Falsche Risikoklasse, fehlende Aufklärung - Sparkasse KölnBonn wegen Falschberatung verurteilt
Die Sparkasse KölnBonn ist wegen Falschberatung zu Schadenersatz in Höhe von 17.000 Euro verurteilt worden. Einer Kundin war 2005 eine Beteiligung an der Prorendita Eins GmbH & Co. KG, einem Fonds, der in britische Lebensversicherungen investiert, empfohlen worden.
„Die vom Landgericht Köln festgestellten Beratungsfehler lässt in meinen Augen auf eine wohl insgesamt schlechte Schulung der Kundenbetreuer im Hinblick auf ihre Beratungs- und Dokumentationspflichten schließen“, so Rechtsanwalt Michael Minderhahn von der Kanzlei Nittel, der die Klägerin vertritt.
So offenbarte die Beweisaufnahme, dass bereits die durch die Sparkasse dokumentierte Einordnung der Kundin in Risikoklassen, eine wichtige Voraussetzung für die Auswahl der passenden Anlageprodukte, nicht auf einer Selbsteinschätzung der Kundin basierte. Angaben in der Beratungsdokumentation der Sparkasse hätten, wie die Kundenberaterin vor Gericht einräumte, nicht den tatsächlichen Umständen entsprochen. Folgerichtig hatte das Gericht „bereits erhebliche Zweifel daran, ob die streitgegenständliche Anlage überhaupt dem Risikoprofil der Klägerin entsprach“, wie es im Urteil heißt.
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Darüber hinaus hat die Sparkassenberaterin die klagende Kundin nicht hinreichend über Inhalt und Risiken der konkreten Beteiligung aufgeklärt, wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung schreibt. So fehlte es bereits an einer Erklärung der Funktionsweise britischer Lebensversicherungen, in die der Fonds investieren sollte. Nach Ansicht des Gerichts wäre es in einem ersten Schritt erforderlich gewesen, die Kenntnisse der Klägerin über die Funktionsweise von Lebensversicherungen zu erfragen. Da die Klägerin keine Kenntnisse hatte, wäre es dann erforderlich gewesen, zu erläutern, wo Gewinnchancen und Risiken britischer Lebensversicherungen bestünden, mit denen eben auch Verluste erwirtschaftet werden könnten. Eine Ursache dafür, dass die wirtschaftlichen Risiken der Beteiligung nicht ausreichend erklärt wurden, war, dass der Fonds, wie die Beraterin vor Gericht mitteilte, im Hause der Sparkasse „als relativ sicher unter den geschlossenen Fonds“ gegolten habe. Es sei, wie das Gericht die Beraterin aus der Beweisaufnahme zitiert, so gewesen, dass die Berater und auch sie selbst das Totalverlustrisiko und überhaupt die Risiken des Fonds damals als nicht besonders stark gewichtet hätten. Dies hat sich anscheinend auch in der Schulung der Anlageberater zu dem PRORENDITA-Fonds niedergeschlagen. Anwalt Minderjahn: „Die Sparkasse KölnBonn hat Prorendita-Fonds offensichtlich als Witwen und Waisen-Papiere verkauft und es spricht viel dafür, dass die Berater völlig unzureichend geschult wurden.“
Denn der Beraterin waren, wie das Gericht ausführt, die wirtschaftlichen Risiken des Fonds, unter anderem sowohl aus dem Gesichtspunkt einer Finanzierung eines Teils der Investitionen des Fonds über Darlehen, als auch aus den Besonderheiten des britischen Lebensversicherungssystems ... ersichtlich und wie sie auch selbst einräumte zum Beratungszeitpunkt nicht bewusst.
Kritisch sah das Gericht auch eine von der Beraterin geschilderte Empfehlung im Hause der Sparkasse, wonach aus Steuergesichtspunkten und vor dem Gesichtspunkt einer Diversifizierung bei größeren Kapitalanlagesummen 10 % aus risikobewussteren Anlagen beizumischen seien. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, wonach es auch in diesen Fällen bei der Empfehlung risikoträchtigerer Produkte erforderlich gewesen wäre, deutlich zu erklären, warum die Ergänzung sinnvoll ist und welche Besonderheiten und Unterschiede sie zu den übrigen bereits bekannten Anlageformen aufweist, was allerdings auch in diesem Fall nicht geschehen ist“, so Rechtsanwalt Minderjahn.
Da für das Gericht damit feststand, dass die Beraterin der Sparkasse KölnBonn ihre Beratungspflichten in verschiedenster Hinsicht verletzt hat, spielte es aus der Sicht des Gerichts keine Rolle mehr, ob die Beraterin die klagende Kundin zutreffend über die an die Sparkasse für die erfolgreiche Vermittlung des Fondsanteils fließenden Provisionen (kickbacks) aufgeklärt hat.
Landgericht Köln, Urteil vom 06.12.2013, Az. 3 O 462/11