"Das Amtsgericht Itzehoe stützt mit seinem Beschluss unsere Auffassung, dass die Genussrechtsbedingungen von Prokon gegen das Transparenzgebot verstoßen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen von Prokon sind damit unwirksam. Damit kippt die Nachrangigkeit der Forderungen aus Genussrechten", erklärt Rechtsanwalt Gericke. "Die Anleger haben grundsätzlich ein leichtes Spiel, denn sie müssen sich nicht mal mehr aus der Nachrangigkeit herausklagen."

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Unwirksame Genussrechtsbedingungen

Fest steht freilich auch, dass wohl nicht alle Forderungen zu hundert Prozent befriedigt werden können. Laut Eröffnungsbeschluss beläuft sich das Prokon-Vermögen auf rund eine Milliarde Euro. Dem gegenüber stehen Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 1,5 Milliarden Euro. "Der größte Teil dieser Forderungen dürfte auf die Genussrechte entfallen", schätzt Rechtsanwalt Gericke.

Auf dieser Berechnungsbasis können die Anleger mit einer deutlich höheren Rückzahlungsquote als in anderen Insolvenzfällen rechnen. Anlegeranwalt Marc Gericke rechnet nach derzeitigem Kenntnisstand "mit einer Quote von mehr als 50 Prozent". Bei Prokon haben die Anleger im Schnitt 18.500 Euro investiert.

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Forderungen fristgerecht anmelden

Bevor Anleger überhaupt etwas zurückbekommen, müssen sie ihre Forderung beim Insolvenzverwalter bis zum 15. September 2014 anmelden.
Ebenfalls wichtig ist die Gläubigerversammlung. "Hier können die Prokon-Anleger ihren Vertreter für den Gläubigerausschuss wählen. Außerdem werden in vielen Insolvenzfällen schon bei dieser Veranstaltung die Weichen für die Verwertung des vorhandenen Vermögens gestellt", erklärt Rechtsanwalt Gericke.
Der Gläubigerausschuss wiederum kontrolliert den Insolvenzverwalter. "Für die Anleger mit Genussrechten ist es besonders wichtig, dass sie in den Gläubigerausschuss einen Vertreter entsenden, der sich mit der Materie auskennt und ihre Interessen kompetent vertritt", empfiehlt die Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte.