Privathaftpflicht muss für versehentlich gefällte Bäume auf fremdem Grundstück zahlen
Privathaftpflichtversicherung - Für versehentlich gefällte Bäume auf einem fremden Grundstück muss die Privathaftpflichtversicherung aufkommen. Dies hat mit einem aktuellen Urteil das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigt. Im Fällen fremder Bäume verursache sich demnach ein Risiko des täglichen Lebens, weshalb die Privathaftpflicht zahlen muss (OLG Oldenburg, Az: 5 U 25/14).
Ist es ein Angelegenheit für die Privathaftpflichtversicherung, wenn ein Grundstückseigentümer aus Versehen Bäume auf einem fremden Grundstück fällt? Mit dieser Frage mussten sich aktuell die Richter des Oberlandesgerichtes Oldenburg auseinandersetzen. Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Besitzer eines Grundstücks 15 Bäume beseitigt. Der Pächter des Grund und Bodens, ein Landwirt, hatte ihn darum gebeten, weil die Äste in einen Acker hineinragten und Erntearbeiten behinderten.
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Irrtümlicherweise sei er davon ausgegangen, dass sämtliche Bäume auf seinem Anwesen stehen, behauptete der unglückliche Grundbesitzer. Dies war aber nicht der Fall: zumindest ein Teil der Bäume stand auf einem öffentlichen Grundstück, welches sich im Besitz der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr befindet. Das Amt machte auch prompt Schadensersatz geltend und wollte die Bäume ersetzt haben.
Irrtümlich gefällte Bäume fallen in Zuständigkeit der Privathaftpflicht, nicht der Grundbesitzer- oder Betriebshaftpflicht
Als sich der Grundstückseigentümer an seinen Privathaftpflichtversicherung wendete, wollte sie für den Schaden nicht aufkommen. Die Versicherung behauptete stattdessen, dass irrtümlich gefällte Bäume von einer Grundbesitzer- oder Betriebshaftpflichtversicherung reguliert werden müssten und man selbst nicht zuständig sei. Daraufhin zog der Grundbesitzer vor Gericht.
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Das Oberlandesgericht Oldenburg gab dem Mann schließlich in zweiter Instanz recht. Demnach habe sich beim Fällen der Bäume „ein Risiko des täglichen Lebens“ verwirklicht, welches in die Verantwortlichkeit einer privaten Haftpflichtversicherung gehöre. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Grundbesitzer nicht vorsätzlich die falschen Bäume gefällt habe, sondern unwissentlich handelte. Die Privathaftpflichtversicherung muss also den Schaden ersetzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (OLG Oldenburg, Az: 5 U 25/14).