Versicherungsbote: Die proConcept AG hat den Kunden einer Lebensversicherung als Prozessbetreuer begleitet. Der Verbraucher hatte eine Lebensversicherung nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen, wie dies in den Jahren zwischen 1994 und 2007 Millionen Versicherungsnehmer taten. Nun wollte der Mandant seinen Vertrag vollständig rückabwickeln, seine Klage wurde vom Bundesgerichtshof jedoch abgewiesen. Können Sie bitte kurz erklären, was sich hinter dem Vertragsabschluss nach dem Policenmodell verbirgt – und warum Sie es vor Gericht angefochten haben?

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Jens Heidenreich: Das Policenmodell, wie es die deutsche Lebensversicherungsbranche in der genannten Zeitspanne verwendete, krankte daran, dass dem Kunden erst mit Vertragsschluss die Allgemeinen Vertragsbedingungen und alle notwendigen Informationen übermittelt wurden. Damit hatte der Kunde keine Möglichkeit, die Rahmenbedingungen des Vertrages vorab ausführlich zu prüfen und gegebenenfalls mit Angeboten anderer Anbieter zu vergleichen, um für sich die günstigste Variante auszuwählen. Das verstößt klar gegen die Schutzvorschriften, die der europäische Richtliniengeber zum Schutz der Verbraucher vorgesehen hat.

Policenmodell ist nicht mit EU-Recht vereinbar

Versicherungsbote: Ein wichtiges Argument der klagenden Parteien: Seit 2008 habe auch der deutsche Gesetzgeber untersagt, Verträge nach dem Policenmodell abzuschließen, so dass es heute nicht mehr zulässig ist. Aber bereits vor diesem Verbot habe das Policenmodell de facto gegen europäisches Recht verstoßen, das seit 1990 eine Belehrungen des Kunden vor Vertragsabschluss vorsieht. Können Sie bitte begründen, wieso das Policenmodell ihrer Ansicht nach nicht mit EU-Recht vereinbar war?

Jens Heidenreich: Die europäischen Verbraucherschutzvorschriften sehen vor, dass jeder Verbraucher ALLE für seinen Kauf / Vertragsschluss notwendigen Informationen und Unterlagen VOR Vertragsschluss zur Prüfung erhalten muss. Des Weiteren muss er ausreichend Zeit haben diese zu prüfen sowie die Angebote von allen anderen Wettbewerbern einzuholen und ebenfalls zu prüfen, bevor er sich für den Vertragsschluss bei einem Anbieter entscheidet. Das deutsche Policenmodell sah dies allerdings nicht vor. Hier hatte der Verbraucher keine Möglichkeit, Vergleichsangebote zu erhalten (denn sobald er den ersten Antrag bei einem Versicherer gestellt hatte, lehnten alle übrigen die Zusendung eines weiteren Angebotes ab), geschweige denn die Unterlagen seines Vertrages in Ruhe zu prüfen. Mit Zusendung der Vertragsunterlagen sollte nach dem Policenmodell nunmehr ein Vertrag zustande kommen und dem Kunden blieb zur Prüfung der Unterlagen lediglich knapp bemessene Zeit. Die Vorschrift der EU ist nicht korrekt erfüllt.

Versicherungsbote: Sie beklagen in einer Pressemeldung, die Karlsruher Richter hätten sich zwar einerseits negativ zum Policenmodell geäußert, es aber andererseits nicht zum Urteilsgegenstand gemacht, so dass ein höchstrichterliches Grundsatzurteil noch ausstehe. Statt ein entsprechendes Grundsatzurteil zu fällen, hätten die Richter auf individuelles Fehlverhalten Ihres Mandanten gepocht. Können Sie dies bitte erklären? Welche Fragen wurden ihrer Ansicht nach nicht beantwortet?

