllt wird. Hier darf der Gläubiger eigene alphanumerische Zeichen eintragen. Sonderzeichen und Umlaute sind hier nicht erlaubt. So kann man zum Beispiel verschiedene Geschäftsbereiche oder Standorte unterscheiden. Der Hausbank und den Kunden ist dann die modifzierte Gläubiger-ID mitzuteilen. Die hinteren 11 Stellen enthalten die eigentlichen Gläubiger-Identifikationsnummer.