2013 wurde der Bereich der Finanzanlagenvermittlung vom Gesetzgeber reguliert. Für das Segment Immobilienvermittlung und Finanzierungen kündigt sich bereits die nächste Regulierung an. Wie sich diese Regularien auf die Vermögensschadenhaftpflicht (VSH) auswirken und worauf Vermittler bei der Produktauswahl achten sollten.

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Wie sind Ihre Erfahrungen mit der Neuordnung der Finanzanlagenvermittlung?

Legien: „Alle Beteiligten – ob Versicherer, Konzeptanbieter oder auch die einzelnen Vermittler selbst – hatten einen hohen Aufwand zu betreiben. Letztlich mussten die Versicherer und wir jeden VSH-Vertrag, der bis dato einen Finanzdienstleistungsbaustein beinhaltete, individuell umstellen; meist nach intensiver Beratung des Kunden über den Inhalt der drei Stufen des § 34 f I GewO, zu den Kosten für die Versicherungslösungen und nicht selten auch zum Erlaubnisverfahren und zu Fragen der Sachkunde. Ein Kraftakt, den wir gemeinsam mit unseren Partnern erfolgreich meistern konnten.“

Welche Bereiche bei der Vermittler-VSH werden bei Ihnen hauptsächlich angefragt?

Legien: „Was den neuen § 34 f GewO angeht: In unserem Bestand haben viele Vermittler die Vermittlung von Investmentvermögen (§ 34 f I Nr. 1) abgesichert, weniger die Nr. 2 (geschlossene Investmentvermögen) und Nr. 3 (Vermögensanlagen gem. VermAnlG) des § 34 f. Hier werden die Kosten eine Rolle gespielt haben. Ein grundsätzliches Beispiel zur Höhe der Prämien: Für den Bereich § 34 f I Nr. 3 alleine kann der Vermittler am Markt zwischen 1.800 und 2.200 EUR pro Jahr zahlen. Für weniger bekommt man aber auch schon das Komplettpaket mit 34 d, c und f 1-3 – ebenfalls mit einem erfahrenen und bekannten Versicherer im Hintergrund. Der Versicherer mit der überhöhten Prämie für den Bereich Nr. 3 kann aber für den Vermittler in anderen Bereichen sinnvoll sein.
Leider hat der Gesetzgeber zum 22.07.2013 mit der Umsetzung der AIFM-Richtlinie den Inhalt von § 34 f I Nr. 2 und 3 GewO neu gemischt. Dies hat zur Folge, dass der Vermittler sich neu überlegen muss, ob er nicht doch seine Erlaubnisse und seinen Versicherungsschutz ergänzen oder abändern sollte. Wir können vor diesem Hintergrund jedem Vermittler von Kapitalanlagen nur dazu raten, möglichst den § 34 f GewO komplett abzusichern.“
Dr. Everding: „In diesem Zusammenhang noch ein Wort zu hohen Selbstbehalten (SB), mit denen teilweise attraktive Prämien beworben werden: Ich rate jedem Vermittler dringend davon ab. Natürlich ist im Schadensfall ein SB von beispielsweise einmalig 2.500 EUR für die meisten zu verkraften. Nehmen Sie aber an, Sie haben einen geschlossenen Fonds, der aus irgendeinem Grund katastrophal verläuft, an 50 Kunden vermittelt. Wenn nur zehn Kunden Sie deswegen in Anspruch nehmen wollen, reden wir von 25.000 EUR, die Sie aufwenden müssten. Ich denke, dieses Beispiel spricht für sich. Das sind im Übrigen keine abstrakte Worst-Case-Szenarien; derlei Erfahrungen müssen momentan viele Vermittler machen.“

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Wie verhält es sich im Bereich der Nachrangdarlehen?
Legien: „Nachrangdarlehen fallen nicht unter die Regularien des § 34 f GewO und erfreuen sich auch deshalb steigender Beliebtheit. Hinsichtlich der Versicherbarkeit in der VSH ist jedoch Vorsicht geboten: Mir ist überhaupt nur ein VSH-Versicherer bekannt, der hier Versicherungsschutz anbieten möchte – und dies auch nur nach intensiver Prüfung des zu vermittelnden Produkts. Der Vermittler sollte sich daher im Klaren sein, dass er ggf. im Rahmen einer deckungsrechtlichen Prüfung einen hohen argumentativen Aufwand mit seinem VSH-Versicherer betreiben muss. Hier besteht also im Vorwege großer Beratungsbedarf.“