Jens Heidenreich: Der BGH ist in der Verhandlung einfach davon ausgegangen, dass der Kunde bei Vertragsschluss ordnungsgemäß belehrt wurde, die Frage danach, ob das Policenmodell europarechtswidrig ist, demnach überhaupt nicht relevant sei. Das ist aber allein schon deshalb fragwürdig, weil überhaupt noch nicht höchstrichterlich ausgeurteilt wurde, nach welchen Kriterien eine Belehrung als ordnungsgemäß und wann als fehlehrhaft gilt. Darüber hinaus konstatierten die Richter, dass aufgrund der vermeintlich ordnungsgemäßen Belehrung die Assekuranz nach dem Prinzip von Treu und Glauben davon ausgehen konnte, dass der Kunde den Vertrag durchführen wollte. Aber noch einmal: Wie kann eine Belehrung ordnungsgemäß sein, wenn sie auf einem Vertragsmodell basiert, das an sich nicht ordnungsgemäß ist? Die EU forderte die Übergabe aller notwendigen Unterlagen VOR Vertragsabschluss, wie der BGH am 16.07.2014 aber nun erklärte, wäre der Vertrag mit Zugang der Unterlagen beim Kunden abgeschlossen. Das bedeutet aber gleichsam, dass der Kunde die Unterlagen nicht VOR Vertragsabschluss, sondern erst mit Vertragsabschluss erhalten hat. Allein dieser Umstand reicht aus, um diese Frage dem EuGH vorzulegen.

BGH scheute wirtschaftliche Folgen eines Grundsatzurteils

Versicherungsbote: Sie kritisieren den Urteilsspruch in einem Kommentar auf unserer Webseite mit den Worten, dass mit einer willkürlichen Entscheidung von Anfang an zu rechnen war. Der BGH habe Angst vor den wirtschaftlichen Folgen eines Grundsatzurteils zur Rechtsfrage des Policenmodells gehabt. Was wären denn nach Ihrer Einschätzung die wirtschaftlichen Folgen eines Grundsatzurteils gewesen?

Jens Heidenreich: Hätte der BGH das Policenmodell für nichtig erklärt, hätten Millionen Versicherungsverträge der Jahre 1994 bis 2007 vollständig rückabgewickelt werden können. Das hätte Rückerstattungsansprüche in Milliardenhöhe für die Versicherungswirtschaft bedeutet. Der Knackpunkt ist, dass die Versicherer hierfür jedoch keine Rückstellungen gebildet haben. Und um mal ein Referenzbeispiel für die immensen Ausmaße anzuführen: Allein die Allianz hat rund 8 Millionen Verträge in dieser Zeitspanne auf Basis des Policenmodells abgeschlossen. Nach neuesten Meldungen verwaltet die Versicherungswirtschaft ein Vermögen von mehr als 900 Milliarden Euro, ein Großteil davon stammt aus Einzahlungen von Kunden, die ihren Vertrag nach dem Policenmodell abgeschlossen haben. Und von diesen Kunden hätte – angesichts der geringen Überschussbeteiligungen und niedrigen Renditen – sicher ein Großteil die Rückabwicklung und Erstattung sämtlicher einbezahlter Prämien gewünscht.

Versicherungsbote: Was bestärkt Sie in der Annahme, dass die Rechtsmeinung des Bundesgerichtshofs „keiner gerichtlichen Überprüfung standhält“?

Jens Heidenreich: Nun schon allein der Umstand, dass der BGH die Rechtsfrage zur Klärung dem EuGH hätte vorlegen müssen, weil nur diesem die Entscheidung über die Einhaltung europäischer Richtlinien und die korrekte Umsetzung von Unionsrecht obliegt. Zum anderen, weil der BGH, indem er sich zwar zum Policenmodell äußert, dieses aber nicht als entscheidungserheblich ansieht und das Verhalten des Kunden als grob vertragswidrig einstuft. Hier versucht der BGH eine Rechtsmeinung zu etablieren, die nicht nur unserer Auffassung, sondern auch der der Bundesregierung, des Bundesverfassungsgerichtes, der Europäischen Kommission und der Generalanwältin der Europäischen Kommission zuwider läuft. All jene haben nämlich bereits ausführlich zur Frage des Policenmodells Stellung genommen und eine Vereinbarkeit desselben mit Unionsrecht stark bezweifelt. Allein das Bundesverfassungsgericht hat unseren Anwälten mittlerweile in 10 Verfassungsbeschwerden recht gegeben und das Policenmodell als europarechtswidrig eingestuft. Wie können also die Richter des IV. Zivilsenat das Policenmodell als „nicht europarechtswidrig“ erachten?

