Kaskoversicherung - Was bei einem Hagelschaden zu beachten ist
Kfz-Versicherung: Für Hagelschäden, die im Sommer am Auto entstehen, zahlt die Kaskoversicherung. Doch dabei gibt es für Autofahrer einiges zu beachten. So muss die Versicherung vor Reparaturen eingeschaltet werden - und auch eine Schadenminderungspflicht ist bei Hagelschäden einzuhalten, damit die Versicherung ihre Leistung nicht kürzt!
Sommergewitter gehen oft mit Hagel einher, im schlimmsten Fall können die Hagelkörner schon einmal die Größe eines Taubeneis erreichen. Deshalb müssen Autofahrer auch in der schönen Jahreszeit mit starken Unwetterschäden an ihrem PKW rechnen. Sei es eine verbeulte Karosserie, beschädigte Rückleuchten oder Risse in der Frontscheibe: so mancher Sommerausflügler fuhr schon mit guter Stimmung an den Strand, um dann mit einem teuren Schaden heimzukehren.
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Bei Hagel sind sowohl teil- als auch vollkaskoversicherte Fahrzeuge in vollem Umfang versichert. Der Besitzer ist aber in der Regel verpflichtet, seiner Versicherung den Schaden unverzüglich mitzuteilen – sei es telefonisch, schriftlich oder per Mail. Diese Meldung muss Tag, Uhrzeit und Ort des Schadensereignisses so genau wie möglich beinhalten, damit die Versicherung die Wetterverhältnisse später prüfen kann.
„Zur Beweissicherung kann es durchaus auch sinnvoll sein, das Ausmaß des Schadens unmittelbar nach dem Hagelschlag durch Fotos zu dokumentieren, etwa mit dem Smartphone“, sagt Bernd Grüninger, Schadenexperte bei der DEKRA Automobil GmbH.
Autofahrer müssen Schadenminderungspflicht beachten
Ist ein Hagelschaden eingetreten, muss der Autofahrer seine Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beachten. Das heißt, er muss Sorge tragen, dass der Schaden sich nicht unnötig verteuert. Sonst ist die Versicherung berechtigt, ihre Schadenszahlung anteilig zu kürzen. „Eingeschlagene Autoscheiben zum Beispiel müssen abgedeckt werden, damit das Fahrzeug nicht mehr als unvermeidbar durch nachfolgenden Regen beschädigt wird“, sagt der DEKRA-Experte Grüninger.
Eins sollten die Fahrer aber auf keinen Fall tun: Notreparaturen oder Teilinstandsetzungen des Fahrzeuges vornehmen. Denn diese dürfen nur in Rücksprache mit der Versicherung in Auftrag gegeben werden. „Der Betroffene braucht die Deckungszusage seines Versicherers, sonst muss er die Rechnung unter Umständen aus eigener Tasche bezahlen“, so Grüninger.
Reparatur oder Schadenszahlung vereinbar
Nach der Schadenmeldung vereinbart der Versicherer mit dem Fahrzeughalter einen Besichtigungstermin. Dabei ermittelt ein Sachverständiger die Schadenhöhe und, wenn nötig, auch den Wiederbeschaffungswert und den Restwert des Fahrzeugs. Der Gutachter berücksichtigt die gängigen Reparaturmethoden für die Hagelschadenbeseitigung – wie etwa die lackschadenfreie Reparatur – und legt den Reparaturweg fest.
Dem Autofahrer steht es dann frei, sein Fahrzeug reparieren oder sich die Schadensumme auszahlen zu lassen. Wer sich für die Reparatur entscheidet, sollte prüfen, ob der Versicherungsvertrag eine Werkstattbindung vorsieht. In diesem Fall ist der Halter verpflichtet, den Schaden in einer Werkstatt instand setzen zu lassen, die von der Versicherung benannt wird. Bei anderen Verträgen kann er eine Werkstatt seines Vertrauens beauftragen.
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Ebenfalls wichtig: Wer sein Auto verkauft, muss einen eventuellen Vorschaden durch Hagel gegenüber dem Käufer angeben. Ansonsten hat der unter Umständen das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.