§ 34i GewO - Mehrheit der Vermittler will Erlaubnis für Immobilienfinanzierung beantragen
§ 34i GewO - 62 Prozent der Vermittler planen eine Erlaubnis zur Vermittlung von Immobilienfinanzierungen zu beantragen, wenn die Spielregeln sowie die Kosten vergleichbar zu den Regelungen bei § 34d und § 34f sind. Bei der sich andeutenden Alte-Hasen-Regelungen, mit Nachweis einer § 34c Erlaubnis und einer 7-Jahre-Frist, würden knapp 85 Prozent der Vermittler unter diese Regelung fallen.
Im Durchschnitt werden 17 Immobilienfinanzierungen pro Jahr vermittelt. Die durchschnittlich vermittelte Darlehenssumme beträgt dabei 170.000 Euro. Die absolute Anzahl der Vermittlungen pro Jahr zeigt jedoch, dass die Vermittlung von Immobilienfinanzierungen bei vielen Vermittlern noch kein zentraler Baustein ihrer Tätigkeit ist und somit noch großes Wachstumspotential besteht.
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Ab 2016 wird § 34i GewO umgesetzt
Ab 21.03.2016 wird die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Deutschland unter anderem durch einen neuen § 34i Gewerbeordnung (GewO) umgesetzt. Zurzeit arbeiten das Bundesjustiz- und Bundeswirtschaftsministerium an der nationalen Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie.
Auf Vermittler könnte dann, analog zu der Erlaubnis zur Finanzanlagenvermittlung (§ 34f GewO), eine weitere Sachkundeprüfung zukommen. Sollte diese zu ähnlichen Regelungen und Kosten zu haben sein, dann würden 62 Prozent der befragten Vermittler eine Erlaubnis zur Finanzierungsvermittlung gemäß § 34i beantragen. 28 Prozent beantworteten diese Frage mit „Vielleicht“. Für nur 10 Prozent der Befragten kommt der § 34i nicht in Frage. Das geht aus einer aktuellen Afw-Unfrage hervor.
§ 34i: 85 Prozent der Vermittler könnten Alte-Hasen-Regelungen nutzen
Sollte es zu einer Alte-Hasen-Regelungen kommen und der Nachweis der Berufserfahrung unter anderem durch den Nachweis einer § 34c Erlaubnis gefordert werden, dann könnte viele Vermittler diese Alte-Hasen-Regelung in Anspruch nehmen.
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Sollte es erneut eine 7-Jahren-Frist geben, dann hätten 85 Prozent der Vermittler ihren 34c schon länger als 7 Jahre und würden unter diese Regelung fallen, sofern sie die Finanzierungsvermittlung auch durch weitere Geschäftsunterlagen nachweisen können.