Beide Vorinstanzen hatten die Klage der Prisma Life AG abgewiesen. Das Berufungsgericht hatte zudem der für den Versicherungsnehmer erhobenen Widerklage auf Rückzahlung der bereits geleisteten Kosten auf die Kostenausgleichsvereinbarung stattgegeben.

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Zwar hat der BGH zunächst die viel umstrittene Frage, ob diese Vereinbarung gegen § 169 Abs. 5 S. 2 VVG verstößt, dahingehend beantwortet, dass dies nicht der Fall ist. Allerdings hielt der BGH die Klauseln, wonach die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündbar ist, für unwirksam. Damit kann diese Vereinbarung – wie der Versicherungsvertrag auch - gekündigt werden.

Die Frage, ob eine solche Kündigung überhaupt vorlag, musste der BGH nicht entscheiden, denn er ging weiterhin davon aus, dass die von der Prisma Life AG erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit unwirksam ist, so dass die Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zur Kostenausgleichsvereinbarung ohne zeitliche Einschränkung widerrufen und damit der Versicherungsnehmer sämtliche Kosten und Gebühren zurückerstattet verlangt werden können.

Die Prisma Life AG selbst erklärt in ihrer Pressemitteilung, dass sie dieses Urteil begrüßt, weil die Vereinbarung selbst als wirksam angesehen wurde. Dabei lässt die Prisma Life AG jedoch unerwähnt, dass die Prisma Life AG mehrere Entscheidungen des BGH in früherer Zeit durch Anerkenntnis- und Verzichtserklärungen verhindert hatte.
An der Einschätzung der Prisma Life AG bestehen nach Auffassung von Rechtsanwalt Stolpe erhebliche Zweifel, denn was nützt eine Entscheidung des BGH, dass ein Verstoß gegen das Versicherungsvertragsgesetz zwar nicht vorliegt, wohl aber Bedingungen unwirksam sind und die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und damit kein Anspruch auf die Kosten besteht?

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Die Kanzlei Stolpe geht nunmehr davon aus, dass die Prisma Life AG ihre Widerrufsbelehrungen zukünftig neu fassen wird. Für die bisher abgeschlossenen Verträge kann davon ausgegangen werden, dass noch immer der Widerruf erklärt werden kann und damit schon aus diesem Grund sämtliche in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen zurückgefordert werden können; der Prisma Life AG ein Anspruch aus dieser Kostenausgleichsvereinbarung mithin nicht zusteht.
Allerdings muss dabei im Einzelfall geprüft werden, ob die im konkreten Vertrag erteilte Widerrufsbelehrung auch fehlerhaft ist, denn seitens des Versicherers wurden verschiedene Belehrungen verwendet. Eine nachweisbare Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung dürfte zudem höchst vorsorglich vorgenommen werden, wobei die Folgen nicht zweifelsfrei sind, denn eine Rückwirkung hat diese Erklärung grundsätzlich nicht.