Eine Frau versuchte sich während eines Mexiko-Aufenthaltes im Reisehotel das Leben zu nehmen. Möglicher Anlass war der Tod des Ehemannes, der ein halbes Jahr zurücklag. Kurz nachdem sie sich die Pulsadern zerschnitt, wurde sie noch lebend vom Hotelpersonal gefunden und schließlich auf die Intensivstation eines Krankenhauses gebracht. Nach einer Woche konnte sie das Krankenhaus verlassen. Für die Behandlung wurden ihr zwei Rechnungen über umgerechnet 8.306,01 Euro gestellt. Eine zahlte sie vor Ort, die zweite Rechnung wurde zunächst von der Reisekrankenversicherung TUI beglichen, anschließend forderte der Versicherer das Geld jedoch zurück. Die Versicherungsnehmerin erstattete den Betrag. Vor Gericht stritten nun beide Parteien, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorlag.

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In den Versicherungsbedingungen wird eine Leistung bei auf Vorsatz beruhenden Unfällen und Unfallfolgen ausgeschlossen. Nach Ansicht der klagenden Versicherungsnehmerin sei dieser Ausschluss § 201 VVG nachempfunden und der fehlgeschlagene Selbsttötungsversuch dabei nicht erfasst. Außerdem beinhalte der Unfallbegriff in der privaten Unfallversicherung das Merkmal der Unfreiwilligkeit. Statt des gewünschten Todes tritt eine Gesundheitsbeschädigung ein, für die nach allgemeiner Auffassung kein Vorsatz vorliegt.

Der Versicherer hingegen berief sich auf den Leistungsausschluss für die auf Vorsatz beruhenden Unfälle und deren Folgen und verweist darauf, dass sich der Vorsatz nur auf den Unfall und nicht auf deren Folgen beziehen müsse. Zudem sei eine Gesundheitsbeschädigung ein vom Vorsatz notwendigerweise erfasstes Durchgangsstadium für eine (fehlgeschlagene) Selbsttötung.

Definition eines Unfalls in Krankenversicherung und Unfallversicherung unterschiedlich

Dem stimmten die Richter des Landgerichts Dortmund zu. Die Versicherungsnehmerin habe in diesem Fall keinen Kostenerstattungsanspruch. Bei dem Selbsttötungsversuch durch Aufschneiden der Pulsadern handele es sich um einen vorsätzlich herbeigeführten Unfall und bei der ärztlichen Behandlung um dessen Folgen. Dieser ist entsprechend der TUI-Versicherungsbedingungen von der Leistung ausgeschlossen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin könne zudem nicht die Definition des Unfalls aus der Unfallversicherung für die Krankenversicherung übernommen werden, weil es sich bei der Krankenversicherung nicht um eine Unfallversicherung handele. Auch die Definition in den AUB kann für die Ausfüllung des Unfallbegriffs in den VB-ERV/TUI nicht herangezogen werden, heißt es. In den Bedingungen der Reisekrankenversicherung findet sich keine Definition eines Unfalls. Grundsätzlich gehört zum Unfallbegriff in der privaten Unfallversicherung zudem die Unfreiwilligkeit per definitionem, so das Gericht. Die ärztliche Behandlung nach dem Suizidversuch stelle eine Folge des vorsätzlichen und bewussten Eingriffes in die eigene Gesundheit dar. In der Krankenversicherung wird ein Unfall durch ein von außen kommendes, plötzliches Einwirken auf die eigene Gesundheit verstanden.

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LG Dortmund