Haftpflichtversicherer nach 17 Jahren zu Schadensersatz verpflichtet
Wenn nach einem Unfall die Folgeschäden erst 17 Jahre später auftreten, ist die Kfz-Haftpflichtversicherung dennoch zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit einem Urteil vom 19.12.2013 bestätigt (Az: 1 U 67/13).
Auch Jahre nach einem Autounfall muss die Kfz-Haftpflichtversicherung noch für gesundheitliche Folgeschäden aufkommen. Das Oberlandesgericht Oldenburg gab einer Klägerin Recht, die im Februar 1992 als Beifahrerin verletzt worden war und erst Jahre später Schäden geltend machte.
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Abfindungsvereinbarung nur bis 1996
Im verhandelten Rechtsstreit war die klagende Frau als Beifahrerin ihres späteren Ehemanns schwer verletzt worden. Das Auto kam aufgrund unangepasster Geschwindigkeit bei Glatteis von der Straße ab und prallte gegen einen Baum. Vier Jahre nach dem Unfall erkannte die Kfz-Haftpflichtversicherung eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz umfassend an. Die Abfindungsvereinbarung zwischen Unfallopfer und Haftpflichtversicherer galt allerdings nur für Schäden, die zwischen 1992 und 1996 aufgetreten waren.
Auf diese Vereinbarung berief sich der Versicherer, als das Unfallopfer auch nach dieser Zeit Schmerzensgeld für Folgeschäden geltend machen wollte: die Ansprüche seien mittlerweile verjährt. Das Landgericht Osnabrück war in erster Instanz der Auffassung des Haftpflichtversicherers gefolgt und wies die Klage der geschädigten Frau ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte jetzt vor dem Oberlandesgericht Oldenburg Erfolg. Der Haftpflichtanbieter muss Schadensersatz zahlen.
"Feststellungsurteil" verjährt erst nach 30 Jahren
Die Begründung der Richter: Ausdrücklich habe die Haftungsanerkenntnis des Versicherers die Wirkung eines Feststellungsurteils gehabt. Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt erst in 30 Jahren, auch wenn er an sich – wie ein Schadenersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall – einer kürzeren Verjährung unterliegt (§ 218 Abs. 1 BGB).
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Dass die Klägerin kein Urteil erstritten hatte, sondern allein eine entsprechende Erklärung des Haftpflichtversicherers in Form einer Abfindungsvereinbarung vorlag, ändere nichts an der längeren Verjährungszeit, so das Gericht. Folglich kann die Klägerin den Ausgleich der heute mehr als 17 Jahre zurückliegenden Schäden noch verlangen.