Hartz IV-Empfänger gewinnt Prozess um Bordellbesuche
Hartz IV: Wenn ein Hartz-IV-Empfänger sein gesamtes Schonvermögen für eine Prostituierte ausgibt, dürfen ihm deshalb die Sozialleistungen nicht gekürzt werden. Darauf hat das Sozialgericht Heilbronn mit einem aktuellen Urteil bestanden. Ein Mann hatte sich in eine Nachtclubtänzerin verguckt und fast sein gesamtes Erbe für Liebesdienste ausgegeben.
Dass die Jobcenter wenig Verständnis für libidinöse Bedürfnisse haben, musste aktuell ein Mann aus Heilbronn erfahren, der sich in eine Nachtclubtänzerin verliebt hatte. Im März 2009 erbte der Hartz-IV-Empfänger ein Vermögen von 16.000 Euro und bestritt davon zunächst seinen Lebensunterhalt. Doch schon im Dezember desselben Jahres musste der Unglückliche erneut Sozialleistungen beantragen. Der Grund: er hatte fast sein gesamtes Vermögen für die Prostituierte und das „Knüpfen von Beziehungen“ ausgegeben.
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Zunächst bewilligte das Jobcenter Heilbronn den Hartz-IV-Bescheid. Doch im Oktober 2011 forderte die Behörde die ausgezahlten Sozialleistungen zurück, nachdem der Mann so schusselig war, sein amouröses Abenteuer auszuplaudern. Er habe „fahrlässig“ und „ohne wichtigen Grund“ sein Vermögen gemindert und sei deshalb zur Erstattung verpflichtet, argumentierte das Jobcenter. Der Bedürftige hätte das Geld aber erst zurückzahlen müssen, nachdem sich seine finanzielle Situation gebessert hat.
Schonvermögen darf im Rotlichtmilieu ausgegeben werden
Der Mann wollte die Rückzahlungs-Forderung des Jobcenters nicht akzeptieren und klagte gegen den Bescheid. Mit Erfolg, denn die Richter des Sozialgerichtes Heilbronn entschieden ganz im Sinne des Hartz-IV-Empfängers.
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Demnach sei das Jobcenter gar nicht befugt darüber zu entscheiden, wie ein Sozialempfänger seinen gesetzlich zugesicherten Vermögensfreibetrag verwendet. Ob ein Nachtclubbesuch als sozialwidriges Verhalten zu bewerten sei, dürfe folglich nicht über den Leistungsanspruch entscheiden. Gelder in dieser Größenordnung hätte der Mann sogar weiter besitzen und trotzdem Hartz IV in voller Höhe beziehen können (Az.: S 9 AS 217/12).
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