Ratingagenturen, Stiftung Warentest (Finanztest) und viele andere „Rater“ vergleichen Tarife zu derzeit am Markt erhältlichen Berufsunfähigkeitsversicherungen. In der Praxis nützen tut jedoch das beste Rating nichts, wenn der angeblich beste Tarif für Verbraucher nicht bezahlbar ist und der billigste Tarif von seinen Bedingungen her nichts taugt. Alle derzeitigen Ratings zur Berufsunfähigkeitsversicherung sind in meinen Augen also weder zielführend noch nutzbringend. Denn gerade die Verbraucher, die eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit tatsächlich guten Bedingungen ganz unbedingt benötigen (z. B. Handwerker, Industriearbeiter etc.) können sich Selbige wegen der derzeitigen Berufsgruppeneinteilung oft genug nicht leisten.

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Die bezahlbare Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung für fast jeden Verbraucher

Was fehlt ist also eine Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung, die einfach und bezahlbar ist. Eine solche Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung muss aus meiner Sicht auch nur 13 Kriterien erfüllen:

  1. Eine Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung darf nicht kapitalgebunden sein (kein Kopplungsvertrag), sondern muss wahlweise eine Sofortverrechnung der Überschussanteile beinhalten (klassisch – nicht fondsgebunden) oder eine feste Bruttoprämie.
  2. Versichert ist nicht der Beruf, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit!
  3. Eine Verweisung ist nur sehr eingeschränkt unter bestimmten Bedingungen möglich!
  4. Der Beitrag muss für jedermann bezahlbar sein!
  5. Die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente aus einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung muss mindestens Euro 200,-- oberhalb der Grundsicherung liegen.
  6. Die gestellten Gesundheitsfragen müssen einfach und auch für Laien verständlich sein sowie mittels geschlossener Fragen und über einen festgelegten Zeitraum erfolgen!
  7. Die Bedingungen müssen einfach und fest sein. Eine „Auslegbarkeit“ der Bedingungen muss ausgeschlossen sein!
  8. Jede Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung wird bis zum Austritt aus dem Berufsleben abgeschlossen!
  9. Streitigkeiten zwischen dem Krankentagegeldversicherer (egal ob gesetzlich oder privat) und dem Versicherungsträger zur Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsversicherung (gleichfalls egal ob gesetzlich oder privat) werden nicht auf dem Rücken des Versicherten ausgetragen!
  10. Eine Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung enthält kategorisch eine (vom Versicherer unkündbare) Krankentagegeldversicherung ab dem 43. Tag zum Ausgleich des Verdienstausfalls.
  11. Eine Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung enthält kategorisch eine Pflegezusatzversicherung (lebensbegleitende Police).
  12. Eine einfache, staatliche Förderung erscheint angebracht.
  13. Versicherungsvermittler müssen eine auskömmliche Courtage erhalten.

Erläuterungen zu 1.
Sparen/Altersvorsorge und Versicherung sind zwei getrennte Paar Schuhe! Die Verkopplung von Versicherung und Sparanlage/Altersvorsorge ist definitiv immer nachteilig. Dies haben (bis auf den Bereich Riester-Rente) mittlerweile sogar die in dieser Hinsicht leider etwas hinterher hinkenden Verbraucherzentralen erkannt. Eine Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung ist daher als reine Risikoversicherung zu kalkulieren.

Erläuterung zu 2.
Aufgrund der vielfach gebrochenen Berufsbiographien und auch der vom Staat geforderten Flexibilität der Arbeitnehmer ist die Versicherung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit anstelle des erlernten Berufes absolute Grundvoraussetzung!

Erläuterung zu 3.
Verwiesen werden kann der Versicherte in einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung nur dann, wenn

  • a) die Tätigkeit (auf welche verwiesen wurde) seiner Lebensstellung, seinen persönlichen Möglichkeiten, beruflichen Erfahrungen und Fertigkeiten entsprechen, sowie auch seinem bisher erzieltem Einkommen. Im Weiteren muss ein entsprechender Arbeitsplatz in zumutbarer Erreichbarkeit vom Wohnort des Versicherten tatsächlich zur Verfügung stehen. Der verwiesene Versicherte muss zu diesem Arbeitsplatz (nach Ablauf der Probezeit) einen zeitlich unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten.
  • b) Der Versicherer hat im Falle einer Verweisung des Versicherten auf andere Tätigkeiten mittels Gutachten - welches gerichtlich zu bewerten ist - auf seine Kosten nachzuweisen, dass alle Bedingungen wie unter Punkt a. beschrieben erfüllt sind.
  • c) Punkt b. gilt sowohl für die Erstprüfung des Anspruches auf Berufsunfähigkeitsrente aus einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung, wie auch für alle späteren Folgeprüfungen.
  • d) Folgeprüfungen dürfen höchstens mit einem zeitlichen Abstand von 12 Monaten oder bei besonderen, festzulegenden Anlässen (z. B. positiv abgeschlossene Behandlung) durchgeführt werden.

Erläuterung zu 4.
Um bezahlbare Beiträge für nahezu jeden Verbraucher zu erreichen, bedarf es (wieder) einer tatsächlichen Solidargemeinschaft - dies ist nämlich der ursprüngliche Versicherungsgedanke!

  • Der Gesetzgeber hat daher Anbieter von Lebensversicherungen (gleich welcher Art) zu verpflichten, neben ihrer eigenen Produktpalette zu Berufsunfähigkeitsversicherungen eine Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung anzubieten, die ohne Einteilung in Berufsgruppen jedermann zugänglich ist.
  • Dabei ist vom Gesetzgeber ganz unbedingt festzulegen, dass die Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung in jedem Falle nicht teurer sein darf als jeder eigene von der gesamten Versicherungswirtschaft in Europa angebotene Tarif zu einer anderen Berufsunfähigkeitsversicherung.
  • Eigene Tarife der Versicherer können folglich nur mit mehr Leistungen, also zu noch besseren Bedingungen angeboten werden. Nur so kann Negativselektion zu Lasten der Versicherer und Preiswucher zu Lasten der Verbraucher verhindert werden.
  • Versicherer werden verpflichtet in Bezug auf die Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung auf Anwendung des § 163 VVG Abs. (1) 1., 2. und 3. zu verzichten. Der Verzicht auf Anwendung § 163 VVG Abs. (1) 1., 2. und 3. ist vom Versicherer zwingend über eine entsprechende Rückversicherungspolice zu decken.
  • Hinsichtlich Gesundheitsprüfung siehe unter Punkt 6.

Erläuterung zu 5.
Eine Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung, deren vereinbarte Rente unterhalb des Wertes der Grundsicherung liegt, macht keinen Sinn. Daher ist festzulegen, dass die vereinbarte Rente aus einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung zum Zeitpunkt des Abschlusses bei 90 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate des Versicherten, mindestens aber Euro 200,-- monatlich oberhalb der staatlichen Grundsicherung zu liegen hat (z. B. bei Hausfrauen oder bei Minijobs). Die jährliche Höchstversicherungssumme liegt beim durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate des Versicherten. Eine Dynamisierung der versicherten Rente aus der Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung ist derart kategorisch, dass aller 5 Jahre ein Einkommensnachweis der letzten 12 Monate beim Versicherer einzureichen ist. Im Weiteren sind Anpassungen der staatlichen Grundsicherung zu berücksichtigen.

Erläuterung zu 6.
Ein vollständiger Verzicht auf Gesundheitsprüfung erscheint nicht sinnvoll. Zwar führt dies zur Nichtversicherbarkeit von einigen Verbrauchern, andererseits schützt die Gesundheitsprüfung vor letztlicher Unbezahlbarkeit der Beiträge zu Lasten der Masse der Verbraucher, wie dies z. B. bei Pflege-Bahr im Laufe der Jahre der Fall sein wird. Die Aufgabe der Versicherungsmakler und auch des Staates bestünde darin, die Verbraucher bereits in jungen Jahren zum Abschluss einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung zu bewegen, also in den Lebensjahren, in welchen zumeist ein guter Gesundheitszustand nachweisbar ist. An die Gesundheitsfragen sind jedoch im Interesse der Verbraucher und zur Vermeidung von Streitigkeiten Bedingungen zu stellen.