Versicherungsbote: Die Senatsvorsitzende Barbara Meyen argumentierte, eine Unwirksamkeit der Verträge nach dem Policenmodell sei nur vermeintlich eine verbraucherfreundliche Lösung. Begründung: in diesem Fall könnten auch Versicherungsanbieter den Vertrag einseitig auflösen, etwa wenn sie dem Kunden hohe Zinsgarantien zugesichert haben. Viele Verbraucher seien aber mit ihrer Police zufrieden. Wie beurteilen Sie diese Argumentation? Sehen Sie auch die Gefahr, dass die Versicherungen ihre Kunden nun regelrecht aus dem Vertrag werfen könnten?

Jens Heidenreich: Selbstverständlich hat sie recht. Wenn der Vertrag tatsächlich unwirksam wäre oder aber überhaupt kein Vertrags zustande gekommen wäre, dann könnten sich die Versicherer auch von allen unbequemen Kunden trennen und das von Frau Meyen geschilderte Szenario wäre möglich. Dies ist aber in unserem Fall nicht gegeben. Beim Policenmodell ist nämlich ein Vertrag zustande gekommen – allerdings anders, als vom Gesetzgeber vorgesehen. Und deshalb ist die Widerspruchsbelehrung dieses Vertrages falsch und lediglich der Kunde hat ein Rücktrittsrecht. Diejenigen Kunden, die an ihren Verträgen festhalten wollen, brauchen sich keine Gedanken zu machen – der Versicherer kann sich nicht auf Verbraucherschutzvorschriften berufen.

Versicherungsnehmer dürfen nicht Opfer falscher Rechtssprechung und fehlerhafter Vertragswerke werden

Versicherungsbote: Welche weiteren Schritte wollen Sie nun einleiten? Sie haben angekündigt, das Urteil verfassungsrechtlich prüfen zu lassen. Zudem sind hunderte weitere Verfahren gegen Lebensversicherer anhängig, in denen das Policenmodell verhandelt werden soll.

Jens Heidenreich: Unsere Netzwerkanwälte bereiten eine Verfassungsbeschwerde vor. Wir rügen die Verletzung des Grundrechtes auf den gesetzlichen Richter. Der BGH ist als letztinstanzliches Gericht verpflichtet, europarechtliche Fragen dem EuGH vorzulegen – und um eine solche handelt es sich bei der Rechtsfrage zum Policenmodell.

Um genau zu sein, haben wir derzeit mehr als 160 Verfahren gegen rund 40 deutsche Lebensversicherer am BGH anhängig, die die Frage nach der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung zum Gegenstand haben. Wir fordern, dass der Bundesgerichtshof endlich aufhört, sich dem Diktat von Wirtschaft und Politik beziehungsweise den wirtschaftlichen Folgen deren Entscheidungen zu unterwerfen und sich ernsthaft mit den Rechten und Ansprüchen von Verbrauchern auseinandersetzt. Es entsteht leider der Eindruck, dass es lediglich zwei Gerichte gibt, die noch Recht sprechen, ohne auf die wirtschaftlichen Folgen zu schielen oder Politik zu machen: das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof. Versicherungsnehmer dürfen aber nicht die Opfer falscher Rechtssprechung und fehlerhafter Vertragswerke werden!

Wenn das Vertragsmodell fehlerhaft ist und Verbraucherschutzvorschriften von Versicherungen und nationalem Gesetzgeber aus eigenwirtschaftlichen Interessen mit Füßen getreten werden, müssen die Nutznießer nun auch die Verantwortung dafür zahlen. Deshalb steht ihm aus unserer Sicht das Recht zu, alle einbezahlten Beiträge zuzüglich einer angemessenen Verzinsung von der Versicherung zurückzufordern. Und dafür kämpfen wir weiter.

Vielen Dank für das Gespräch!

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Die Fragen stellte Mirko Wenig für Versicherungsbote.