Im August 2006 hatte die Bank die Kundin angeschrieben und ihr die Beteiligung an einem Schiffsfonds angeboten. Die vom Emissionshaus MPC aufgelegte Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-B Schiffe“ mbH & Co. KG sollte in 14 Containerschiffe investieren und für die Kundin der Bank eine renditestarke Anlage sein. Dementsprechend wurde der Fonds in einem Gespräch im Oktober 2006 durch den Kundenberater der Apotheker- und Ärztebank angepriesen.

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Hohe Provisionen bei der Vermittlung von Schiffsfonds

Was der Kundin durch den Bankmitarbeiter verschwiegen wurde: Die ApoBank erhielt einen nicht unwesentlichen Teil der im Fondsprospekt mit 26,26% des zu investierenden Kapitals ausgewiesenen Vertriebsvergütungen. Für den Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel, dessen Kanzlei die geschädigte Bankkundin vertreten hat, waren es die hohen Provisionen, die die Bank überhaupt dazu gebracht hat, ihren Kunden eine derart riskante Fondsanlage anzubieten: „Wenn ich als Bank für den Vertrieb von Schiffsfonds 14 % Provision bekomme, ist es nicht auszuschließen, dass das Vertriebsinteresse stärker wiegt, als das Interesse an einer ordnungsgemäßen Anlegeraufklärung.“

Unterbliebene Aufklärung über Provisionen unstreitig

Eine Annahme, der sich auch das Landgericht Osnabrück nicht verschlossen hat. Eine wesentliche Pflicht der ApoBank aus dem Anlageberatungsvertrag wäre es nach dem Urteil gewesen, die Kundin nicht nur darüber zu informieren, dass sie für den Vertrieb des Fonds Provisionen erhält, sondern auch wie hoch diese sind. Dazu Rechtsanwalt Michael Minderjahn, der das Klageverfahren vor dem Landgericht Osnabrück geführt hat: „DieApotheker- und Ärztebank hat gar nicht bestritten, dass sie meine Mandantin über ihr Provisionsinteresse nicht aufgeklärt hat.“

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ApoBank verliert bundesweit auch vor anderen Gerichten

Auch aus zahlreichen anderen gegen diese Bank geführten Verfahren weiß Minderjahn, dass zumindest bis ins Jahr 2006 hinein bei der Beratung über geschlossene Beteiligungen wie Schiffs-, Immobilien- oder Lebensversicherungsfonds über Provisionen nicht gesprochen wurde. „Auch dort behauptet die ApoBank nicht, dass sie über die Provisionen aufgeklärt hätte“, so Minderjahn. Vor diesem Hintergrund ist es für ihn wenig verwunderlich, dass beispielsweise auch das Landgericht im rheinland-pfälzischen Frankenthal (Urteil vom 6. Mai 2014 – Az. 7 O 381/13 – nicht rechtskräftig) wenige Tage zuvor die ApoBank ebenfalls zum Schadenersatz verurteilt hat. Minderjahn: „Dies zeigt, dass Anleger, die von der Bank nicht über die Provisionen informiert wurden, die diese für die Vermittlung von geschlossenen Fonds erhalten hat, gute Chancen haben, die Beteiligung wirtschaftlich rückabzuwickeln.“