Zwar gilt in Deutschland die Krankenversicherungspflicht, doch muss ein Vater für seinen volljährigen Sohn keine Anschlussversicherung nachweisen, um dessen laufenden PKV-Vertrag zu kündigen. Im konkreten Fall waren für den Vater höhere Beitragszahlungen für die Kündigung ausschlaggebend: Der Krankenversicherer wollte den Vertrag des inzwischen 20jährigen Sohnes auf einen Erwachsenentarif umstellen. Damit erhöhten sich die Prämien um 120 Prozent von 180,58 Euro auf 397,91 Euro. Daraufhin kündigte der Vater den Versicherungsvertrag für seinen Sohn zum 31.12.2011.

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Versicherer verlangte für Kündigung Nachweis zur lückenlosen Krankenversicherung

Der Krankenversicher teilte allerdings mit, dass die Kündigung erst wirksam sei, wenn ein Nachweis über die Anschlussversicherung des Sohnes erbracht werde. So forderte der Vater seinen Sohn auf, selbst für den Versicherungsschutz zu sorgen und stellte ihm auch die Übernahme der Kosten dafür in Aussicht. Der Sohn sagte zu, schloss allerdings anschließend keine neue Krankenversicherung ab oder erklärte selbst, dass er beim bisherigen Versicherer den Vertrag fortführen wolle.

Der Vater klagte schließlich die Anerkennung der Kündigung ein. Auf Bestreben des Versicherers gelangte der Fall bis vor den Bundesgerichthof.

Nahtloser Nachweis nicht notwendig

Der Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung eines volljärigen Mitversicherten ist bei der Kündigung durch den Versicherungsnehmer nicht notwendig, entschied der BGH am 18.12.2013.

§ 205 Abs. 6 Satz 1 VVG regelt, dass dem Versicherten ein nahtlos angrenzender Versicherungsschutz ermöglicht werden solle:

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt.

§ 207 VVG regelt, dass im Falle der Kündigung durch den Versicherungsnehmer die versicherte Person binnen zwei Monaten die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses im eigenen Namen zu erklären hat:

(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des Versicherungsnehmers, sind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erklären.
(2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat.

Ohne Vollmacht des volljährigen Mitversicherten kann der Versicherungsnehmer keine Anschlussversicherung i.S. des § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG abschließen, begründete der BGH.

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Kerstin Hartwig, Fachanwältin für Versicherungsrecht von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), weist darauf hin, dass das Urteil auch für Ehegatten im Fall von Trennung und Scheidung interessant sei: „Wenn der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung für den ehemaligen Partner nicht weiterführen will, dürfte dieses Urteil auch für ihn gelten.“

BGH / DAV