BGH - Lebensversicherungen nach Policenmodell bleiben gültig
Bundesgerichtshof: Kunden, die ihre alten Lebensversicherung zwischen 1994 und 2007 nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen haben, können nicht Jahre nach dem Vertragsschluss ihre eingezahlten Prämien zurückverlangen. Darauf hat der Bundesgerichtshof mit einem aktuellen Urteil bestanden. Laut dem Richterspruch war das Policenmodell vereinbar mit dem Europäischen Recht, obwohl derartige Vertragsabschlüsse mittlerweile verboten sind (Urteil vom 16. Juli 2014, Az.: IV ZR 73/13).
Kunden alter Lebensversicherungen können nicht Jahre nach dem Vertragsabschluss ihre eingezahlten Prämien zurückverlangen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in höchster Instanz bestätigt hat. Das trifft auch auf jene Versicherungsverträge zu, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen wurden. Millionen Verbraucher haben demnach keinen Anspruch auf die Rückabwicklung ihrer damals unterzeichneten Verträge.
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Policenmodell: Belehrung über Rechte erst mit Versicherungsschein
Der Gesetzgeber hat 2008 entschieden, dass der Vertrieb von Lebensversicherungen nach dem Policenmodell heute unzulässig ist. Bei diesem Modell erhielt der Kunde die Verbraucherinformationen erst mit dem Versicherungsschein schriftlich zugesandt. Das Problem: Eine Aufklärung über Rechten und Pflichten des Kunden durch den Versicherungsanbieter hätte vor Übersendung der Unterlagen nicht stattfinden müssen. Auch die Allgemeinen Vertragsbedingungen konnte der Kunde erst nach Zusendung des Versicherungsscheines schriftlich einsehen.
In Kraft trat die Lebensversicherung nach dem alten Modell laut § 5a VVG, wenn der Kunde den Vertrag nach Erhalt aller Dokumente nicht binnen 14 Tagen widerrief. Der Versicherungsanbieter war zudem verpflichtet, den Kunden über sein Widerrufsrecht schriftlich zu informieren. Aber die EU erkannte hierin eine Benachteiligung des Kunden, soll doch der Versicherungsnehmer bereits vor Unterzeichnung des Vertrages über Rechte und Pflichten aufgeklärt werden. Im Zuge der VVG-Reform 2008 wurde das Policenmodell in Deutschland folglich abgeschafft.
Kläger sah EU-Recht verletzt
Doch verstieß das Policenmodell bereits zum damaligen Zeitpunkt gegen das EU-Recht, so dass zwischen 1994 und 2007 abgeschlossene Lebensversicherungen ungültig sind? Dies machte ein Kläger geltend, welcher nach Informationen der Tagesschau 1998 eine Lebensversicherung beim Deutschen Herold abgeschlossen hatte.
Der Mann war über sein Widerrufsrecht fristgerecht informiert worden, machte davon jedoch zunächst keinen Gebrauch. Erst 2004 kündigte der Kläger seinen Vertrag und erhielt nur den Rückkaufswert erstattet: Er bekam 4600 Euro weniger, als er an Prämien eingezahlt hatte. Nun wollte er den Vertrag rückabwickeln. Nach Ansicht des Klägers seien alle damals abgeschlossenen Lebensversicherungen von vorn herein unwirksam, Weil das EU-Recht seit 1990 eine Belehrung noch vor Vertragsabschluss fordere.
Policenmodell bedeutete kein Verstoß gegen EU-Recht
Die Richter des Bundesgerichtshofs wiesen die Klage des Kunden aber ab. Demnach habe er sich „treuwidrig“ verhalten, weil er jahrelang anstandslos seine Beiträge zahlte und erst nach langer Zeit die Unwirksamkeit des Vertrages behauptete, obwohl er von Beginn an über seine Widerrufsfrist informiert gewesen sei. So habe auch die Versicherung auf den Bestand des Vertrages vertrauen dürfen.
Auch eine Verletzung des Europarechtes sahen die Richter nicht als gegeben. Zwar sei es richtig, dass die die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsabschluss gemeinsam mit dem Versicherungsschein übersendet wurde – so wie es heute nicht mehr zulässig ist. Aber innerhalb der 14-Tages-Frist habe der Vertrag als „schwebend unwirksam“ gegolten und der Kunde hätte binnen dieser Frist problemlos zurücktreten können.
Explizit betonten die Richter, dass die damalige Lebensversicherungs-Richtlinie der EU keine Vorgaben zum Zustandekommen eines Versicherungsvertrages enthalten habe, sondern dies durch nationales Recht geregelt gewesen sei. Auch die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erforderliche Belehrung des Versicherungsnehmers vor dem Zustandekommen des Vertrages sei gewährleistet gewesen, da ja ein 14tägiger Widerruf nach dem Übersenden aller Unterlagen möglich war. Der BGH habe deshalb den Fall auch nicht dem EuGH vorlegen müssen, wie der Kläger gefordert hatte.
Rückwirkende Unwirksamkeit aller Verträge nicht verbraucherfreundlich
Die Senatsvorsitzende Barbara Meyen argumentierte zudem, eine Unwirksamkeit aller Verträge nach dem Policen-Modell würde nur vermeintlich eine verbraucherfreundliche Lösung bedeuten. "Millionen von Verträgen stünden dann unter dem Damoklesschwert der Unwirksamkeit".
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In so einem Fall könnten auch die Assekuranzen Versicherungen auflösen, etwa weil der Vertrag für sie heute nicht mehr lukrativ sei. Viele Versicherte seien mit ihrer Lebensversicherung jedoch zufrieden und hätten etwa ihre Altersvorsorge darauf aufgebaut. Anfechten können Versicherungsnehmer jedoch die Gültigkeit einer Lebensversicherung, wenn der Versicherer nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht bei Übersenden der Vertragsunterlagen informiert hat – dies würde eine ungerechtfertigte Bereicherung des Versicherers bedeuten.