Der Frühling ist die Zeit, in der unzählige Mofas und Motorroller wieder die Straße bevölkern werden. Ob als elegantes Stadtgefährt oder sportliches Krad im 50er-Jahre-Stil, ob als Zwei- oder Viertakter: in den letzten Jahren erlebte der Fahrspaß auf zwei Rädern wieder einen kleinen Boom. Knapp 1,8 Millionen Mofa- und Mopedfahrer sind jährlich auf deutschen Straßen unterwegs, getreu dem alten Motto: „Wer andere in der Kurv verbrät, hat meist ein 2-Takt Heizgerät“.

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Schilderwechsel ist Pflicht!

Doch wie jedes Jahr müssen die Kradfahrer zum Stichtag 01. März ihren Haftpflichtschutz erneuern. Zum Wochenende verliert das bisherige grün-weiße Nummernschild seine Gültigkeit und fortan sind schwarz-weiß die Farben der Saison. „Wer dann noch mit grünem statt schwarzem Kennzeichen fährt, hat keinen Haftpflichtversicherungsschutz und macht sich strafbar“, warnt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Versäumen Mopedfahrer die Wechselfrist, riskieren sie viel. Bei einem Unfall müssen die Kosten aus eigener Tasche bezahlt werden, was besonders verheerend sein kann, wenn eine fremde Person verletzt wird. Sollte der Geschädigte einen bleibenden Schaden davontragen, summieren sich die Kosten für Reha, Verdienstausfall und lebenslange Behandlung schnell auf einen sechsstelligen Betrag.

Doppelt so viele Unfälle wie Motorradfahrer

“Das Unfallrisiko der Kleinkrafträder ist hoch“, warnt auch der GDV. Rund 27.000 Haftpflichtschäden hätten die Moped- und Mofafahrer im Jahr 2012 verursacht. Mit 15 Schäden auf 1.000 Fahrzeuge verursachen Mopeds fast doppelt so viele Unfälle wie „richtige“ Motorräder. Die Versicherer zahlten rund 68 Millionen Euro an Geschädigte aus.

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Doch für welche Fahrzeuge gilt überhaupt die Versicherungspflicht mit einem Mopedkennzeichen? Hier nennt der GDV folgende Gefährte:

  • Kleinkrafträder wie Mofas und Mopeds, die nicht mehr als 50 Kubikzentimeter Hubraum haben und nicht schneller als 45 Stundenkilometer fahren.
  • Elektrofahrräder mit einer Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten über 25 km/h oder einer tretunabhängigen Motorunterstützung über 6 km/h bis max. 45 km/h.
  • Segways und ähnliche Mobilitätshilfen mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h.
  • Quads und Trikes mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 Stundenkilometer und einem Hubraum von maximal 50 Kubikzentimetern.
  • E-Roller, die über eine Betriebserlaubnis verfügen und maximal 45 Stundenkilometer schnell sind.
  • Motorisierte Krankenfahrstühle
  • Vereinzelte Mofas und Mopeds aus DDR-Produktionmit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h, die bereits vor dem 01.03.1992 versichert waren.