Die Energieeinsparverordnung wird inhaltlich in zwei Bereiche gegliedert. Auf der einen Seite sind dies Bauvorgaben und Vorgaben für Energieausweise für Bestandsimmobilien auf der anderen Seite.

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Bauvorgaben der Novelle

  • Die energetischen Anforderungen werden für Neubauten ab Januar 2016 „angemessen und wirtschaftlich vertretbar“ angehoben. Der Wert für den zulässigen Jahresprimärenergiebedarf wird um 25 Prozentpunkte und die Wärmedämmung der Gebäudehülle (Wärmedurchgangskoeffizienten) um 20 Prozentpunkte angehoben.
  • Bei der Sanierung von bestehenden Gebäuden gibt es keine weitere Verschärfung der Vorgaben, da die EnEV 2009 hier bereits sehr streng ist und weiteres Energieeinsparungspotenzial nur sehr gering ausfallen würde.
  • Erweitert wurde die Pflicht zum Austausch von alten Heizkesseln, die bislang nur für Heizungen der Jahrgänge 1978 und älter galt. Konstanttemperaturheizkessel werden nun bereits als alt gewertet, wenn diese vor 1985 oder vor mehr als 30 Jahren eingebaut wurden. Aufgrund Ihres sehr hohen Wirkungsgrades sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessen von dieser Regelung nicht betroffen. Da Heizkessel im Durchschnitt aber bereits nach 24 Jahren ausgetauscht werden, wird dies in der Praxis keine Veränderung bedeuten. Auch gelten nach wie vor Sonderregelungen bei selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, die von dieser Regelung ausgenommen sind. Wird eine solche Immobilie verkauft, so bleiben dem neuen Eigentümer zwei Jahre um dieser Pflicht nachzukommen.

Vorgaben für den Energieausweis

  • Energieausweise, die nach Inkrafttreten der EnEV 2014 ausgestellt werden, unterliegen einer neuen Regelung. Werden diese Immobilien verkauft, dann müssen zukünftig die energetischen Kennwerte inklusive der Energieeffizienzklasse (von A+ bis H) in der Immobilienanzeige angegeben werden. So sollen sich diese Kennzahlen langsam und stetig am Markt etablieren.
  • Potenziellen Immobilienkäufern muss der Energieausweis nun direkt bei der Objektbesichtigung vorgelegt werden. Bislang war dies wenig präzise ausgedrückt und musste dem Verkäufer lediglich „zugänglich“ gemacht werden.
  • Der Energieausweis muss dem Käufer oder dem neuen Mieter mittels einer Kopie oder im Original ausgehändigt werden.
  • In großen, nicht öffentlich genutzten, Gebäuden mit viel Publikumsverkehr muss der Energieausweis ausgehängt werden. Hierzu zählen beispielsweise Banken, Kaufhäuser, Hotels und Geschäfte.
  • Bei stark frequentierten öffentlichen Gebäuden gilt die Aushangspflicht für den Energieausweis bereits ab einer Fläche von 500 Quadratmetern – ab Juli 2015 ab 250 Quadratmetern.

Zukünftige Entwicklung der Energievorgaben

Neubauten müssen ab 2021 nach europäischen Vorgaben in Niedrigstenergiegebäudestandards errichtet werden. Für neue Behördengebäude gilt diese Regelung bereits am 2019. Die konkreten energetischen Vorgaben für private Neubauten werden allerdings erst 2018 festgelegt. Unter Umständen werden die nach den aktuellen Vorgaben gebauten Häuser dann bereits wieder veraltet sein.

Bauherren sollten also ganz genau überlegen, nach welchen energetischen Möglichkeiten sie bauen möchten. Es ist beim Neubau zu überlegen, direkt ein wenig mehr auszugeben als später eventuell teuer nachzurüsten.

EnEv-2014.info