Betriebshaftpflicht: Kleinunternehmer sollten Tätigkeitsschäden absichern
Betriebshaftpflichtversicherungen sichern grundsätzlich Schadenersatzansprüche von Dritten, zum Beispiel Folgen fehlerhafter Vertragserfüllung, ab. Gerade auf kleine Betriebe oder selbstständige Handwerker können - wenn ein Fehler passiert - hohe Summen zukommen. Kleine und mittelständische Unternehmen sollten aber insbesondere auch auf ausreichend Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden achten, empfiehlt die HDI Versicherung AG.
Kleinere Unternehmen sollten über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügen, da Schadenersatzansprüche Dritter die Leistungsfähigkeit der Betriebe leicht übersteigen können.
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Folgeschäden bei fehlerhafter Vertragserfüllung absichern
Schäden, die im Zusammenhang mit Erfüllung vertraglicher Leistungsverpflichtungen entstehen können, müssen ausreichend gedeckt sein. Nicht versicherbar sind Risiken, die dadurch entstehen, dass ein Vertrag mit einem Geschäftspartner nicht oder nur schlecht erfüllt wird. Wird beispielsweise eine Wasserleitung fehlerhaft verlegt und muss das Unternehmen daraufhin erneut tätig werden (Nacherfüllung), lassen sich die entstehenden Kosten nicht vom Versicherer decken.
Folgeschäden, die durch eine fehlerhafte Leistung entstanden sind, können Unternehmen hingegen versichern. Kommt es etwa durch eine schlecht verlegte Leitung zu einem Nässeschaden, übernimmt der Haftpflichtversicherer die Kosten.
Tätigkeitsschäden bei HDI absicherbar
Ein Brand, der durch Funkenflug bei Flexarbeiten entstanden ist, ist dagegen ein Schaden, der im unmittelbaren Wirkungsbereich der vertraglich geschuldeten Arbeit entstehen kann. In Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) ist Versicherungsschutz dafür gemeinhin nicht gegeben. Da der Bedarf an einem solchen Schutz aber bei Unternehmen vorhanden ist, bieten viele Versicherer den Einschluss sonstiger Tätigkeitsschäden als Zusatzleistung an. Häufig sind die zusätzlich erhältlichen Deckungen in der Höhe stark begrenzt.
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Für Unternehmer kann es jedoch wichtig sein, Schutz bei Tätigkeitsschäden auch in ausreichender Höhe abzuschließen. Frank Manekeller, Leiter HUS-Schaden bei der HDI Versicherung AG, erklärt dazu: „Wir raten Unternehmen dringend dazu, Tätigkeitsschäden in der Höhe der Grunddeckungssumme, zum Beispiel über drei oder fünf Millionen Euro abzusichern. Denn in der Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherung führen gerade Tätigkeitsschäden immer wieder zu Missverständnissen und gefährlichen Unterdeckungen“. HDI leistet daher für Tätigkeitsschäden die für die Betriebshaftpflicht vereinbarte Deckungssumme.