Medienfonds Montranus muss rückabgewickelt werden
Das Landgericht Mainz verurteilte die Helaba Dublin zur Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung. Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht auch einen Widerruf nach 8 Jahren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Ziwschen 2003 und 2005 legte der Fondsemittent Hannover Leasing drei Medienfonds mit dem Namen Montranus auf. Die Beteiligung wurde zumeist über Sparkassen beworben. Insgesamt sollen 705 Mio. Euro in die Fonds investiert worden seien.
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Doch die Fonds entwickelten sich nicht wie prognostiziert. In der Leistungsbilanz 2010 wurden die geringen Lizenzerlöse und Währungsverluste als Ursache für die Entwicklung angegeben.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht Rückabwicklung der Fondsbeteiligung
Mehr als 11.000 € muss die Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International an einen Anleger der Montranus Zweite Beteiligungs GmbH & Co. KG zahlen. Das Landgericht Mainz verurteilte die Helaba Dublin in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil darüber hinaus, dem von der der Kanzlei Nittel | Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretenen Anleger die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit der ihn vertretenden Anwälte zu erstatten.
Nach Ansicht des Landgerichts Mainz ist der zwischen dem Kläger und der Helaba Dublin im Zuge des Fondsbeitritts geschlossene Finanzierungsvertrag ein widerruflicher Verbraucherdarlehensvertrag. Da die bei Verbraucherdarlehensverträgen grundsätzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung beim Fonds Montranus 2 nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, konnte der Kläger den Darlehensvertrag im Dezember 2012 noch widerrufen, mit der Folge einer "wirtschaftlichen Rückabwicklung" der Beteiligung und des Kreditvertrages.
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Widerruf bei Montranus II und Montranus III auch heute noch möglich
Wie das Landgericht Mainz feststellte, ist ein Widerruf bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung jederzeit möglich. Eine zeitliche Begrenzung sei in der entsprechenden Vorschrift nicht vorgesehen. Daher war der Widerruf nach 8 Jahren nicht verspätet. Auch heute wäre daher ein solcher Widerruf nach Einschätzung von Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Tino Ebermann sowohl bezüglich des Fonds Montranus 2, als auch beim Medienfonds Montranus 3, bei dem die Widerrufsbelehrung ähnlich fehlerhaft ist, noch möglich.