  • Offenen Gesundheitsfragen sind zu untersagen. Negatives Beispiel: „Wurden Sie in den letzten 5 Jahren ärztlich oder therapeutisch beraten, untersucht oder behandelt wegen Erkrankungen oder Beschwerden hinsichtlich Psyche (z. B. Depression, Ängste, Essstörung)“. Positives Beispiel: „Befanden Sie sich in den letzten 5 Jahren in Behandlung bei einem Psychiater?“ – dazu sind die Kontaktdaten des Behandlers anzugeben.
  • Offene Frage-Zeiträume sind zu untersagen. Negatives Beispiel: „Litten Sie jemals unter …“.
  • Ungenaue bzw. komplizierte Fragestellungen sind zu untersagen. Negatives Beispiel: „Leiden oder litten Sie in den letzten 5 Jahren unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen?“

Erläuterung zu 7.
Zur Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente aus einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es nur wenige Bedingungen

  • a) Gezahlt wird die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente aus einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung zu dem Zeitpunkt, ab dem der gesetzliche oder private Tagegeldversicherer (gleich ob gesetzlich oder privat) seine Zahlung einstellt oder mit der Zahlung nicht beginnt mit der Begründung, dass der Versicherte nach seinen Bedingungen Erwerbs- bzw. Berufsunfähig ist.
  • b) Die kategorisch in der Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbarte Krankentagegeldversicherung zahlt ab dem 43. Tag der Krankschreibung bis zum Ende der Krankschreibung (Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit) oder bis zur Zahlung der vereinbarten Rente aus der Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung.
  • c) Lehnt die in der Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung inkludierte Krankentagegeldversicherung die Zahlung ab, weil nach den Bedingungen des Krankentagegeldversicherers Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit vorliegt, so wird die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente aus der Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung gezahlt.

Erläuterung zu 8.
Jede Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung gilt bis zum Austritt aus dem Berufsleben, längstens jedoch bis Endalter 67. Neue Policen wie auch bestehende Policen sind in Bezug auf das Höchst-Endalter anzupassen, wenn der Staat hierzu andere gesetzliche Regelungen trifft.

Erläuterung zu 9.
Die Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung enthält eine Abtretungserklärung gegenüber gesetzlichen und privaten Versicherungen. Kommt es zu Streitigkeiten zwischen GKV/PKV bzw. gesetzlicher Rentenversicherungsträger, ob Krankheit oder Berufsunfähigkeit vorliegt, so wird dieser Streit nicht auf dem Rücken des Versicherten ausgetragen. Vereinfacht gesagt bedeutet das, dass die Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung leistet, sobald der gesetzliche oder private Krankenversicherer die Zahlung einstellt, weil nach seinen Bedingungen keine Krankheit mehr vorliegt, sondern Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Nach gerichtlicher Klärung der Umstände wird der Basis-Berufsunfähigkeitsversicherer mittels vorgenannter Abtretungserklärung „im Hintergrund“ vom Krankentagegeldversicherer entschädigt, insofern vom Gericht entschieden wurde, dass der Krankentagegeldversicherer zur Leistung verpflichtet war/ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Versicherte tatsächlich auch während der gerichtlichen Zuständigkeitsklärung Leistung erhält.

Erläuterung zu 10.
Verbraucher erleiden während einer längeren Krankheitsphase (z. B. nach Ablauf der Entgeltfortzahlung) zumeist ab dem 43. Tag erhebliche Einkommensverluste. Einen entsprechenden Rechner finden interessierte Leser unter http://www.versicherungsbote.de/rechner.krankentagegeld.html. Es besteht sodann die Gefahr, dass bei fehlenden Rücklagen Mieten, Immobilienfinanzierungen, sonstige Kreditverpflichtungen etc., aber auch wichtige Versicherungsbeiträge (z. B. zur Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung oder Risikolebensversicherung), nicht ausreichend mit den fälligen Raten/Beiträgen bedient werden können. Schließt sich der Krankheit sodann in eine Erwerbs-/Berufsunfähigkeit oder gar der Todesfall an, so sind diese möglicher Weise nicht mehr versichert, weil zuvor die Beiträge nicht mehr bestritten werden konnten. Das wäre dann der sogenannte „Super-Gau“. Um dies zu vermeiden, muss zumindest eine Krankentagegeldversicherung in Höhe von Euro 10,-- tägliches Krankentagegeld ab dem 43. Tag in jeder Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung inkludiert sein (mindestens Euro 10,-- tägliches Krankentagegeld ab dem 43. Tag, nicht abwählbar, Kappung beim tatsächlichen Nettoeinkommen des Versicherten, Erhöhung bis zum Ausgleich des Nettoeinkommens jedoch möglich).

