Dies trifft alle Bereiche aber insbesondere den Bereich der früheren „Geschlossenen Beteiligungen“, die jetzt unter dem Begriff "Geschlossene Investmentvermögen“ laufen und den früheren "Sonstigen Vermögensanlagen", die jetzt "Vermögensanlagen nach Vermögensanlagengesetz" geworden sind.

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Nachdem bisher die Geschlossenen Beteiligungen auch prüfungstechnisch gut abgegrenzt werden konnten, können diese jetzt sowohl in die Kategorie "Geschlossene Investmentvermögen“ als auch in die Kategorie "Vermögensanlagen nach Vermögensanlagengesetz“ fallen, was damit auch seinen Niederschlag in der schriftlichen Prüfung findet.

Probleme durch Neueinordnung der Kategorien

Wer also jetzt Geschlossene Beteiligungen vermittelt, muss damit rechnen, dass das jeweilige Produkt, je nachdem wie es ausgestaltet ist, in die eine oder andere Kategorie fallen kann.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) bescheinigt im konkreten Einzelfall zwar dem vom Initiator vorgelegten Produkt(-Prospekt) eine der beiden Kategorien. Gleichzeitig wird aber darauf hingewiesen, dass diese Einwertung unverbindlich ist.

Sollte sich aufgrund der tatsächlichen Umsetzung des Beteiligungsprojektes nachträglich ergeben, dass es in die andere Kategorie als die von der BaFin bescheinigte fällt, dann hat der Vermittler ein dickes Haftungsproblem, wenn er die Zulassung nur für eine Kategorie (z.B. "Geschlossene Investmentvermögen") besitzt.

Die Folgen sind gravierend: Rückabwicklung, Schadenersatz und Strafbarkeit der Vermittlungstätigkeit (ggf. Entzug der Zulassung = Berufsverbot !).

Wer sich in diesem Segment zukünftig bewegen möchte, sollte dementsprechend die Sachkundeprüfung für beide Kategorien ablegen und entsprechend beide Zulassungen erwerben.

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Da die IHK-Prüfung nicht leichter wird, sollten interessierte Finanzdienstleister die Prüfungsvorbereitung nicht auf die lange Bank schieben, sondern jetzt handeln.

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