PKV - Nach Beitragserhöhung des Einzeltarifs ist Kündigung möglich
PKV - Bei Beitragserhöhung dürfen PKV-Versicherte ihren Gesamtvertrag kündigen, was nun ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen bestätigte – Auch wenn innerhalb eines privaten Krankenversicherungs-Vertrages nur ein einziger Tarif wie etwa eine integrierte Verdienstausfallversicherung teurer wird.
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erlaubt nach § 5 Abs. 4 privat Krankenversicherten die Kündigung ihres Vertrags bei einer Beitragserhöhung oder einer Leistungsminderung. Eine solche Sonderkündigung muss nach dem Zeitpunkt der Mitteilung binnen zwei Monaten erfolgen. Um der Versicherungspflicht nachzukommen, muss der PKV-Versicherte während dieser Frist einen neuen PKV-Vertrag abschließen.
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PKV: Einzeltarifkündigung oder Gesamtpaketkündigung?
Ein Kunde kündigte im vorliegenden Fall sein Gesamtpaket bei der PKV-Gesellschaft, nachdem diese eine Beitragserhöhung für eine Verdienstausfallversicherung durchgeführt hatte. Er stellte die Zahlungen ein, woraufhin der PKV-Versicherer vor dem Bremer Landgericht auf Weiterzahlung der Versicherungsbeiträge, mit Ausnahme der Verdienstausfallversicherung, klagte. Laut der PKV-Gesellschaft gelten für die Verdienstausfall-Police separate Bedingungen, da kein einheitlicher Versicherungsvertrag vorliege. Nach dem Urteil des Bremer Landgerichtes, das dem Versicherer Recht gab, legte der Kunde Berufung ein.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen kippte daraufhin die Entscheidung zu Gunsten des Kunden. Für den Kunden könnten laut der Richter erhebliche Nachteile entstehen, wenn dieser ausschließlich für den Einzeltarif eine Police bei einem anderen Unternehmen abschließe. Höhere Kosten oder ungünstige Konditionen könnten die Folge sein. Zudem hatte das klagende PKV-Unternehmen zugunsten einer besseren Übersicht alle Einzeltarife unter einer alleinigen Versicherungsscheinnummer zusammengeführt. Daher ging das Gericht von einem einzigen Vertrag aus und der Versicherer hatte das Nachsehen (Az. 3 U 35/13).
Ohne BGH-Urteil keine einheitliche Rechtsprechung
Spricht der Versicherer eine Teilkündigung aus, so hat der Kunde laut § 205 Absatz 5 VVG das Recht, den Gesamtvertrag zu kündigen. Laut der Bremer Richter habe der Versicherungskunde in vorliegenden Fall ebenfalls dieses Recht, da es im Interesse der Kunden liege, alle Krankheitsrisiken in einem einzigen Vertrag zu versichern.
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Zu diesem verbraucherfreundlichen Urteil gibt es allerdings noch kein BGH-Urteil. Einige Gerichte hatten in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen ein außerordentliches Kündigungsrecht für das Gesamtpaket abgelehnt.