Erläuterung zu 11.
Eine einfache staatliche Förderung bestünde z. B. darin, dass die Beiträge zu einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung vollständig steuerlich abgesetzt werden können und zwar ohne Beachtung oder Berücksichtigung sonstiger steuerlicher Freigrenzen. Dies gilt auch für Eltern, die für ihre noch nicht erwerbstätigen Kinder eine frühzeitige Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Damit sind z. B. Schulunfähigkeitsversicherungen mit Übergang in eine Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung gemeint, um den Gesundheitszustand des Kindes frühzeitig zu sichern. Beruflich Tätige, die aufgrund geringen Einkommens über Harz IV aufstocken müssen, erhalten ebenso einen weiteren Zuschuss beim Abschluss einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung wie auch solche Verbraucher, die aufgrund besonderer Umstände nicht in der Lage sind die Beiträge zu einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung vollständig selbst aufbringen zu können. Der zu begünstigende Personenkreis ist vom Gesetzgeber festzulegen.

Erläuterung zu 12.

Jede Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung enthält bereits während der Laufzeit der Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung eine Pflegezusatzversicherung. Nach Ablauf der Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung wird die darin enthaltene Pflegezusatzversicherung bis zum Lebensende weiter geführt (lebensbegleitende Police). Dabei sind folgende Werte der versicherten Berufsunfähigkeitsrente für die Leistung der Pflegezusatzversicherung maßgeblich:

  • Pflegestufe 0 (Demenz) -> 100 % der versicherten Berufsunfähigkeitsrente
  • Pflegestufe 1 -> 50 % der versicherten Berufsunfähigkeitsrente
  • Pflegestufe 2 -> 75 % der versicherten Berufsunfähigkeitsrente
  • Pflegestufe 3 -> 100 % der versicherten Berufsunfähigkeitsrente

Die Pflegezusatzversicherung schließt sich der gesetzlichen Pflegeversicherung an. Dies bedeutet ein einfaches Leistungsprüfverfahren, da sich der Leistungsanspruch aus der Einstufung durch die gesetzliche Pflegeversicherung ergibt. Lediglich Pflegestufe „0“ bedarf ggf. der weiteren Prüfung durch den Versicherer.

Erläuterung zu 13.
Das beste Produkt nützt nichts, wenn es beim Verbraucher nicht ankommt! Für sinnvolle Produkte für Verbraucher muss den hier tätigen Versicherungsvermittlern für ihre Tätigkeiten aus Beratung, Vermittlung und Betreuung der Verträge zur Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung eine auskömmliche Courtage zustehen, die bei sinnentstellten Produkten sehr gern eingespart werden kann.

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Fazit
Sehr geehrte Leserinnen und Leser, ein solches Produkt ist durchaus (bezahlbar!) zu kalkulieren – lassen Sie sich nicht erzählen, dies ginge angeblich nicht!

Aufruf an Versicherungsmakler
Gerade Versicherungsmakler (die bekanntlich Interessenvertreter und Sachwalter ihrer Mandanten sind) müssen ein solches Produkt für ihre Mandanten ganz eindringlich von Staat und Versicherern fordern!

Aufruf an Versicherer
Lebensversicherer müssen endlich aufhören tote Pferde zu reiten und endlich etwas Sinnvolles für ihre Kundschaft tun. Ob diverse Kodizes und sonstige Plattitüden den Verbrauchern nützen ist fraglich - ein für jeden Verbraucher bezahlbarer Basis-Berufsunfähigkeitsschutz mit fairen Bedingungen gehört mit Sicherheit dazu. Wer macht es?

Aufruf an die Bundesregierung
Anstatt verbraucherfeindlicher Förderung einer Schwachsinns-Berufsunfähigkeitsversicherungen sollten Politiker verbraucherfreundliche, sinnvolle Produkte fördern, wie z. B. die hier beschriebene Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung und dringend diejenigen befragen, die sich tatsächlich um sinnvollen Versicherungsschutz für Verbraucher bemühen – Versicherungsmakler eben…

meint Ihr
Freddy Morgengrauen