BGH-Urteil illegales Filesharing: Haftung des Anschlussinhabers für Volljährige gelockert
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied gestern, dass Anschlussinhaber nicht bei illegalem Filesharing haften, wenn ein volljähriges Familienmitglied den Verstoß begangen hat und es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der Anschluss für die illegale Aktivität missbraucht wurde.
Das BGH-Urteil befasst sich mit der Störerhaftung bei illegalem Filesharing. In der Vorinstanz beim OLG Köln hatten vier führende deutsche Tonträgerhersteller einen Anschlussinhaber auf 3.454,60 Euro Schadenersatz für das Bereitstellen von 3.749 urheberrechtlich geschützten Musikaufnahmen verklagt. Der Beklagte, selbst Polizist und Mitglied der polizeilichen Informations- und Kommunikationsgruppe für Onlinerecherche und Internetpiraterie, lebte zu diesem Zeitpunkt mit seiner Ehefrau und deren volljährigem Sohn in einem Haushalt. Der 20jährige Stiefsohn hatte die Musikdateien über den Internetanschluss bereitgestellt und dies auch selbst zugegeben.
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Der beklagte Anschlussinhaber erklärte dem Gericht, dass er demnach die Rechtsverletzung nicht begangen habe und auch nicht als Störer passiv beteiligt werden könne. Das OLG Köln hatte der Klage der Tonträgerfirmen allerdings stattgegeben (Az. 28 O 202/10, 24.11.2010), u.a. mit der Begründung dass der Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung haftet: Es ist davon auszugehen, dass es kein unbekannter Dritter war, der die Musikstücke über das Internet öffentlich zugänglich machte, sondern sein Stiefsohn, so das Oberlandesgericht. Gerade auch wegen seiner Tätigkeit bei der Polizei sei der Beklagte über die Möglichkeit der Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss informiert gewesen.
BGH-Urteil: Volljährige Familienangehörige bei illegalem Filesharing in Eigenverantwortung
Der BGH hob das Berufungsurteil nun auf und wies die Klage ab. „Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind“ heißt es in der Pressemitteilung des BGH zum Urteil (Az. I ZR 169/12 - BearShare, 08.01.2014).
Der Anschlussinhaber dürfe seinen Anschluss volljährigen Familienmitgliedern überlassen, ohne sie belehren oder überwachen zu müssen, führten die Richter des I. Zivilsenats ihre Entscheidung aus. Es bestünde zudem ein besonderes Vertrauensverhältnis in der Familie. Erst wenn Inhaber des Anschlusses konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass Rechtsverletzungen über den Anschluss stattfinden, müsse er Maßnahmen ergreifen. Im konkreten Fall habe der Beklagte nicht über die illegalen Aktivitäten seines Stiefsohnes bescheid gewusst, so der BGH, und hafte somit nicht als Störer für dessen Urheberrechtsverletzung.
Im November 2012 hatte der BGH bereits Haftung der Eltern für Filesharing-Aktivitäten minderjährige Kinder gelockert (BGH-Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - "Morpheus-Urteil"). Wenn die Kinder zuvor darüber belehrt wurden, dass Filesharing Urheberrechte verletzen könne, seien sie nicht haftbar. Noch liegt das Urteil online nicht gedruckt vor. In der ausführlichen Urteilsbegründung könnte sich zeigen, inwieweit sich das Urteil auch auf andere Formen der Störerhaftung, z.B. beim Zusammenleben in Wohngemeinschaften, erstreckt.
Folgen des Urteils für Abmahnungen
„Das Urteil des BGH schafft wichtige Klarheit und verbessert die Rechtsposition von Eltern bei Abmahnungen deutlich“, erklärt Alexander Grundmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in Leipzig. Bei minderjährigen Kindern muss man belehren. Bei volljährigen Kindern und anderen Familienangehörigen, die den Internetanschluss nutzen, ist eine Belehrung nicht nötig, solange keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Internanschluss für Urheberrechtsverletzungen genutzt wird.
„Allerdings ist jetzt die Reaktion auf eine Abmahnung komplizierter. Wenn man einfach nur antwortet, dass sei das Kind gewesen, ist man nach der BGH-Rechtsprechung zwar aus der Störerhaftung raus, aber die Abmahnung an das Kind wird sicher nicht lange auf sich warten lassen. Eine denkbare Reaktion wäre eine vorbeugende Unterlassungserklärung des Kindes. Auch hier muss dann im Einzelfall geprüft werden, ob das minderjährige Kind diese selbst unterschreiben kann“ führt der Partner in der Leipziger Kanzlei Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte aus.
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Grundmann empfiehlt im Abmahnungsfall Beratung, im Vorfeld eine gute Dokumentation: „Für Eltern minderjähriger Kinder ist es zur Vorbeugung wichtig, die Belehrung auch schriftlich zu dokumentieren, um die Belehrung im Streitfall auch beweisen zu können.“