Im betreffenden Fall hatte sich eine deutsche Touristin in ihrem Hotel in Mexiko die Pulsadern aufgeschnitten. Durch das schnell reagierenden Personal wurde ihr Leben auf der Intensivstation des örtlichen Krankenhauses gerettet. Nach einer Woche konnte sie wieder entlassen werden.

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Die Kosten der privaten Auslandsbehandlung in Höhe von 8.306,01 Euro wollte die Frau nun von ihrer Reisekrankenversicherung ersetzt haben. Diese allerdings verweigerte die Zahlung. Schließlich handle es sich um einen auf Vorsatz beruhenden Unfall, und ein solcher sei von den Versicherungsleistungen ausdrücklich ausgeschlossen.

Dem stimmten das Landgericht Dortmund (Az. 2 O 309/13) zu. Zwar greife laut Versicherungsvertragsgesetz der Leistungsausschluss für die Folgen eines fehlgeschlagenen Selbstmordversuchs - bei einem zumindest ernst gemeinten Selbstmordversuch - nach allgemeiner Auffassung nicht, weil hinsichtlich einer statt des erstrebten Todes eingetretenen Gesundheitsbeschädigung in der Regel kein Vorsatz vorliege. Das gilt aber nur für eine private Unfallversicherung, nicht jedoch für eine Krankenversicherung, wie in diesem Fall.

Wenn sich jemand die Pulsadern aufschneidet, um sich das Leben zu nehmen, muss davon ausgegangen werden, dass er einen Gesundheitsschaden in Kauf nimmt für den in der Praxis häufigen Fall, dass der eigentlich beabsichtigte Tod nicht eintreten sollte.

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"Die Frau hat sich die Pulsadern selbst aufgeschnitten und damit den lebensbedrohenden Gesundheitszustand vorsätzlich herbeigeführt", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold den Dortmunder Urteilsspruch. Die anschließende teure ärztliche Behandlung stellte nur eine Folge des bewussten, nicht - wie für einen Unfall gefordert - von außen kommenden Eingriffs in die eigene körperliche Unversehrtheit dar.

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