Im Zuge der Umstellung auf Unisex-Tarife und aufgrund der Anpassung des Rechnungszinses an das Niedrigzinsniveau sowie durch teils erhebliche Leistungsverbesserungen gab es auch zum neuen Jahr Beitragsanpassungen (BAP) in der privaten Krankenversicherung. Dies zeigt sich in einer aktuellen exemplarischen Untersuchung „Beitragsänderung der Unisex-Tarife für eine 35- und 45-jährige Person“ des Freiburger Analysehauses KVpro.de. Abgebildet sind die KV-Tarife von Allianz, Alte Oldenburger, Arag, Concordia, LKH, LVM, R+V sowie Universa.

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In der Analyse gab es nach Ansicht des unabhängigen Marktbeobachters auch viele positive Ergebnisse und Erkenntnisse: Acht Versicherungsgesellschaften haben ihre Tarifbeiträge angepasst. Die Änderungspanne reicht dabei von einer Steigerung um 31 Euro bis zu einer Senkung von 75 Euro im Monat für eine 35-jährige Person.
So senkte zum Beispiel die Allianz zwischen 11 und 76 Euro oder die Arag zwischen 32 und 60 Euro (siehe Tabelle 1).

Bei den 45-jährigen reicht die Änderungspanne von 43 Euro Steigerung (auf einen KV-Beitrag von 420 Euro gegenüber 680 Euro bei einer GKV, im Vergleich ohne KTG und Pflege) bis hin zu einer Reduzierung um 91 Euro – je nach Tarif und Gesellschaft. (siehe Tabelle 2)

Wie können Verbraucher auf hohe Beitragsanpassungen reagieren?

Bei Beitragserhöhungen ist die naheliegende Reaktion vieler Verbraucher, über einen sofortigen Wechsel der Krankenversicherung nachzudenken. Wer über einen Wechsel nachdenkt, sollte wissen, dass beim Versichererwechsel die angesammelten Altersrückstellungen nicht zum neuen Versicherer mitgenommen werden können. Die Altersrückstellungen dienen beim PKV-Versicherer im Alter als Reserve. Sie sind gerade dafür vorgesehen, höhere Beiträge, die durch altersbedingt oft zunehmende Krankheitskosten bedingt sind, zu vermeiden bzw. abzufedern.

Seit 2009 können privat Krankenversicherte bei ihrem Versicherer auch in einen anderen, gleichartigen Tarif wechseln. Dabei können sie ihre über all die Jahre angesammelten Altersrückstellungen in den neuen Tarif mitnehmen. „Diese Möglichkeit“, so Gerd Güssler, Geschäftsführer des unabhängigen Marktbeobachters KVpro.de, „räumt § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) explizit ein“. Umfasst der neue Tarif dabei jedoch mehr Leistungen als der bestehende Tarif, kann der Versicherer für diese Mehrleistungen eine erneute Gesundheitsprüfung und gegebenenfalls einen Risikozuschlag verlangen. Der Versicherungsnehmer kann beides umgehen, wenn er auf die Mehrleistungen verzichtet.



KVpro.de