Pflegeversicherung - Was ändert sich mit der Pflegereform?
Pflegeversicherung - Das Bundeskabinett hat am 28. Mai einen Gesetzesentwurf zur Stärkung der Pflege beschlossen. Durch ein erstes Pflegestärkungsgesetz sollen zum 1. Januar 2015 Leistungen für Pflegebedürftige und Angehörige ausgeweitet werden. Dazu soll u.a. ein Pflegevorsorgefonds aufgebaut werden. Ein zweites Gesetz sieht Änderungen des Pflegebedürftigkeitsbegriffes vor.
Durch die Pflegestärkungsgesetze werden ab 2015 die Beiträge für die Pflegeversicherung in zwei Schritten um insgesamt 0,5 Beitragssatzpunkte angehoben. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums stehen fünf Milliarden Euro mehr pro Jahr für Verbesserungen der Pflegeleistungen zur Verfügung. 1,2 Milliarden Euro fließen in einen Pflegevorsorgefonds. Insgesamt können die Leistungen aus der Pflegeversicherung um 20 Prozent erhöht werden, heißt es.
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Geplante Leistungsverbesserungen in der Pflege ab 2015
Pflegeleistungen sollen dynamisiert werden. Ab 2015 werden alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung um 4 Prozent angehoben, um die Preisentwicklung über den gesetzlich vorgegebenen Zeitraum der letzten drei Jahre zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Leistungen, die erst mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Ende 2012/Anfang 2013 eingeführt worden sind, für einen Zeitraum von zwei Jahren wird eine Anpassung um 2,67 Prozent vorgenommen.
Leistungen bei vollstationärer Pflege
Stufe der Pflegebedürftigkeit |
Leistungen 2014/Monat (Angaben in Euro) |
Leistungen ab 2015/Monat (Angaben in Euro) |
Pflegestufe 0 (mit Demenz*) |
0 | 0 |
Pflegestufe I |
1.023 | 1.064 |
Pflegestufe I (mit Demenz*) | 1.023 | 1.064 |
Pflegestufe II | 1.297 | 1.330 |
Pflegestufe II (mit Demenz*) | 1.297 | 1.330 |
Pflegestufe III | 1.550 | 1.621 |
Pflegestufe III (mit Demenz*) | 1.550 | 1.621 |
Härtefall | 1.918 | 1.995 |
Härtefall (mit Demenz*) |
1.918 | 1.995 |
*gilt für Personen mit dauerhhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI
Quelle: Bundesgesundheitsministerium - Ausführliche Informationen zu künftigen Pflegeleistungen (PDF)
Daneben können Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Zukunft besser miteinander kombiniert werden. Weiterhin werden Zuschüsse für Umbaumaßnahmen und Pflegehilfsmittel erhöht. Für Umbaumaßnahmen werden von bisher 2.557 Euro zukünftig bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme finanziert. Leben mehrere Pflegebedürftige gemeinsam in einer Wohnung, können sie statt bis zu 10.228 Euro jetzt bis zu 16.000 Euro pro Maßnahme erhalten. Auch die Leistungen für Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) werden ausgebaut.
Mit dem Pflegevorsorgefonds sollen mögliche Beitragssteigerungen in der Zukunft abgefedert werden. Der Fonds wird von der Bundsbank verwaltet. Jährlich werden die Einnahmen aus 0,1 Beitragssatzpunkten (derzeit rd. 1,2 Mrd. Euro) eingezahlt, ab 2035 soll das Kapital genutzt werden, um übermäßige Beitragssteigerungen abzufedern.
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Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
Ein aktualisierter Pflegebedürftigkeitsbegriff bringt ein neues Begutachtungssystem mit sich. Ausschlaggebend dafür, ob jemand pflegebedürftig ist, wird der Grad der Selbstständigkeit sein, also z.B. was jemand noch allein kann oder wann er Unterstützung braucht. Was kann jemand noch alleine und wo benötigt er oder sie Unterstützung? Je nach Einschränkung wird die Person in fünf Grade eingestuft, von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis schwerste Beeinträchtigung (Pflegegrad 5). Der Pflegebedürftigkeitsbegriff soll noch in dieser Wahlperiode eingeführt werden, allerdings nicht zum 1. Januar 2015