Wer Pferde hält, sollte unbedingt eine Pferdehalter-Haftpflichtversicherung abschließen. Denn auch ohne eigenes Verschulden können hohe Geldforderungen drohen. Halter haften sogar dann, wenn Fremde ohne ihr Wissen auf ihrem Pferd reiten und sich dabei verletzen. Das entschieden die Richter des Bundesgerichtshofes (VI ZR 13/12).

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Im betroffenen Fall kam eine Frau zu Fall und brach sich den Oberkiefer, als sie in einer Reithalle versuchte, auf ein Pferd zu steigen. Daraufhin forderte sie von der Pferdehalterin ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro. Während das Landgericht Dortmund und das Oberlandesgericht Hamm ihre Klage ab wiesen, weil sie nicht nachweisen konnte, dass das Personal der Reithalle ihr das Reiten auf dem Pferd erlaubt hatte, bejahte der Bundesgerichtshof eine anteilige Haftung der Pferdehalterin.

BGH: Bei spezifische Tiergefahr haftet Tierhalter auch ohne ein persönliches Verschulden

So erklärten die Richter des BGH, dass es sich bei dem Unfall um eine „spezifische Tiergefahr“ gehandelt habe, für die ein Tierhalter laut Gesetz auch ohne ein persönliches Verschulden einstehen müsse.

Damit hafte die Halterin selbst dann, wenn sie mit dem Ritt nicht einverstanden war. Allerdings müsse sich die Reiterin ein Mitverschulden zurechnen lassen, weil sie sich nicht an die üblichen Verhaltensregeln gehalten habe. Sie trug nämlich keine Reitkappe, benutzte keine Aufstiegshilfe und hatte beim Aufsteigen nicht die Zügel aufgenommen.

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Pferdehalter würden laut dem Bundesgerichtshof nur dann nicht haften, wenn sich jemand bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahren hinausgeht. Das sei zum Beispiel der Fall, wenn ein Pferd erkennbar „böser Natur“ sei oder erst noch zugeritten werden müsse.

Wüstenrot & Württembergische